Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz
(BauGB-MaßnahmenG)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.04.1993 (BGBl. I 1993, 622), zuletzt
geändert durch 6. VwGOÄndG vom
01.11.1996 (BGBl. I 1996,1629)
§ 1 Grundsätze der
Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan
§ 2 Verfahren der
Bauleitplanung
§ 2a Bebauungsplan über
Vergnügungsstätten
§ 3 Allgemeines
Vorkaufsrecht der Gemeinde
§ 5 Fristen bei der
Erteilung von Genehmigungen
§ 7 Satzung über den Vorhaben-
und Erschließungsplan
§ 9 Unbeachtlichkeit der
Verletzung von Vorschriften
§ 11 Überleitungsvorschrift
für die Bauleitplanung
§ 12 Überleitungsvorschrift
für das Vorkaufsrecht
§ 13 Überleitungsvorschrift
für die Zulässigkeit von Vorhaben
§ 14 Überleitungsvorschrift
für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen
§ 15 Überleitungsvorschrift
zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 17 Überleitungsvorschrift
zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
§ 18 Überleitungsvorschrift
zu den Allgemeinen Vorschriften.
§ 19 Erstreckung auf die
neuen Ländern; besondere Überleitungsvorschriften
(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung
von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der
Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden. In Gemeinden mit einem
dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete einem durch den
Bebauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf in
geeigneter Weise Rechnung getragen werden.
(2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht
beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; für die Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs. 2 und 4
des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege
der Berichtigung anzupassen.
(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, geändert oder ergänzt, sind die
Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(2) Von der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
abgesehen, ist den Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2
des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörterung zu geben; hierauf ist in der
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.
(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1
des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre
Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs innerhalb eines Monats abzugeben,
wenn die Gemeinde bei der Beteiligung erklärt hat, dass der Bebauungsplan der
Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Gemeinde
kann diese Frist angemessen verlängern. Auf Verlangen eines Trägers
öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
angemessen verlängert werden. Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht berücksichtigt werden; dies
gilt nicht, wenn später von einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachte Belange
der Gemeinde auch ohne sein Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein
müssen. Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt
und werden dadurch Träger öffentlicher Belange berührt, finden bei einer
erneuten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.
(5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung nach
Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die beteiligten Träger
öffentlicher Belange ihre Belange geltend machen müssen. Auf Antrag eines
Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist ihm Gelegenheit für eine
abschließende Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Absatz 4 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Belange, die von den Trägern
öffentlicher Belange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in der
Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 4
entsprechend anzuwenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entsprechend
anzuwenden.
(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Baugesetzbuchs aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, sind der
höheren Verwaltungsbehörde nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs
anzuzeigen. Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, dass ein Bebauungsplan
beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Baugesetzbuchs ist anzuwenden.
(7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach § 13
Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der
Planung berührt werden.
In den im Zusammenhang bebauten Gebieten, auf die § 34
Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebauungsplan aus
besonderen städtebaulichen Gründen Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
1. von
Wohnnutzungen oder
2. von anderen
schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder
3. der sich aus
der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu
verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung können solche
Bestimmungen nur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhinderung
einer städtebaulich nachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten festgesetzt
werden.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von
unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem
Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt
ist oder die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend mit
Wohngebäuden bebaut werden können. Hat die Gemeinde beschlossen, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, kann das
Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung
darstellen wird.
(2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2,
5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die
gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25 des
Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, in welchem die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuchs
nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist
Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs. 5 des
Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
(3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemisst sich
abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des
Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, wenn der
vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren
Weise deutlich überschreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum
Verkehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und
§ 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer
vom Vertag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage
des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2
bis 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde das
Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe
des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu
zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122
des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu
erwerbende Grundstück einer Nutzung für sozialen Wohnungsbau oder der
Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf zugeführt werden,
kann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen
(Begünstigten) ausüben, wenn dieser in der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu verpflichtet.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Begünstigten hat die
Gemeinde die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag
zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für
die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als
Gesamtschuldnerin. Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das
Verfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner
Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in
entsprechender Anwendung des § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des
Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der
dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb
angemessener Frist durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren
gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des
Baugesetzbuchs über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde
nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.
(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können nur
nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen angefochten werden.
(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auf den
§ 20 Abs. 2 Satz 2 der auf Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen
Verordnung in einer bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden ist,
die zulässige Geschossfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als
Vollgeschossen überschritten, kann die Überschreitung zugelassen werden, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen; die Zulassung ist nicht auf
Einzelfälle beschränkt. Die Gemeinde kann Gebiete bezeichnen, in denen über die
Zulassung nach Satz 1 im Einvernehmen mit ihr entsprechend § 36 des
Baugesetzbuchs entschieden wird.
