Baugesetzbuch 1998 (BauGB98)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August
1997 (BGBl. I S. 2141),
§ 1 Aufgabe, Begriff und
Grundsätze der Bauleitplanung
§ 1a Umweltschützende Belange in
der Abwägung
§ 2 Aufstellung der
Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
§ 4 Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
§ 4a Grenzüberschreitende
Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
§ 4b Einschaltung eines Dritten
§ 5 Inhalt des
Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des
Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den
Flächennutzungsplan
§ 10 Beschluss, Genehmigung und
Inkrafttreten des Bebauungsplans
§ 12 Vorhaben- und
Erschließungsplan
§ 15 Zurückstellung von
Baugesuchen
§ 16 Beschluß über die
Veränderungssperre
§ 17 Geltungsdauer der
Veränderungssperre
§ 18 Entschädigung bei
Veränderungssperre
§ 20 Versagungsgründe und
Grundbuchsperre
§ 22 Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 26 Ausschluss des
Vorkaufsrechts
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts
zugunsten Dritter
§ 28 Verfahren und Entschädigung
§ 29 Begriff des Vorhabens;
Geltung von Rechtsvorschriften
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf
künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
§ 36 Beteiligung der
Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
§ 37 Bauliche Maßnahmen des
Bundes und der Länder
§ 40 Entschädigung in Geld oder
durch Übernahme
§ 42 Entschädigung bei Änderungen
oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 44 Entschädigungspflichtige,
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
§ 46 Zuständigkeit und
Voraussetzungen
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 51 Verfügungs- und
Veränderungssperre
§ 53 Bestandskarte und
Bestandsverzeichnis
§ 54 Benachrichtigungen und
Umlegungsvermerk
§ 55 Umlegungsmasse und
Verteilungsmasse
§ 60 Abfindung und Ausgleich für
bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
§ 61 Aufhebung, Änderung und
Begründung von Rechten
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum;
besondere rechtliche Verhältnisse
§ 63 Übergang von
Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
§ 65 Hinterlegung und
Verteilungsverfahren
§ 66 Aufstellung und Inhalt des
Umlegungsplans
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme
§ 70 Zustellung des
Umlegungsplans
§ 71 Inkrafttreten des
Umlegungsplans
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 74 Berichtigung der
öffentlichen Bücher
§ 75 Einsichtnahme in den
Umlegungsplan
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
§ 79 Abgaben- und
Auslagenbefreiung
§ 80 Zweck, Voraussetzungen und
Zuständigkeit
§ 82 Beschluss über die
Grenzregelung
§ 83 Bekanntmachung und
Rechtswirkungen der Grenzregelung
§ 84 Berichtigung der
öffentlichen Bücher
§ 86 Gegenstand der Enteignung
§ 87 Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Enteignung
§ 88 Enteignung aus zwingenden
städtebaulichen Gründen
§ 90 Enteignung von Grundstücken
zur Entschädigung in Land
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 92 Umfang, Beschränkung und
Ausdehnung der Enteignung
§ 94 Entschädigungsberechtigter
und Entschädigungsverpflichteter
§ 95 Entschädigung für den
Rechtsverlust
§ 96 Entschädigung für andere
Vermögensnachteile
§ 97 Behandlung der Rechte der
Nebenberechtigten
§ 101 Entschädigung durch
Gewährung anderer Rechte
§ 103 Entschädigung für die
Rückenteignung
§ 107 Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung
§ 112 Entscheidung der
Enteignungsbehörde
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 115 Verfahren bei der
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117 Ausführung des
Enteignungsbeschlusses
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 126 Pflichten des Eigentümers
§ 127 Erhebung des
Erschließungsbeitrags
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 129 Beitragsfähiger
Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwands
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung
des Erschließungsaufwands
§ 133 Gegenstand und Entstehung
der Beitragspflicht
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des
Beitrags
§ 135a Pflichten des
Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die
Abrechnung
§ 136 Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung
der Betroffenen
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
§ 143 Bekanntmachung der
Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
§ 144 Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge
§ 149 Kosten- und
Finanzierungsübersicht
§ 150 Ersatz für Änderungen von
Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
§ 151 Abgaben- und
Auslagenbefreiung
§ 153 Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
§ 154 Ausgleichsbetrag des
Eigentümers
§ 155 Anrechnung auf den
Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 156 Überleitungsvorschriften zur
förmlichen Festlegung
§ 156a Kosten und Finanzierung der
Sanierungsmaßnahme
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für
die Gemeinde
§ 158 Bestätigung als
Sanierungsträger
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als
Sanierungsträger
§ 161 Sicherung des
Treuhandvermögens
§ 162 Aufhebung der
Sanierungssatzung
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen
für einzelne Grundstücke
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
§ 164a Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
§ 165 Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für
die Gemeinde; Entwicklungsträger
§ 169 Besondere Vorschriften für
den städtebaulichen Entwicklungsbereich
§ 170 Sonderregelung für
Anpassungsgebiete
§ 171 Kosten und
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen
und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
§ 173 Genehmigung,
Übernahmeanspruch
§ 174a Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen
§ 177 Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot
§ 179 Rückbau- und
Entsiegelungsgebot
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 183 Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung
von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder
Pachtverhältnissen
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen;
Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 188 Bauleitplanung und
Flurbereinigung
§ 190 Flurbereinigung aus Anlass
einer städtebaulichen Maßnahme
§ 191 Vorschriften über den
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 193 Aufgaben des
Gutachterausschusses
§ 197 Befugnisse des
Gutachterausschusses
§ 198 Oberer Gutachterausschuss
§ 200 Grundstücke; Rechte an
Grundstücken; Baulandkataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den
Landesnaturschutgesetzen
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 203 Abweichende
Zuständigkeitsregelung
§ 206 örtliche und sachliche
Zuständigkeit
§ 207 Von Amts wegen bestellter
Vertreter
§ 208 Anordnungen zur Erforschung
des Sachverhalts
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 212a Entfall der aufschiebenden
Wirkung
§ 216 Aufgaben im
Genehmigungverfahren
§ 217 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der
Landgerichte
§ 220 Zusammensetzung der Kammern
für Baulandsachen
§ 221 Allgemeine
Verfahrensvorschriften
§ 223 Anfechtung von
Ermessensentscheidungen
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen
Besitzeinweisung
§ 225 Vorzeitige
Ausführungsanordnung
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
§ 232 Weitere Zuständigkeit der
Kammern (Senate) für Baulandsachen
§ 233 Allgemeine
Überleitungsvorschriften
§ 234 Überleitungsvorschriften für
das Vorkaufsrecht
§ 235 Überleitungsvorschriften für
städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 236 Überleitungsvorschriften für
das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
§ 238 Überleitungsvorschrift für
Entschädigungen
§ 239 Überleitungsvorschriften für
die Bodenordnung
§ 242 Überleitungsvorschriften für
die Erschließung
§ 245b Überleitungsvorschriften für
Vorhaben im Außenbereich
§ 246 Sonderregelungen für
einzelne Länder
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses
Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen
1. die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung insbesondere durch die
Förderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, die Belange des
Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile,
Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung,
6. die von den
Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten
Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. gemäß § 1a
die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts,
des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,
sowie das Klima,
8. die Belange
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land und Forstwirtschaft, des
Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und
Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der
Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von
Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen,
9. die Belange
der Verteidigung und des Zivilschutzes,
10. die
Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen
und in Anspruch genommen werden.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen.
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu
berücksichtigen
1. die
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die
Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung
der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt
entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im
Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten
Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, und
4. die
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von
derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete
Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 als
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen
nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle
von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche
Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf
von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekannt zumachen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind
aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und
städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht
durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und
Aufhebung.
