Betriebskosten-Umlageverordnung
(BetrKostUV)
Verordnung über die Umlage von
Betriebskosten auf die Mieter
Vom 17. Juni 1991- BGBl. I S. 1270,
geändert durch Verordnung vom 27.
Juli 1992, BGBl. I S. 1415 -
§ 1 Umlegung und
Vorauszahlung von Betriebskosten
§ 3 Kosten der Wasserversorgung
und Entwässerung
§ 4 Kosten der Heizung und
Warmwasserversorgung
§ 5 Kosten des Betriebes einer
zentralen Brennstoffversorgungsanlage
§ 7 Kosten einer Breitbandverteilanlage
§ 8 Kosten maschineller
Wascheinrichtungen
§ 9 Umlegungsmaßstab bei sonstigen
Betriebskosten
§ 10 Anrechnung bisheriger
Betriebskosten
(1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und dessen höchstzulässiger
Mietzins sich am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, kann der
Vermieter Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung durch
schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen.
(2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
kann der Vermieter für die Betriebskosten Vorauszahlungen in angemessener Höhe
verlangen. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gehen
ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu
Lasten des Mieters von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende
Vereinbarung insoweit unwirksam.
(4) Soweit bei Anwendung dieser Verordnung die Umlage der
Betriebskosten auf der Grundlage der Wohnfläche erklärt wird und die Wohnfläche
nicht gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober l990 (BGBl. I S. 2178) berechnet wurde, kann
nach Vorliegen der Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten
Berechnungsverordnung verlangt werden, dass ab der nächstfolgenden Abrechnung
die Betriebskosten auf Grund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden.
(5) Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten
Kosten. (2)
(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit allen
Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter umlegen.
(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen
worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach den §§ 3 bis 9 umlegen.
Die Wahl zwischen mehreren danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem
Vermieter überlassen.
(3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach
erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßstabes nach Absatz 2 kann der
Vermieter durch Erklärung gegenüber den Mietern für künftige
Abrechnungszeiträume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3 bis 9
insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche Änderungen eine
verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich wird.
(1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der
Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst die Kosten des
Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen
zusammenhängt.
(2) Die verbleibenden Kosten dürfen
1. nach dem
Verhältnis der Wohnflächen oder
2. nach einem
Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch Rechnung trägt,
umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der
üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines
Gebäudes durch Wasserzähler erfasst, sind die auf die Wohnungen entfallenden
Kosten nach dem erfassten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien
umzulegen.
Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab, der der
unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder
nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
(1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und
Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und
Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen:
1. die Kosten
der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum; es darf
auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
werden;
2. die Kosten
der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem
Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.
(2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist
anzuwenden, soweit dies in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1007)
bestimmt ist.
(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach
Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10
Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt werden. (3)
Die Kosten des Betriebs einer zentralen
Brennstoffversorgungsanlage dürfen nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt
werden.
(1) Die Kosten des Betriebes eines Personen- oder
Lastenaufzuges dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden.
(2) Wohnraum im Erdgeschoss kann von der Umlegung
ausgenommen werden.
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage dürfen nach dem Verhältnis der Wohnfläche
umgelegt werden. Die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandanschlüsse dürfen jedoch nur zu gleichen Teilen auf die
angeschlossenen Wohnungen umgelegt werden.
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller
Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden.
Der Umlegungsmaßstab muss dem Gebrauch Rechnung tragen.
Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, sind
die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert
ausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von dem Zeitpunkt an, zu dem die
Umlegung der Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird, um den
ausgewiesenen Betrag.
(2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht
gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von dem Zeitpunkt an, zu dem
die Umlegung von Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird,
1. um 0,40
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn Kosten der Versorgung
mit Wärme, und um weitere 0,12 Deutsche Mark, wenn auch Kosten der Versorgung
mit Warmwasser nach dieser Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um 50
vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen Mietzinses,
2. um zehn vom
Hundert dieses Mietzinses ausschließlich der Kosten für die Versorgung mit
Wärme und Warmwasser, wenn andere als die in Nummer 1 bezeichneten Betriebskosten
umgelegt werden.
(1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung
umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1991 entfallen.
(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebskosten
bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an die Betriebskosten nach den
dafür maßgebenden Rechtsvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von
diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass die
Betriebskosten rückwirkend entstanden sind, wirkt sie im Rahmen des Absatzes I
auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der
Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
Entstehung der Kosten abgibt.
(3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von
Betriebskostenerhöhungen nach § 4 Abs. 2 und 3, die Herabsetzung des Mietzinses
bei einer Ermäßigung der Betriebskosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe.
(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrechnung der
Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung bereits vor dem 1. August 1992
begonnen, ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die
Abrechnung für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. (4)