(1a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31
Abs. 2 Nr. 1, des Baugesetzbuchs liegen bei dringendem Wohnbedarf, auch zur
vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen, vor. Bei
dringendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen befreit
werden; bei vorübergehender Unterbringung und bei vorübergehendem Wohnen ist
die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt. Die Sätze 1 und 2 sind auf die
Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzulässige
Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von
zulässigerweise errichteten baulichen und sonstigen Anlagen können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken dient und
städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung
gesichert ist. Auf § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs ist Absatz 1a
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung über § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs hinaus Außenbereichsflächen in die Gebiete nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn
1. die
einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden
Bereichs geprägt sind,
2. die
Einbeziehung ausschließlich zugunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt
und
3. für die
einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festgesetzt wird,
dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.
(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für Vorhaben zu
Wohnzwecken in folgender Fassung anzuwenden:
"(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben
im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs kann nicht entgegengehalten werden,
dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans
widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lassen:
1. die Änderung
der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Baugesetzbuchs; die Änderung muss dabei an einem Gebäude der
Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen
Wohngebäude steht, vorgenommen werden; die äußere Gestalt des Gebäudes muss im
wesentlichen gewahrt bleiben; die Frist zwischen der Aufgabe der Nutzung nach §
35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nutzungsänderung darf nicht
mehr als fünf Jahre betragen; neben den Wohnungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Baugesetzbuchs sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn
die erforderlichen Anlagen der Versorgung und Entsorgung vorhanden oder
gesichert sind,
2. die
Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise errichteten Wohngebäudes an
gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist,
es seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst genutzt wird und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbedarf
des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer
das Wohngebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es
seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtet Wohngebäude für den Eigenbedarf
des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die
alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an
gleicher Stelle,
4. die Änderung
oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer
zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die
Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung
im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse angemessen ist; dabei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig,
wenn bei Einrichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst
genutzt wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
zulässig."
(4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in
denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung
bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Im übrigen ist auf die Satzung § 34 Abs. 4 Satz
2 und Abs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt
die Anwendung des Absatzes 3 sowie des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
unberührt.
(5) § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach Maßgabe
der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für
ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen im
Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs
ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 19 Abs.
3 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2 Satz
2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in
dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen werden, kann die Frist von
der Gemeinde durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat
verlängert werden.
(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde
abgelehnt, darf die Genehmigung nicht nach den §§ 30 und 31 des Baugesetzbuchs
versagt werden.
(1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Vertrag die
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch
oder diesem Gesetz übertragen und hierüber andere Vereinbarungen treffen.
Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die
privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und
Freilegung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die Ausarbeitung der erforderlichen
städtebaulichen Planungen sein.
(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Bauleitplanverfahren oder sonstigen städtebaulichen Satzungsverfahren können
insbesondere getroffen werden, um die mit der Bauleitplanung oder Satzung unter
Beachtung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vorzubereiten
oder zu sichern. Hierzu gehören auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,
1. die Grundstücke
binnen angemessener Frist einer Nutzung entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans zuzuführen,
2. den
dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen
zu decken oder
3. dem
Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen.
§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein
Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen
städtebaulichen Satzung kann durch Vertrag nicht begründet werden.
(3) Bauwillige können sich gegenüber der Gemeinde durch
Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der
Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie
Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die
städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des
Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann
vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen,
städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder
Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich
vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die
Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig,
wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und
sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben
ist.
(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge
bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von
Vorhaben bestimmen, die nicht bereits nach den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des
Baugesetzbuchs zulässig sind, wenn
1. die Vorhaben
ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht
zugelassen werden können,
2. der
Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag);
die §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der
Satzung. Einzelne Grundstücksflächen außerhalb des Vorhabens- und Erschließungsplans
können in die Satzung einbezogen werden, wenn dies für eine geordnete
städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. In der Satzung können ergänzende
Bestimmungen in entsprechender Anwendung des § 9 des Baugesetzbuchs und der auf
Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung getroffen werden;
für Grundstücksflächen nach Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 4
Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 bis 6 des Baugesetzbuchs vereinbar
sein. Die Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; § 8 Abs. 2 bis
4 des Baugesetzbuchs, § 246a Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und § 1 Abs. 2
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über
die Einleitung des Satzungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden; § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. Vor dem Erlass
der Satzung ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Gemeinde kann anstelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung der
Bürger und Träger öffentlicher Belange in entsprechender Anwendung des § 3 Abs.
2 und 3 des Baugesetzbuchs und des § 4 des Baugesetzbuchs durchführen; § 2 Abs.
3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn das Vorhaben anderen Zwecken als
der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Abstimmung
mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
durchzuführen. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend § 11
Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen; im Anzeigeverfahren ist die Verletzung
von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats geltend zu machen. § 6 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Frist um höchstens zwei Monate verlängert werden kann. Die Satzung und
die Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüblich bekannt zumachen; die
Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 13 des
Baugesetzbuchs vorgenommen werden. Betrifft die Satzung Grundstücksflächen im
räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Bebauungsplan mit
dem Inkrafttreten der Satzung insoweit außer Kraft; hierauf ist in der
Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.