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen
und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der
baulichen Nutzung,
b) das Maß der
baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise
sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2. die in den
Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die
Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige
Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige
Anlagen;
4. die
Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie
über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu
verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von
der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein
Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet
und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2. die
Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der
Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem
Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der
Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten
sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten
Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig
Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die
Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen
Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das
Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist
ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10
Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der
Gemeinde beizufügen.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung
geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten
Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei
Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs
eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entsprechend angewendet werden.
(1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit
dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre
Stellungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde
soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern.
In den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren
Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen. Belange, die von den
Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1
vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn,
die vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt
sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgabenbereich eines Trägers
öffentlicher Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt, kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 angewendet werden.
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf
Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens
nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit durchzuführen.
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des
Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
nach den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan) (§ 5 - § 7)
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze
Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der
Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können
Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach
Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde
beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungsbericht
sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt
werden:
1. die für die
Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung
(Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete)
sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine
zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die
Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere
mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs,
wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen,
sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen;
3. die Flächen
für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen
für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5. die
Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt und Badeplätze,
Friedhöfe;
6. die Flächen
für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die
Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen
sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flächen
für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen;
9. a) die
Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im
Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise
zugeordnet werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind;
2. Flächen,
unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind;
3. für bauliche
Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach
anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht
denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich
übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen
sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht
beizufügen.
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der
Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem
Gesetzbuch, den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen
Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann
die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des
Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu
entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile
des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die
Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten
Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die
Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Abgabe von Gründen
abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung
des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der
Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung
erfahren hat, neu bekanntzumachen ist.
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 Abs. 2
beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit
anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist
bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage
eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der
Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde
und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche
Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig,
wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich
überwiegen. Im Fall einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch
die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans,
der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten
entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt: Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan) (§ 8 - § 10)
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für
weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der
Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der
Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach
dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den
künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn
dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird
(vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von
Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von
Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert
ist.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen
festgesetzt werden:
1. die Art und
das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise,
die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die
Stellung der baulichen Anlagen;
3. für die
Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke
auch Höchstmaße;
4. die Flächen
für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von
Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen
sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen
für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6. die
höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen,
auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen
Wohnungsbaus gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8. einzelne
Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen,
die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der
besondere Nutzungszweck von Flächen;
10. die Flächen,
die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die
Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie
Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluss
anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
12. die
Versorgungsflächen;
13. die Führung
von Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen
für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15. die
öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16. die
Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen
und für die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flächen
für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen;
18. a) die
Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen
für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und
Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Flächen
oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft;
21. die mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers
oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22. die Flächen
für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete,
in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder
nur beschränkt verwendet werden dürfen;
24. die von der
Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden
baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;
25. für einzelne
Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile
baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald
festgesetzten Flächen
a) das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen
für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26. die Flächen
für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des
Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan
festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle
können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder
teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
Höhenlage festgesetzt werden.
(3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende
Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert
getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit
Geschosse und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen,
daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen
aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.(5) Im Bebauungsplan sollen
gekennzeichnet werden:
1. Flächen,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind;
2. Flächen,
unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind;
3. Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die
städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen
Geltungsbereiches fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. In
ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans
darzulegen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne, die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die
Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der
Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf
Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo
der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Vierter Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren (§ 11 - § 13)
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen.
Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
1. die
Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner
auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,
die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Ausarbeitung
der städtebaulichen Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich
vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die
Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere
die Grundstücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs.
3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen
sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
3. die
Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu
erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf
die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge
bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger
auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung
der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan)
bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise
vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis
6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der
Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 2
Abs. 5 erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis
135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für
öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben-
und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen
werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung
der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und
Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den
Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers
gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines
Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
1. von der
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
2. den
betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
3. den
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 durchgeführt
werden.
ZWEITER TEIL: Sicherung der Bauleitplanung (§ 14 - § 28)
Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung
von Baugesuchen (§ 14 - § 18)
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden dürfen ;
2. erhebliche
oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen
baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine
beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten
auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch
das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird
kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde
anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige
Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist
ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1
gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein
Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als
Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine
Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei
Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde
mit Zustimmung der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu
einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder
teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass
fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder
teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass
weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen
ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende
Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der
Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre
über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist dem Betroffenen für dadurch entstandene
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu
legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu
entschädigen wäre.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung
über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung
gilt § 122 entsprechend.
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet §
44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die
Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand
hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt: Teilungsgenehmigung
(§ 19 - § 23)
(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 durch Satzung bestimmen, dass die
Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die
Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vornehmen.
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene
oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein
Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück
oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen
anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Über
die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der
Gemeinde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht
abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller
mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig
ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2
bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen: Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
1. sie in einem
Verfahren zur Enteignung oder während eines Verfahrens zur Bodenordnung nach
diesem Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für
ein Unternehmen, für das die Enteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem
bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenommen wird,
2. sie in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach §
144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist,
3. der Bund,
ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder
Verwalter beteiligt ist,
4. eine
ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung,
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete
Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen
Religionsgesellschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder
Personenvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
5. sie der
Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.
§ 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet oder
für Teile des Landesgebietes durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass die
Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung oder
die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
vereinbar wäre.
(2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht
erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde auf Antrag eines
Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder
das Zeugnis vorgelegt ist.
(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Gemeinde, falls die
Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines
Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1, der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu
löschen, wenn die Gemeinde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch
den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung
unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des
Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung
ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder
vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung
eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten,
Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im
Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit
Fremdenbeherbergung geprägt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung
des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt
vor Ablauf einer Zurückstellung . nach Absatz 6 Satz 3 wirksam geworden ist,
vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der Eintragungsantrag
beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, dass eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, erteilt worden ist.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch
die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den
Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich
ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem
Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im
Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim
Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche
Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis
5 ist entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des
Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das
Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, dass eine
Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluss über die Aufstellung
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefasst und
ortsüblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu
befürchten ist, dass der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine
Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von
der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des
Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben
oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem
Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der
Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. Vor der
Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder
zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
Dritter Abschnitt: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
(§ 24 - § 28)
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von
Grundstücken
1. im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für
die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen
oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem
Umlegungsgebiet,
3. in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4. im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
5. im
Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen
im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als
Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie
6. in Gebieten,
die nach den § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden
können, soweit die Grundstücke unbebaut sind.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach
Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan. aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden,
wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht hat,
einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn
nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige
Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim
Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das
Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrecht
hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Die Gemeinde kann
1. im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an
unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten,
in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an
denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum
Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1. der
Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die
mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt ist,
2. das
Grundstück
a) von einem
öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, des
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes
oder
b) von Kirchen
und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des
Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft
wird,
3. auf dem
Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes
Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4. das
Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine
auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des §
177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit
ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor
Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf
dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen
kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung
verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des
Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist
glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen zu erfüllen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den
Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2. in einem
Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt
wird.
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der
Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für sozialen Wohnungsbau
oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt
werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet oder
2. das ihr nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen
Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1Nr. 3
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers
ausüben, wenn der Träger einverstanden ist.
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das
Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der
Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde
haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als
Gesamtschuldnerin.
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und
das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks
zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der
Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften
des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der
Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch
die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den
Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach
Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer
ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 504 und 512 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist
auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des
Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt
die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde
nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen,
kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des
Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu
löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des
Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den
zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt
des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist
der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag
zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom
Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage
des Verkehrswertes. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach
Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In
diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn
auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer
angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu,
hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem
vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und
3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt
die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die
Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des
Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen.
In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn
auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen
ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für
sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für
zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und seinen
Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer
Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht,
soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind
einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür
Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb
des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund
dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186
des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
DRITTER TEIL: Regelung der baulichen und sonstigen
Nutzung; Entschädigung (§ 29 - § 44)
Erster Abschnitt: Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 - § 38)
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die
nach § 34 zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden, sind die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung
von derartigen Eingriffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der
Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein
oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet
sich die Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche
Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder
Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde
Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn
der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und
seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich
verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem
Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für
sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung
die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1. die
öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt und die Träger öffentlicher
Belange (§ 4) beteiligt worden sind,
2. anzunehmen
ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entgegensteht,
3. der
Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich
anerkennt und
4. die
Erschließung gesichert ist.
