Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S.
210),
zuletzt geändert durch das
SchuldRÄndG
vom 21. September 1994 (BGBl. I S.
2538)
§ 2 Kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
§ 8 Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 10 Kündigung von
Zwischenpachtverträgen
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei
Tod des Kleingärtners
§ 13 Abweichende
Vereinbarungen
§ 14 Bereitstellung und
Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen
durch Enteignung
§ 16
Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift
für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften
für Lauben
§ 20 Aufhebung von
Vorschriften
§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20b Sonderregelungen für
Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 1 - § 3)
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer
(Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient
(kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer
Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind
(Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten,
der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder
einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten,
der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der
Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten,
der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlasen ist
(Arbeitnehmergarten);
4. ein
Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut
werden dürfen;
5. ein
Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf
(Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer
Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Eine Kleingärtnerorganisation ist gemeinnützig, wenn sie
im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der
Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
1. die
Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens
sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte
Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der
Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke
verwendet wird.
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter
sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach
ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung,
nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Eigentümergärten.
Zweiter Abschnitt:
Kleingartenpacht (§ 4 - § 13)
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu dem
Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
(Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig
anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist
nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer
Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation
geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern,
insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der
Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der
Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2
bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des
ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf
die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung
des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen
ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so
ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des
Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige Gutachterausschuss ein
Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen
zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte
über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu
erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als
der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die
jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich erklären, dass
der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- oder herabgesetzt
wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung
folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen.
Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei
Jahren seit Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im
Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung ist der
Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des
Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des
nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine
Erhöhung des Pachtzinses nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete
Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen,
Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit
die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer
Organisation oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden
sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die
Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen
Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten
und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig
zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in
Teilleistungen in Höhe des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der
öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück
ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt,
den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,
höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur
auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der
schriftlichen Form.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter
mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug
ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige
Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter
oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende
Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft
so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag
kündigen, wenn
1. der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht
kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die
Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten
überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert;
2. die
Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage
neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene
Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel oder Parkplätze zu
errichten;
3. der
Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und
ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist
unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4. planungsrechtlich
eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer
durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen
Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als
Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan
festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung
vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe
des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der
anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6. die als
Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach
abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in §
1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I. S. 3574) geändert worden ist,
genannten Zwecke
alsbald
benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines
Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar dieses Jahres.
Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch
genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit
eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch
kündigen, wenn
1. der
Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1
Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2. dem
Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die
nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die
übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des
Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters
mit den Kleingärtnern ein.
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung
für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und
Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit
Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern
aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die
zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe
der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden
Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet,
wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer
Kündigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung
verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis
beendet und der Kleingarten geräumt ist.
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute
gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem
überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen
eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, daß er
den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569a Abs. 3 und 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des
geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von
den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
Dritter Abschnitt:
Dauerkleingärten (§ 14 - § 15)
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen
Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde
geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist
zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder
beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu
leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen
kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des
Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für
Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung
Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
1. das Wohl der
Allgemeinheit sie erfordert,
2. der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
3. dem
Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge
gemacht worden ist; das Angebot ist in bezug auf den Pachtzins als angemessen
anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst
sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Vierter Abschnitt:
Überleitungs- und Schlussvorschriften (§ 16 - § 22)
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene
Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten
sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde
Eigentümerin der Grundstücke ist.(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2
bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die
Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und
die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen
verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3
bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten
festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat
die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1487 beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und
den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht,
verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre;
der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März
1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig
errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten,
können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für
die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt
verlangen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung
des Gesetzes auch als Gemeinde.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Kleingarten-
und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur
Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. Verordnung
über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
4. Bestimmungen
über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr.
74, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung
über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem
Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur
Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969
(BGBl. I S. 1013);
7. Artikel 4
des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
8. Baden-Württemberg
(für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung des
Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli
1947 (Regierungsbl. S. 104, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-8;
9. Baden-Württemberg
(für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung des
Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-7;
10. Hamburg:
Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
11. Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein:
Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der
Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der
§§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen vom 16. August
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 5
des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von
Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung
des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet
sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind
wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die
Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder
nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei
Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind Kleingärten im Bebauungsplan
als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die
Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1
Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni
1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4. Die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,
Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den
für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen
entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5. Anerkennungen
der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6. Der bei
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu
leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs. 1 zulässigen
Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai
1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar
1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar
1998 auf das Vierfache
des
ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegen
ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist
der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte
Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in
Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7. Vor dem
Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3
Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung
dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung
in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube
dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften
der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann
der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(gegenstandslos)
Dieses Gesetz tritt am 01. April 1983 in Kraft.
(Hinweis: Das
Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes ist am 01. Mai 1994 in Kraft getreten.)