(4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig, wenn
es der Satzung nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die §§
31, 33 und 36 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung gilt
für Zwecke der Teilungsgenehmigung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch als
Bebauungsplan. Sie gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85
Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen
der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des Baugesetzbuchs
getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche
Nutzung vorzubereiten.
(5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt, soll die Gemeinde
die Satzung aufheben. Wechselt der Träger des Vorhabens, kann die Gemeinde die
Satzung aufheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet ist. Aus der Aufhebung der Satzung können
Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
(6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Satzung
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhebung; für die Änderung
gelten § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 2 Abs. 7 entsprechend.
(7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unberührt.
Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § 18 des
Investitionsvorranggesetzes in seinem Anwendungsbereich, wenn die Durchführung
des Vorhabens nach dem Plan für die Sicherung oder Schaffung von
Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung oder für
erforderliche Infrastrukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 des Baugesetzbuchs ist
in diesen Fällen nicht entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist
eine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange, das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan
und das Anzeigeverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11 Abs. 1 Halbsatz
2 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1
Abs. 2 und des § 2 die Voraussetzung, dass durch die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt
wird, nicht richtig beurteilt worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist
unbeachtlich, wenn
1. ein Hinweis
nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens
nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erörterung haben, nicht
erfolgt ist;
2. den Bürgern
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist.
(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 sind
die §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die
Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4 Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die
Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende
Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig beurteilt
worden ist. Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 7 ist unbeachtlich,
wenn die Voraussetzung, dass die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, nicht richtig
beurteilt worden ist oder eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach
§ 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt ist.
(4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs
auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2a aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden, bleibt im übrigen unberührt.
(1) Satzungen nach § 2a, 4 Abs. 2a und 4 und § 7 gelten
für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als
solche nach dem Baugesetzbuch. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach
Absatz 3 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen
die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken,
auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient,
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Genehmigung gestellt werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80a Abs. 3,
Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem
Monat gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte
von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203 des
Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach § 246 Abs. 1,
2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
ZWEITER TEIL: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§ 11
- § 20)
(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die
vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluss nach § 10 des Baugesetzbuchs gefasst
worden ist.
(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf
Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind,
anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1.
Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai
1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit mit
den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht
begonnen worden ist. Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2 bis 5 und 7
weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf
des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder
mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in
Verbindung mit § 2 begonnen worden ist.
(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April 1993
geltenden Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der
höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs
angezeigt worden sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar 1998 als
Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden.
(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990
sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 31. Mai 1990
und vor dem 1. Mai 1993 sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 30. April 1993
und vor dem 1. Januar 1998 sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter
anzuwenden.
(1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,
1. über deren
Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden ist,
2. für die nach
dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch
nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(2) § 4 Abs. 1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,
1. über deren
Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden ist,
2. für die nach
dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch
nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(3) § 4 Abs. 2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden,
für die vor dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.
§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem
31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.
§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- und
Erschließungsplan anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das
Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.
§ 9 ist auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleitpläne
und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt,
geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.
(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Dezember 1997 auf
Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden.
(2) § 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungsklage
eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die nach dem
30. April 1993 und vor dem 1. Januar 2003 erteilt worden ist. Auf Widerspruch
und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die
nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs.
2 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122) tritt dieses
Gesetz am 1. Mai 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in Kraft.
§ 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungspläne angewendet
werden, die anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der
Bevölkerung dienen sollen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der §§ 11 bis 18 mit folgenden
besonderen Maßgaben:
1. (Bauleitplanung)
§ 1 Abs. 2
ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Mai 1993 noch kein
Beschluss nach § 10 des Baugesetzbuchs gefasst worden ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und
7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993 eingeleitet
worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten
vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.
2. (Gesetzliche
Vorkaufsrechte der Gemeinde)
§ 12 Abs. 2
ist nicht anzuwenden.
3. (Zulässigkeit
von Vorhaben)
§ 4 Abs. 1a,
2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf Vorhaben
a) über deren
Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden ist,
b) für die nach
dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1988 noch
nicht entschieden worden ist.
4. (Fristen
über die Erteilung von Genehmigungen)
§ 5 ist
anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1.
Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.
5. (Vorhaben-
und Erschließungsplan)
Ist die
Genehmigung einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem 1.
Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsverfahren die
Maßgaben des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der bis zum 30.
April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai 199 über die
Zulässigkeit des Vorhabens entschieden worden und die Entscheidung noch nicht
unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4 anzuwenden.
6. (Allgemeine
Vorschriften)
§ 18 Abs. 2
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen ihres
Anwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes
anstelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu. § 10 Abs. 2
gilt bis zum 31. Dezember 2002.