(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen
werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange ist
vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit
hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist
ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der
Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet
sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein
danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf
die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im
übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen
für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute
Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn
die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die
Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.
1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die
Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8
entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz
1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es
1. einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt,
2. einem
Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der
öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
4. wegen seiner
besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf
die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll oder
5. der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken
oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
6. der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den
Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche
Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche
Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der
Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft
gefährdet oder
7. die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lässt.
Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen
raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei
der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne
des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind.
Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1
Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen
im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit
sie im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung
der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben
dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere
Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe
der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude
ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude
steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes,
f) im Falle der
Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1
zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine
Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene
Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der
Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2. die
Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das
vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das
vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das
vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen
rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf
des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer
das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben,
der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des
Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die
alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an
gleicher Stelle,
4. die Änderung
oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer
zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die
Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude
ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die
Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der
Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das
Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6. die bauliche
Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die
Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind
in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die
Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in
anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4
Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung
des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in
denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung
bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann
auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit
getroffen werden. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3
sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes
4 unberührt.
(1) Über die Zulässigkeit von
Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das
Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen
Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden
wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der
Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30
Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14
und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle
festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung
des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben
ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes
Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für
bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen
Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14
oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der
Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem
zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die
Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder
widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach
diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss
infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet
werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem
Verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde
oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen
Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es
in diesem Fall nicht.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit
den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen
geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde
beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung
nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Entschädigung (§ 39 - § 44)
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte
sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von
Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können
sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch
die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren.
Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,
die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Sind im Bebauungsplan
1. Flächen
für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2. Flächen
für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flächen
mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der
Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflächen,
6. Versorgungsflächen,
7. Flächen
für die Abfall- und Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser,
8. Grünflächen,
9. Flächen
für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen,
10. Flächen
für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11. Flächen
für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der
Bebauung freizuhaltende Flächen,
13. Wasserflächen,
Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flächen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen
sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder
ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm
obliegenden Rechtspflicht dienen.
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen
verlangen,
1. wenn und
soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des
Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten
oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2. wenn
Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige
Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung
von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung
des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich
erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2
gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung
Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch
verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald benötigt wird.
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 verlangen, dass an diesen Flächen
einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das
Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt
nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlicher Leitungen, die der
Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende
Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von
Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern
sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen
1. besondere
Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
erforderliche Maß hinausgehen, oder
2. eine
wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche
Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der
folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb
einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst
sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks
aufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung
oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der
Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen
Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der
verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.
Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des
Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge
der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen
bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung
nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines
Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder
Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine
Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein
Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das
Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des
Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die
Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der
Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter
Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des
Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung
ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach
Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum
Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten
Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige
Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung
nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder
einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit
eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten
Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde,
dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch
auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der
Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die
Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu
verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher
Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks
oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder auf Begründung
des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums
oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die
Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften
des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine
Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über
die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1
vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den
Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen,
die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie
darauf beruhen, dass
1. die
zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück
oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder
2. in einem
Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und
die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen
bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der
Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der
Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des
Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu
leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf
Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und
hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des
Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht,
gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,
wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein
Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die
Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine
Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde
verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung
von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, ist der
Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung
einverstanden war. Ist der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks
ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädigung
verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der
Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die
Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu
einer Entschädigung nach Satz I oder 2 führen können.
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung
verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab
Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu
leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die
Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
VIERTER TEIL: Bodenordnung (§ 45 - § 84)
Erster Abschnitt: Umlegung (§ 45 - § 79)
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung
oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung
durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung
hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch
wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall muss der
Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
Abs. 1) in Kraft getreten sein.
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in
eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur
Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen,
1. dass von der
Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die
Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2. in welcher
Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie
auszustatten sind,
3. dass der
Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer
Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. dass zur
Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen
sind,
5. dass die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist,
auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden
Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung
besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der
Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für
das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten
der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in
einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde
geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung
erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne
Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die
Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung
ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt.
Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
Die Umlegung wird durch einen Beschluss der
Umlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluss). Im Umlegungsbeschluss ist das
Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die
Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber
eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an
einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht,
3. die Inhaber
eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die
Gemeinde,
5. unter den
Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
6. die
Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu
dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle
zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§
66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat
die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur
Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach Fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie
jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine
Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er
dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem
Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich
bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der
Bekanntmachung abgesehen werden.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die
Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch
nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen,
bei der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten
Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies
bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muß
die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen
sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch
Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und
4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis
zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher
Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein
Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an
einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks
oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert
oder aufgehoben werden;
2. erhebliche
Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen
vorgenommen werden;
4. genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht
nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen
baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und § 20 Abs.
2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei
Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter
Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die
§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach
Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Kann die Prüfung
des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem
Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den
Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu
können. Die Verlängerung der in Satz 1 bezeichneten Frist darf höchstens drei
Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der
Frist versagt wird. Gilt sie als erteilt, hat die Umlegungsstelle auf Antrag
eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der
Genehmigung gleich.
(6) Überträgt der Umlegungsausschuss aufgrund einer
Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über
Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung
von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der
Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die
Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten
Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können
bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der
Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen
werden. Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern
der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50
entsprechend.
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein
Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und
Bestandsverzeichnis). Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und
Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen
Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. In dem Bestandsverzeichnis sind für
jedes Grundstück mindestens aufzuführen
1. die im
Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die
grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster
angegebene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer
sowie
3. die im
Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und
2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats
in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Von der
Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann abgesehen
werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so
genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die
Eigentümer und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch
ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für
die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47)
des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets
(§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden
Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist
(Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen
Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im
Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das
Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden
nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen
auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger
zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets
festgesetzt sind als
1. örtliche
Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für
Plätze sowie für Sammelstraßen,
2. Flächen
für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in
Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und
Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner
des Umlegungsgebiets dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten
Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum
Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige
Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen
nach Absatz 2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine
Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs-
oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland,
das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse
einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
(1) Für die Errechnung der den beteiligten
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist
entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte
auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander
gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem
Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach
Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die
Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus,
so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden
Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück
mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück
auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte.
Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den
Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen,
die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke
in Bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt
werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen
den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des
Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang
abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung
erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile
insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig
erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu
10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann
statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden
Geldbeitrag erheben.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete
Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und
Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des
Umlegungsbeschlusses maßgebend.
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem
Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie
die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58
errechneten Anteilen zuzuteilen.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans
und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57
und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld
statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die
Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch
unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen
auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den
Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige
Nutzung ermöglicht.
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet
eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren
kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines
der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem
entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und mit dem
Bebauungsplan vereinbar ist.
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können
als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum
außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3. die
Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von
grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des
Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet
keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur
Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die
Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld
abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz
4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für
eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden
kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar
ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf
Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den
Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des §
178 ein Pflanzgebot anordnen.
(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen
baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der
Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66
Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten
haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen
baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des
Umlegungsplans durchführt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau-
oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige
Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung
ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser
Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. Die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden.
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung
eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den
Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Zur zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke können Flächen für hintere
Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 oder
andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung mit den Zielen des
Bebauungsplans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im
Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im
Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung
von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen,
findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile
entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Abs.
5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die
Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt
werden.
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein
neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen
Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle
der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für
jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils
ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz
1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt
werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen
eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren
ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der
Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden
Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten
Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten
Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über.
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden
einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind
dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden,
insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im
Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71
fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61)
kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen
werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in
wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die
Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans
lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen
Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des
Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag
und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
1. der
Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau
oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder
2. der
Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht
bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der
öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Fall der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die
Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins- und
Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für
erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der
Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von
einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der
Gemeinde zu erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch
zu vermerken.
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach
Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für
Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene
Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die
die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muß
nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und
dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des
Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen
Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs.
2 einzutragen.
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
1. die
Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten,
nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands
mit Angabe ihrer Eigentümer;
2. die Rechte
an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, ferner
Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden ;
3. die
Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
4. die
Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen
nach § 55 Abs. 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
5. diejenigen,
zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;
6. die
einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die
Wasserläufe;
7. die Gebote
nach § 59 Abs. 7 sowie
8. die
Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück
gesondert aufgestellt werden.
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die
Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der
Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden
kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
berechtigtes Interesse darlegt.
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der
Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden
kann.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans
für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des
geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt
werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das
Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran
bestehenden Rechte betrifft.
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen, in
welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan
lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die
Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch
Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte
Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann.
Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der lnkraftsetzung zu
unterrichten.
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige
Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den
Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen,
sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekanntgemacht worden ist. Sie hat den
Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den
Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1. der
Bebauungsplan geändert wird,
2. eine
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3. die
Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine
beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte
Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das
Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den
Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des
Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen
die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der
Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden
bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich,
wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das
Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in
den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können
die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere
Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan
aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die
Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
1. vor der
Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder
Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als
Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt
sind, einweisen;
2. nach
Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen der neuen
Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte
in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder
Nutzungsrechte einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige
Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern
1. in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines sonstigen
Bedarfs- oder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans
bevorstehen und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der
Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden,
2. in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn
dringende städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen und
wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des
Besitzes wesentlich überwiegen.
(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht
durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder
Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen
Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie
von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde
ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, daß ein
Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
dient.
Zweiter Abschnitt: Grenzregelung (§ 80 - § 84)
(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung
einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände
kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
1. benachbarte
Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn
dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,
2. benachbarte
Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke
einseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht
selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für den
Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
(2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung betroffene
Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können
neugeordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.
Betroffene Grundpfandrechte können neugeordnet werden, wenn die Beteiligten dem
vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten
Umlegungsausschüsse auch Grenzregelungen selbständig durchführen. Die
Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für
Grenzregelungen entsprechend anzuwenden.
(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die
Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke
sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die
Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere
Vereinbarungen treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach §
83 Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist
entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
(3) Dingliche Berechtigte, deren Rechte durch die
Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des
Eigentümers angewiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluss die neuen Grenzen
sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die
Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von
Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte
ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur
Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
Auszug aus dem Beschluss zuzustellen.
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in
welchem Zeitpunkt der Beschluss über die Grenzregelung unanfechtbar geworden
ist. § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige
Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die Grenzregelung vorgesehenen
neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der
neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile
ein. § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen
Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden
Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an
diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und
Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus
einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für
die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der
Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in
das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78 und
79 entsprechend.
FÜNFTER TEIL: Enteignung (§ 85 - § 122)
Erster Abschnitt: Zulässigkeit der Enteignung (§ 85 - §
92)
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche
Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute
oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans,
aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur
Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu
nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke
für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4. durch
Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke
einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach
§ 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
6. im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
(2) Unberührt bleiben
1. die
Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten
Zwecken,
2. landesrechtliche
Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
(1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum
an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
2. andere
Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
3. Rechte
entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken
berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken
beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
4. soweit es in
den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet
werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen,
die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein
Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4
ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an
Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder
Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
anzuwenden.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,
wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf
andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller
sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3
unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der
Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb
angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für
die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen
Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2) darf nur zugunsten der Gemeinde oder
eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen
des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines
Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb
angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig
ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die
Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu
den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden
städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der
Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines
Sanierungsträgers beantragt wird.
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie
durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren
Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten
oder der baulichen Nutzung zuzuführen.
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für
beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für
sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt,
wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum
an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte,
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem
Grundstück begründet oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der
mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter
Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die
sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den
baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die
früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren
Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht
nachkommen, indem sie
1. das Eigentum
an dem Grundstück überträgt,
2. grundstücksgleiche
Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
3. sonstige
dingliche Rechte
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs
auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der
Eigentumsübertragung gleich.
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in
Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
1. die
Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in Land festzusetzen ist,
2. die
Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten
noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde
(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der der
Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam
überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist sowie
3. von dem
Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen
Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot
geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von
juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend
beteiligt ist, nicht erworben werden können.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur
Entschädigung in Land, wenn und soweit
1. der
Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch
der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner
Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der
Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder
2. die
Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der
Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und
Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den Aufgaben der
Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können
Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines
Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird,
ist unzulässig.
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene
Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz
entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2
Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in
Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet
werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist.
Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des
Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet
werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums
verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit
dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet
werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das
Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück
oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf
die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er
sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise
angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt: Entschädigung (§ 93 - § 103)
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. für den
durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere
durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten
(§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der
Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines
Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt,
so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand
des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über
den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung
ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht
durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil
erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der
Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur
Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu
enteignende Grundstück beschaffen muss.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung
eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu
enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist
der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den
Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen
eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung
eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;
2. Wertänderungen,
die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
3. Werterhöhungen,
die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung
der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen
Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,
dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde
Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der
Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde
Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche
Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen,
soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere
Entschädigungsleistung zu erlangen;
7. Bodenwerte,
die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in
den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann,
ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit
geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist
gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen
zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch
Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem
anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies
bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender
Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit
diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den
Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen,
insbesondere für
1. den
vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der
erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu
enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die
Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils
eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen
Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem anderen Grundstück bei einem
anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der
Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3. die
notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden
Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3
anzuwenden.
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können
aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das
nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das
Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem
gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das
nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein
Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das
Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt.
Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner
wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher
Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht
geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch
genommen werden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen
Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt
werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechtzuerhalten oder nicht
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks
gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte,
Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an
dem Grundstück,
2. Inhaber
von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3. Inhaber
von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den
Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,
nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben
bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts
aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr
Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen,
die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen
oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder
durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der
Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte
die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von
der Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder
Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich
haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen
ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und
auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht
hat.
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu
leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des
Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt
werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert
über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu
verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
diese wirksam wird.
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in
geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
1. der
Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf
die er nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der
Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtgemäßem Ermessen der
Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3. geeignetes
Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind
auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103
gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des
Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in
geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,
das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht,
wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes
jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder
Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden,
wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der
Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95
entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die
das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb
des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland
einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem
Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat
das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist
festzusetzen, daß der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung
Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu
leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der
Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen
dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden
Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder
teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht
möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld
zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen
nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu
gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den
Fällen der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108).
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder
Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte anstelle des
Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er
die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch
auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten
außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8
bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen
Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der
Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er
selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zustande,
entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann
auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig
ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
1. durch
Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen
Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten
an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des
Enteignungsbegünstigten oder
2. durch
Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten
oder
3. durch
Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das
mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und
dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der
Enteignungsbehörde gestellt werden.
(1) Der enteignete früherer Eigentümer kann verlangen,
dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird
(Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch
die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht
innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck
verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde
ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der
Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2. ein
Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines
anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere
Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grundstück binnen angemessener
Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren
seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde
einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der
Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der
zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des
Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde
eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend
Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem
früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder
begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122
entsprechend.
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat
der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den
Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem
Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere
Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit
zurückzugewähren, als die Nachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen. Die
dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung
zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind
Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks
geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt entsprechend.
Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren (§ 104 - § 122)
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde
durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche
Beisitzer mitzuwirken haben.
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren
Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt
ihn mit ihrer Stellungnahme binnen einen Monats der Enteignungsbehörde vor.
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
1. der
Antragsteller,
2. der
Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist,
3. Inhaber
eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks
beschränkt,
4. wenn
Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den
Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die
Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 betroffen
werden, und
6. die
Gemeinde.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in
dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der
Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat
die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur
Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie
jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine
Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat
er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen
Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren
tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem
Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von
Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung des
Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses
(§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden
soll.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde
zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in
Land enteignet werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden
werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene
Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden.
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines
Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der
mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen
Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die
Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen
Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann
bereits eingeleitet werden, wenn
1. der Entwurf
des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und
2. mit den
Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen
den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert
worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87
Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern.
Das Verfahren ist so zu fördern, dass der
Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich
geworden ist. Eine Einigung nach § 110 oder § 111 kann auch vor
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muss enthalten
1. die
Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
2. den
wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit
den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden
kann,
3. die
Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor
der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder
zur Niederschrift zu erklären, und
4. den Hinweis,
dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im
Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem
Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land
beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt
werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter
Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer
Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den
Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind alle
Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung
wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die
Einteilung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das
Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das
Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das
Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt,
den Enteignungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde
von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der
Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks
vorgenommen sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis,
soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens ist.
(1) Von der Genehmigungspflicht über die Einleitung des
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge,
Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur
versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das
Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor
der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die
Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.
Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen
den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die
Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die
Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von
den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf
einer öffentlichen beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr
anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder
die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht
über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine
Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit
sich aus der Einigung nicht anderes ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren
seinen Fortgang.
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet
die Enteignungsbehörde aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über
den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen
Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die
Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an
dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu
bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die
Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe
der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag
statt, so entscheidet sie zugleich
1. darüber,
welche Rechte der in § 97 überzeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der
Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2. darüber,
mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein
anderes Grundstück belastet werden,
3. darüber,
welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3
und 4 bezeichneten Art gewähren,
4. im Falle der
Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des
Ersatzlands.
(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den
Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über
Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217)
zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag
statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen
1. die von der
Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2. die
sonstigen Beteiligten;
3. den
Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist;
4. den
Gegenstand der Enteignung, und zwar
a) wenn das
Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach
Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im
Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu
Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b) wenn ein
anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung
ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c) wenn ein
persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken
beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem
Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d) die in § 86
Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5. bei der
Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er
durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten
und das Grundstück;
6. bei der
Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt
des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7. die
Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8. die Art und
Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5
Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu
leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene
nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen
getrennt ausgewiesen werden ;
9. bei der
Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a
bezeichneten Weise.
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss
ihn aufgrund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die
Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung
vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss
anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach §
113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der
Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem
Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
1. der
Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden
innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2. vor Ablauf
der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger
nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht
erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung
über die Verlängerung zu hören.
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu
enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung,
Übertragung oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im
Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, kann die
Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts
beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Festsetzung der Entschädigung in
Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem
von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen
Bedingungen anzubieten.
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der
bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich
mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf
Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen.
Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt
durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über das
Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten
Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz
des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die
Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung
verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem
Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt
wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf
mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige
Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der
voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer
Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der
Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden
Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem
Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der
Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem
Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.(4) Der Eingewiesene hat für die
durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehende Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der
Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der
Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten
Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung
vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen
zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht
darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in
Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten
Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der
Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für
die Besitzeinweisungs oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den
Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die
vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die
Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag
eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des
Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung),
wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der
Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung
gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des §
112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig
machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im übrigen für einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines
Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag
gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der
Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines
Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem
Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss
braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten
zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen
wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in
deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 5
gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden
Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss
geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113
Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an
als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in
den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten
Tag ein.
(7) Die Enteigungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine
beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung
und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach
§ 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und
eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung
erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene
Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung
geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder
Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der
dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die
Einteilung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt;
in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften
über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden
Abweichungen entsprechend anzuwenden:
1. Das
Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröffnen;
2. die
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme
im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in
einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so
hat es hierbei sein Bewenden;
3. das
Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an
den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen
Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4. bei dem
Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach
Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der
Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur
Hinterlegung.
(4) Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften die
Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem
Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann
durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle auch für das
Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung
einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Vollstreckungsgericht statt.
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so
hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn
der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluss
auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet
hat, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist
jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach §
97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung
Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen
und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der
Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf
Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu
tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der
Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen
Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung
seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich
unbegründet war.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähige, wenn die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen
Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen
sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von
Rechtsbeiständen erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das
Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den
landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im
Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss
bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten findet statt
1. aus der
Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;
2. aus nicht
mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung
oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem
Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin
festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist
erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden
ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk
die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht
anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In
den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung
tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat,
an die Stelle des Prozessgerichts.
SECHSTER TEIL: Erschließung (§ 123 - § 135)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§ 123 - § 126)
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den
Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden
und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen
benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich
nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf
einen Dritten übertragen.
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach
Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige
Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde
sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die
Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon,
ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. §
129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den
gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der
Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30
Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im
Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die
Erschließung selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese
Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten
Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von
Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der
Planung vereinbar sind und
1. die
Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2. die
Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung
belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke
nicht wesentlich beeinträchtigen.
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen
und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der
Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen
und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden.
Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene
Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der
Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen gelten die
landesrechtlichen Vorschriften.
Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag (§ 127 - § 135)
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig
nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die
öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege,
Wohnwege);
3. Sammelstraßen
innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und
Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der
Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen
und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der
in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen
zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen
sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb die
Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden
(Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies
gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten
für
1. den Erwerb
und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2. ihre
erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung
und ihre Beleuchtung;
3. die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der
Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen
Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert
nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind,
Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von
Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder
können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen
in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
1. Brücken,
Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2. die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und
II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straße keine größere Breite als ihre
anschließenden freien Strecken erfordern.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands
können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen
erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger
Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer
hergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vorschriften verlangt
werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens
10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger
bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als
gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den
tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die
Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich
aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die
einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können
nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B.
Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand
insgesamt ermittelt werden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für
eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer
Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der
Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und
das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die
Grundstücksflächen;
3. die
Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche
oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise
anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß
entsprochen wird.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. die Art und
den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der
Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3. die
Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale
der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der
geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die
Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht
unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen,
deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im
Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der
Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf
den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen
Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen
worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb
von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des
Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung
zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der
Vorauszahlung mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des
Absatzes 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im
Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten
Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten
oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens
gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel
angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu,
so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die
in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe
und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige
Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes
gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald
genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt
werden muß. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und
Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im
Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung
des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die
Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht
noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen
bleiben unberührt.
SIEBTER TEIL: Maßnahmen für den Naturschutz (§ 135a - §
135c)
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den
Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle
und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke
durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern
dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können
bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die
Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für
Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür
erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht
entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde.
Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale
Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a
Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu
verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
1. die
überbaubare Grundstücksfläche,
2. die
zulässige Grundfläche,
3. die zu
erwartende Versiegelung oder
4. die Schwere
der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
werden.
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. Grundsätze
für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den
Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang
der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. die Art der
Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4. die
Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der
Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5. die
Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6. die
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht (§ 136 - § 191)
ERSTER TEIL: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§ 136 - §
164)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§ 136 - § 139)
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land,
deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und
durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich
verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet
nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2. das Gebiet
in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner
Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder
ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu
berücksichtigen
1. die Wohn-
und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden oder
arbeitenden Menschen in Bezug auf
a) die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b) die bauliche
Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c) die
Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die
Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e) die Nutzung
von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f) die
Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g) die
vorhandene Erschließung;
2. die
Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a) den
fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die
wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung
seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die
infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen,
Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter
Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im
Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
1. die bauliche
Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2. die Verbesserung
der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3. die
Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an
gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung
entspricht oder
4. die vorhandenen
Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes
Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern
und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen
sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen
baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
werden.
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte
sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten
Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere
Angaben der Betroffenen über ihre persönliche Lebensumstände im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs-
und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen
Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von
einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde
weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im
Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies
zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die
erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die
Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre
Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die
Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines
Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die
Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden
Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der
Sanierung sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die
Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung
oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die
aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten
unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
(4) (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung (§ 140 -
§ 151)
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde;
sie umfasst
1. die
vorbereitenden Untersuchungen,
2. die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die
Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die
städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,
soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5. die
Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6. die
Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne
Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu
veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über
die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen
Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden
Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die
sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren
persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen
werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung
durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der
Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht
nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses
über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und
139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht
und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab
diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des §
29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend
anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein
Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die
Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter
Halbsatz unwirksam.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss
förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes
Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die
Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung
nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen
werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung,
dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für
Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung
von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder
2. für die
durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in
Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde
geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung
und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist
das Sanierungsgebiet zu bezeichnen.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die
Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung
hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren);
in diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach
§ 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine
Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und Satz 2 ist
- außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten
Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung
rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der
Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung
durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14
Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstige Maßnahmen;
2. Vereinbarungen,
durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von
mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die
rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und
Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die
Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die
Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein
schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer
1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche
Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die
Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung
eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung
für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein
erteilen; sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben
und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das
Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen
Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5. der
rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren nach im Sinne des § 38 einbezogenes
Grundstücks durch Bedarfsträger.
(1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der
Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den
Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche
Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der
Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben
herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die aufgrund
der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für
die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die aufgrund
dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des
§ 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines
städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe
im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von
der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm
mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder
forstwirtschaflichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die
Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die
Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden
können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die
Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten
Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4
sind entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist § 20
Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(7) (aufgehoben)
(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die
Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach
den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten
Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im
Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen
nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger
soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der
Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines
Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und
zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1
durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für
die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der
Gemeinde; hierzu gehören
1. die
Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2. der Umzug
von Bewohnern und Betrieben,
3. die
Freilegung von Grundstücken,
4. die
Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5. sonstige
Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden
können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von
Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.
3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise
zugeordnet sind.
(2) (aufgehoben)
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den
Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch
sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
1. für die
Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2. die
Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder
nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und
zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung
bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
1. die
Modernisierung und Instandsetzung,
2. die
Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die
Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
4. die
Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf
denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine
Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die Übersicht ist mit den
Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der
höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der
Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. Die Kosten
anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre
Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen.
Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie
die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen
nachrichtlich angegeben werden.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit
Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der
mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die
städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen,
bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können
von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren eigene Absichten
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde
Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen.
Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der
anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu
sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus
öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme,
Telekommunikationsanlagen oder Anlagen
der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung
und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer
Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die
Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm
dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem
Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
1. zur
Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,
2. zur
Durchführung von Erwerbsvorgängen,
3. zur Gründung
oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf
gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind:
1. Der Erwerb
eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne
der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung
als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen.
2. Der Erwerb
eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Austausch- oder
Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung
wird nur gewährt
a) beim Erwerb
eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in dem das übereignete oder verlorene
Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen
Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem
das Grundstück übereignet oder verloren wurde.
3. Der Erwerb
eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit
die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks besteht.
4. Der Erwerb
eines Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder die Auflösung
eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161 bedingt ist.
Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche
Vorschriften (§ 152 - § 156)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im
vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
(1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen,
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre
Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit
berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen
Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines
Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der
vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich
in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche
Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim
Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4
Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er
sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist
das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
§ 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden,
der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf
die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach
§ 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen,
die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und
4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs.
2 zu berücksichtigen;
3. § 58 nicht
anzuwenden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an
die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die
Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht;
Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen
Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind
Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahme auf Grundstücke
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt
entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung
(§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor
Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der
Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart
werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den
Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an
der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und
der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der
für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der
nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben.
Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des
Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet
werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln
zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu
tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt
werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur
Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden
Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den
zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres
Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach
Absätzen 1 bis 4 zu entrichteten Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen,
sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch
die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,
die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch
eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3
Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm
entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des
Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1
und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach
Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der
Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine
geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2. der
Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis
zu den möglichen Einnahmen steht.
Die
Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des
Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung
kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften
über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und
den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder
Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die
Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1
ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde.
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne
des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben
unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a
Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im
Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine
Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in
dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110
beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des
Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten
Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf
die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt
das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück
entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag
nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile
des Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke im
Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses
Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen
öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im übrigen bestimmt
sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen
Regelungen.
Vierter Abschnitt: Sanierungsträger und andere Beauftragte
(§ 157 - § 161)
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die
ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines
geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148
obliegen,
2. Grundstücke
oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im
Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der
Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, nur einem Unternehmen übertragen,
dem die zuständige Behörde nach § 158 bestätigt hat, dass es die Voraussetzungen
für die Übernahme der Aufgabe als Sanierungsträger erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne
und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht
demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm
abhängigen Unternehmen übertragen.
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als
Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn
1. das
Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen
abhängig ist,
2. das Unternehmen
nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß
zu erfüllen,
3. das
Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung
seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt,
sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur
Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche
geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem Organ der staatlichen
Wohnungspolitik durch die für die Anerkennung zuständige Behörde.
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen
für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen für eigene
Rechnung. Die ihm von der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren
Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens
die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen
hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die
Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag
fest. Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und
unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat die
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und ihr auf
Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger
entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom
Eigentümer zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die
Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4
Satz 2 hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen
entweder an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie
abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren
Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154
und 155 zu entrichten.
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene
Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers. Die Gemeinde
kann vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung
der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der
Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser
Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs
Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen
haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen wie eine Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des
Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt
haben.
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträgers den Vertrag, kann sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der
Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist
insoweit nicht anzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde
ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6 Satz 4 und 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder
der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde
für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als
Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das
Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das in
Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem Vermögen
zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die
Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt.
Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des
Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das
Treuhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen
haftet. Mittel, die der Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten
erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der
Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene
Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die
nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem
Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz
seiner Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als
Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153
Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der
Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat nach
Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen. Von
der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die
noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat.
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach
Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von
entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Austauschland oder
mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung
zusammenhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen
überführt hat, in sein eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von ihm in
das Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen der
Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre
Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere Grundstücke, die
wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen,
in sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der Genehmigung der
Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu
erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das
Treuhandvermögen beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen
haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde aufgrund des Treuhandverhältnisses
gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs.
1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen
gehört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen
auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der
Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die
Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten
hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Fünfter Abschnitt: Abschluss der Sanierung (§ 162 - § 164)
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die
Sanierung durchgeführt ist oder
2. die
Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die
Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht
als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann
auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis
5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung
rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als
abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. das
Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude
modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung
für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke
durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den
Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung
oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und
Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein
Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144,
145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den
Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben, hat der frühere Eigentümer
eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf
Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der
Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechenden Austauschland, Ersatzland oder
Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art
erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das
Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-
oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere
Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
3. der
Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung das Grundstück begonnen hat oder
4. das
Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert
wurde oder
5. die
Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit
der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung
hat.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt
unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemisst
sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund des rechtlichen
und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ergibt.
Sechster Abschnitt: Städtebauförderung
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung
und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit
(Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage
beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen
im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
1. die
Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
2. die
Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen,
soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der
Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
3. die
Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
4. die
Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
beauftragten Dritten,
5. die
Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines Härteausgleichs
nach § 181.
(3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu
deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich
verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll.
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes den Ländern nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der
Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden,
allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für
den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund
und Ländern festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
1. die Stärkung
von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter
besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege,
2. die
Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden
Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und
Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung
ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von
umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen,
3. städtebauliche
Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
ZWEITER TEIL: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 -
§ 171)
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und
Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und
durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz
1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer
besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der
Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder
der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung
einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss
förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die Maßnahme
den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl der
Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder
zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch
städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von
der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des
§ 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von
ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in
Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige
Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet
ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis
141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu
begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne
Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem
Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26
Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3
bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene
Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu
verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des
Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden.
Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der
Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über die
Gründe, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung
der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf die
ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschränken; § 10 Abs.
3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den
Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153
Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung
rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der
Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das
Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). §
54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde
vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende
Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine
Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt,
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im
städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem
wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und
Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen
Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher
Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken
oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem
Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem
baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
2. der
Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen
werden.
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die
ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere
eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als
deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu
veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
Der Eigentümer eines im städtebaulichen
Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme
des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des §
145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind
entsprechend anzuwenden
1. die §§ 137,
138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
2. § 142 Abs. 2
(Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§ 144
und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
4. die §§ 146
bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§ 150
und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1
bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen ; Kaufpreise),
7. die §§ 154
bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung),
8. die §§ 162
bis 164 (Abschluss der Maßnahme),
9. die §§ 164a
und 164b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191
(Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels
über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht
anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des
Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus,
dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89
Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in
den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert
abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in
vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen
Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen
vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie
zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern
mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur
Entschädigung in Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und
Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter
Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu
veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb
angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den
Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst die
früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89
Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mussten.
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen,
dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge
derart durchführen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung
erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme
einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, dass die neugeschaffenen baulichen
Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden.
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück
oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. §
154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der
durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet
Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde
dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet).
Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die
förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende
Untersuchungen durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind neben den
für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme
des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§
136, 142 und 143.
(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich nach der Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss
der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss
in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen. Ergibt sich nach der
Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein
Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben,
so ist dieser Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der
Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Zu
berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der
Entwicklung erforderlich sind.
DRITTER TEIL: Erhaltungssatzung; Sicherung von
Fremdenverkehrsfunktionen; städtebauliche Gebote (§ 172 - § 179)
Erster Abschnitt: Erhaltungssatzung und Sicherung von
Fremdenverkehrsfunktionen (§ 172 - § 174)
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch
eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen
Gestalt (Absatz 3),
2. zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3. bei
städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2
durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu
bestimmen, dass die Begründung von Sondereigentum (Wohnungseigentum und
Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz
oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung
erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf
die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend
anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4
darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die
Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von
Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist
ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung
einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands
einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient,
2. das
Grundstück zu einem Nachlass gehört und Sondereigentum zugunsten von Miterben
oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3. das
Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers
veräußert werden soll,
4. ohne die
Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Sondereigentum nicht erfüllt
werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5. das Gebäude
im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Sondereigentum nicht zu
Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der
Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von
Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach
Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen nach
§ 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfallen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung
bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Sondereigentum an dem Gebäude
während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese
Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch für das
Sondereigentum eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die
Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung
tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein
Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender
Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist
eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder
Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange
entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung
versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie §
44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat
die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten
die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des §
172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte
zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über
den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke.
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde
den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein
Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der
Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die
Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von
der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben zuzumuten ist.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen können, dass zur
Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion die
Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend
für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetz bezeichneten Rechte.
(2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde in der
Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch
eine sonstige Satzung bestimmen, dass für in dem Gebiet des Bebauungsplans oder
der sonstigen Satzung gelegene Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach
Absatz 1 besteht. Voraussetzungen für die Bestimmung ist, dass durch die
Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene
Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung
eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten
für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan
festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart
solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit
Fremdenbeherbergung geprägt sind.
(3) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung
des § 10 Abs. 3 vornehmen.
(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt
vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3 wirksam geworden ist, vor
Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag beim
Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden
des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, erteilt worden ist.
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch
die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den
Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich
ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem
Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im
Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim
Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche
Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(6) Über die Genehmigung entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 51 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert wird; dem Ersuchen der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags
bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Verordnung
bezeichneten Gemeinde oder in einem in der Verordnung bezeichneten Gemeindeteil
liegt, darf das Grundbuchamt die von Abs. 1 erfassten Eintragungen in das
Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, dass
eine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird.
§ 145 Abs. 6 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluss über
die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 2
gefasst und ortsüblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf
Antrag der Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu
befürchten ist, dass der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine
Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
(8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von
der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des
Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben
oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem
Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann neben der
Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. Vor der
Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
zu geben.
(11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine Begründung
beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen
Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen für
die Festlegung des Gebiets vorliegen.
Zweiter Abschnitt: Städtebauliche Gebote (§ 175 - § 179)
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178)
oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die
Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer,
Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer
Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179
setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus
städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach §
176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt
werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben
die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in §
26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die
Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor,
soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen
oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner
Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über
den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die
Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
1. sein
Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder
2. ein
vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den
Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen
Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus
wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von
dem Baugebot abzusehen.
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des
Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1, 4 und
5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn
zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der
Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und
3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden
werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine
bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer
bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7
auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor
Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass
die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die
Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der
Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit
des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die
Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder
äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder
Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die
Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die
Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung
der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen
Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder
Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu
behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche
Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht.
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung,
Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1. die
bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt
wird,
2. die bauliche
Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur
unerheblich beeinträchtigt oder
3. die bauliche
Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere
geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach
landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung
von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über
den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des
Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde
angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde
Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich
entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen
hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle
einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer
aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu
tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen
kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten
war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter
Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines
bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten
vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach
der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder
instandgesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig
erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem
Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen
städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des
Bebauungsplans zu bepflanzen.
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu
dulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz
oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst
werden kann oder
2. Missstände
oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch
eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige
Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der
durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige
Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich.
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem
Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden.
Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden,
wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner
unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum,
der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum),
eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden,
wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat
die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann
anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
VIERTER TEIL: Sozialplan und Härteausgleich (§ 180 - §
181)
(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen voraussichtlich
nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder
arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit
den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder
gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von
Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die
Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der
Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder
sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde
geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach
Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der
Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich
darzustellen (Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme
durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß
der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben
übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten
auferlegen.
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde
bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen
Härteausgleich in Geld gewähren
1. einem Mieter
oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist;
2. einer
gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu
bestätigen, dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die
alsbaldige Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist;
3. einer
Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten
oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind und
die Gemeinde bestätigt hat, dass dies durch die alsbaldige Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter
oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch entstehen, dass er nach der Räumung
seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden ist und später
ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies
im Sozialplan vorgesehen ist.
Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen
in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine
Ausgleichs oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein
Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung
berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der
Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil
durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder
Mittel abzuwenden.
FÜNFTER TEIL: Miet- und Pachtverhältnisse (§ 182 - § 186)
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der
Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179
die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis
auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit
einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres
aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur
aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen
zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter
von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das
Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen
zur Verfügung zu steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters
von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem
städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich
beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder
Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des
Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten aufheben.
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein
unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige
Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und
der neuen Nutzung entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen
baulichen Anlage berechtigen.
(1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182, des § 183
oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des
Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt
eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes
Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde außer zur
Entschädigung nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von
Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereitstellung
oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung
oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie
zur Erfüllung außerstande ist.
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein
Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im
Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur
Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
SECHSTER TEIL: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§ 187 - § 191)
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch
die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne
aufzustellen sind und ob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden
sollen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere
Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang damit eine
Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
einzuleiten sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und,
sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen
durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne
möglichst frühzeitig zu beteiligen.
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des
Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der
Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die
Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass
sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind
verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der
Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde
und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die
Änderung erfordern.
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll
die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches
Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um
eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bemühen und ihr gehörende Grundstücke
als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr
obliegenden Aufgaben benötigt.
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der
Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn
der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von
Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch
die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Das
Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn ein
Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muss der
Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des
Unternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans
nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der
Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des
Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich
um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für
die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften (§ 192 - § 232)
ERSTER TEIL: Wertermittlung (§ 192 - § 199)
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige
Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden
und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in
der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig
und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke
der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist,
befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der
zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer
Geschäftsstelle.
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken,
wenn
1. die für den
Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die
Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein
Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
zuständigen Behörden,
3. die
Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am
Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4. Gerichte
und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen
nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der
Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung
für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung,
wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung
erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit
nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu
übersenden.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder
des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag,
durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt,
auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von
der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden.
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines
Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die
Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss
über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss
über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluss und für
den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen
Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach
denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen
sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen
(§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
(1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für
erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu
ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem
Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende
eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung
des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen
für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu
ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden
sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden
Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch
einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten
Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität
auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten
Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für
steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das
zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle
Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die
Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im
Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden
soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber
von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur
Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von
Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen
dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem
Gutachterausschuss Rechts und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem
Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von
Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den
Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf
die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines
Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines
Gutachterausschusses vorliegt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher
Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für
die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Bildung
und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,
soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der
Gutachter und deren Ausschuss im Einzelfall,
2. die Aufgaben
des Vorsitzenden,
3. die
Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4. die Führung
und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie
die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung
und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5. die
Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörde zur Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung,
6. die
Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen
Gutachterausschuss und
7. die
Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.
ZWEITER TEIL: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren ; Planerhaltung (§ 200 - § 216)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§ 200 - §202)
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses
Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden
Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt,
entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit
bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans
erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur
Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen
hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher
öffentlich bekanntzugeben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer
hinzuweisen.
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen
für Flächen oder Maßnahmen zum Aus-. gleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 umfassen
auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze. Ein
unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und
den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich
Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche
Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die
berufsmäßige Binnenfischerei.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen.
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten (§ 203 - § 206)
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde
kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere
Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen
Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach
diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder
vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach
Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen,
übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der
Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesene Aufgaben auf
andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen;
dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen nach § 165 Abs. 7.
(4) Unterliegen die
Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von
Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit
verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für
die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen
die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten
Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen
Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich
durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein
gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen
Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere
aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und
Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie
Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung
erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten
Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden
können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder
sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche
oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte
Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für eine
gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht,
können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet
ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitverfahrens ist die Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert
oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf
Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet
abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort.
Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die
Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen
Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet
zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben
unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung
in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei
Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die
höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden.
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger
können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame
zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu
erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die
Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht
zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem
Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der
Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der
Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach
Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt
der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft
oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der
Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der
Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die
Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den
Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde
eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur
Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder
diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest.
Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung
oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung
festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht.(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die
Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen
werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die
Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der
gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über
die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen
ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands
gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder
durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen
nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne
mit Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder
der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der
Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich
das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder
wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen
diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich
zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die
nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so
ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.
Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren (§ 207 - § 213)
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und
sachkundigen Vertreter zu bestellen
1. für einen
Beteiligten, dessen Person unbekannt oder für eine Person, deren Beteiligung
ungewiss ist,
2. für einen
abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar
bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert
ist,
3. für einen
Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen
Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist,
4. für
Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere
Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden, einen
gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht
nachgekommen sind,
5. bei
herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte
und Pflichten.
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch
anordnen, dass
1. Beteiligte
persönlich erscheinen,
2. Urkunden
und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen
hat,
3. Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht
nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche Mark angedroht und
festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz der Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und
Festsetzung können wiederholt werden.
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörde zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem
Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht,
solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher
bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber
betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme
dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von
der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld
zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde ; vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat
der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden
ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die
Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine
Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle
einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen
Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist
eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der
gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf
einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels
erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217
erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung
an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch
gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4
und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen
die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des
Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine
aufschiebende Wirkung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider
besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen
vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle,
Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt,
verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3. einer in
einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung
für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt,
wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden ;
4. eine
bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz
1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im
Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
Vierter Abschnitt: Planerhaltung (§ 214 - § 216)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und
der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. die
Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange
nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und
§ 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei
Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht
beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;
2. die
Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei
ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begründung des
Flächennutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist;
3. ein
Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht
gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der
Erläuterungsbericht oder die Begründung in den für die Abwägung wesentlichen
Beziehungen unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch
eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum
Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
1. die
Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2
Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung
eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2
Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan
verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3. der
Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen
Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans
herausstellt;
4. im
Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(1) Unbeachtlich werden
1. eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
2. Mängel der
Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines
Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der
Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die
Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
(3) (aufgehoben)
(1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215
unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die
Satzung keine Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten
Vorschriften oder sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht können
der Flächennutzungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft
gesetzt werden.
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren
zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren
Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines
Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.
DRITTER TEIL:
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§ 217 - § 232)
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des
Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3,4 und 6, den §§ 39 bis 44, §
126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch
anzuwenden auf andere Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzbuchs, für die
Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels
vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die
Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89
Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder
zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den
Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung
des Verwaltungsaktes bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt
erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts
vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in
Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren
beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen
den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag erhalten. Er soll die Gründe
sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des
Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat
den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen.
Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der
Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
(1 ) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die
Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht,
Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die
Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den
Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen,
statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet,
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein
Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den
neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der
Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des
Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen
Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die
Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern
für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der
Besetzung mit drei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden
sowie zwei hauptamtlichen Richtern der Verwaltungsgerichte. Die Vorschriften
über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den
Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von
drei Jahren bestellt.
(1) In den Sachen, die aufgrund eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei
Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von
Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge
auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig
verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für
das Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren
Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des
Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die
Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den
übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind,
zuzustellen.
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 78
der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
(4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei einem Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk
das den Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach § 219
Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören würde.
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine
Geldleistung entschieden worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine
vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Ist nur noch die Höhe einer
Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des
Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung
des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt
werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag
Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der
Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder
zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird
durch Urteil entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der
einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat
das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den
Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch
ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf
Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Fall über den Antrag des Beteiligten
hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den
Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt
hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen,
der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft.
Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des
Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113
Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur
ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber
ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens
notwendig erscheint.
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der
Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterscheinender
Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach
Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften über
die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu
im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung
der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der
zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag
des Beteiligten nach billigem Ermessen.
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern
des Oberlandesgerichtes einschließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen
Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem
obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen,
wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können sich
die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem
Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur
Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen
Verfahrens das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111
entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für
Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung
und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände;
betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden,
und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils
für anwendbar erklären.
Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§
233 - § 247)
ERSTER TEIL: Überleitungsvorschriften (§ 233 - § 245a)
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen
Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und
Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes
wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des
Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des
Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 weiter.
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind
abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden;
abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171
in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen
Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes
weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1.
Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab
dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich
nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3.
Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden
sind, nicht anzuwenden.
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85
Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem
Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung
von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997
beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder
Übertragung von Teil- .und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine
Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung
ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht
worden sind, anzuwenden.
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes
durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis
dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert,
ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4
und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht,
soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt
werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung
auch nach § 34 des Bundesbaugesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung
nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen wäre.
(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausgelegt
worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59
Abs. 2, § 61 Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes
weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des
Bundesbaugesetzes getroffen worden, ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter
anzuwenden.
(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch
anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987 den Umlegungsplan
durch Beschluss aufgestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine
Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke
dabei erkennbar in Bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt worden sind.
(3) Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung
vor dem 1. Juli 1987 gefasst (§ 82 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis
83 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht
entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen,
insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in
Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre
Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor
dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt
es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht
bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2
Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die
Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise
absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter
Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit,
geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge
anzuwenden, wenn
1. der Beitrag
noch nicht entrichtet ist oder
2. er
entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden
ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des
Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§
71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des
Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4 des
Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen
in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen
worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden
sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.
Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen
Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die
Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen
erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998
förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
weiter angewendet werden.
(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde
beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend für
einen Antrag der für Raumordnung zuständigen Stelle, wenn diese die
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu
Windenergieanlagen eingeleitet hat.
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden ist.
ZWEITER TEIL: Schlussvorschriften (§ 246 - § 247)
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6
Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6,
§ 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das
Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen und Zustimmungen
entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne und
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor
ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt
nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die
Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6
Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft
gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von
Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend
gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form
der Rechtssetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen
tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2
und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8
abweichende Regelung treffen.
(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach
Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert
oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung
anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit
von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) Die Länder können bestimmen, dass die Gemeinden bis
zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den
Belangen des Naturschutzes und .der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung
getragen werden kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen
Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Abs. 1 Satz 1
bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des §
11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder
wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.