Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
- Auszug -
Gesetz über die Sonderung
unvermessener und überbauter Grundstücke
nach der Karte (Bodensonderungsgesetz
- BoSoG) - Auszug -
i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1993
(BGBl. I, 2215)
§ 3 Unvermessene Nutzungsrechte
§ 4 Vollzug des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
§ 6 Ablauf des
Sonderungsverfahrens
§ 7 Inhalt des
Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans
§ 8 Aufstellung des Sonderungsplans
§ 9 Erlass des
Sonderungsbescheids
§ 11 Besonderheiten bei der
ergänzenden Bodenneuordnung
§ 13 Umfang der Grundstücksrechte
im Sonderungsgebiet
§ 15 Ausgleich für Rechtsverlust
§ 18 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung
§ 20 Unterrichtung anderer
Stellen, Fortschreibung
§ 21 Verhältnis zu anderen
Verfahren
Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten
Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestimmt werden,
1. wie weit
sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder
grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen
Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken
erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2. für welchen
Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein
Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten
oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz)
besteht,
3. wie die
dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden
Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand
eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes
stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4. wie die
dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung
unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes
stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden
(komplexe Bodenneuordnung).
(1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt sich
nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen Grundeigentümer. Die Einigung
bedarf der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im Zuge
des Bodensonderungsverfahrens von der Sonderungsbehörde oder einer von dieser
beauftragten Person oder Stelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese
darf nicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmigung führen. Die
Einigung bedarf der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von
beschränkten dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach Aufforderung der Sonderungsbehörde
dieser gegenüber innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird. Der
Widerspruch ist unbeachtlich, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine von
der Einigung abweichende materielle Rechtslage angeführt werden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich
das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermittlung des Besitzstandes sind
vorhandene Gebäudesteuerbücher, Kataster- und Vermessungs- und andere
Unterlagen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbesondere durch
die Einbeziehung der bekannten Eigentümer und Nutzer sowie der Gläubiger
beschränkter dinglicher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird
widerleglich vermutet, dass die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt ihrer Ermittlung
den Besitzstand darstellen.
(3) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden oder
ist offensichtlich, dass er die Eigentumsverhältnisse nicht darstellen kann, so
ist jedem der betroffenen Grundeigentümer ein gleich großes Stück der
streitigen Fläche zuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewichen
werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem Ergebnis führt, das mit den
feststehenden Umständen nicht in Einklang zu bringen ist.
(1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten bestimmt
sich der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts nach dem Inhalt
der Nutzungsrechtsurkunde.
(2) Lässt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung des
Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechtsurkunde nicht erkennen, so
bestimmt er sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von
dinglichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundeigentümer. § 2 Abs. 1 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass neben der Zustimmung der bei dem
Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten an den
betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei dem Grundbuchamt bekannten
Inhaber von beschränkten dinglichen an dem Nutzungsrecht oder einem in Ausübung
des Nutzungsrechts entstandenen selbständigen Gebäudeeigentum erforderlich ist.
(3) Lässt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechtsurkunde nicht
entnehmen und ist eine Einigung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die
Befugnis zur Ausübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit nicht eine hierüber
hinausgehende Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. § 2 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die
festzulegenden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
(1) Durch Bodenneuordnung können aus Grundstücken, die nicht
der Vermögenszuordnung unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke
gebildet, beschränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche Grundstücke
mit Grundstücken vereinigt werden, die Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.
(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3) schreibt
die Festlegungen des Zuordnungsplans auf Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet
des Zuordnungsplans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der
zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der Zuordnungsplan keinen
Aufschluss über die zu bestimmenden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3
zu verfahren.
(3) Eine komplexe Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4) ist nur
zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke der öffentlichen
Wohnungsversorgung im komplexen Siedlungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer
Weise oder für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur
genutzt werden, sowie die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu
zu ordnen, dass die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran
mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen angemessen in Einklang gebracht
werden.
(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen,
Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stellen zustehen
und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treuhandunternehmen,
Wohnungsbaugenossenschaften und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren
Rechtsnachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Anspruchsberechtigte sein.
(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes können dingliche Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden
Recht sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im
Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast)
aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Bei Baulasten bedarf dies der
Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die Führung von
Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen sind, außer wenn die Berechtigten
zustimmen, nicht zu verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführungen
setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.
(6) Von den Vorschriften des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5
vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit dies für die
Bodenneuordnung erforderlich ist.
(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, solange
ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder
dem Flurbereinigungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigentumsverhältnisse
in einem behördlichen Verfahren nach dem 02. Oktober 1990 neu geordnet worden
sind. Ein Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Verfahren
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz anhängig ist; jedoch darf der
Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbescheid
ergangen ist.
Abschnitt 2: Durchführung der Sonderung (§ 6 - § 12)
(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes
Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen
Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid (§ 7) fest. Diese Festlegung
erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des
§ 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuständigen
Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der
Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen
hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen
des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der
betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder
Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist
pfändbar.
(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfahren
auf Antrag des Planbetroffenen eingeleitet worden ist, nach pflichtgemäßem
Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in
welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des
Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen
umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist
der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muss das Plangebiet
mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen.
(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines
Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, dass die
Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der
nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte
Zusage nicht eingehalten wurde.
(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonderungsbehörde
anordnen, dass über die dinglichen Rechte an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit ihrer
Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die
Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder
grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter
Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den
Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungsbehörde ein.
(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan
verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids.
(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte
(§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt
seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als
amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die
Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.
(1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr festgelegte
Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans. Sie kann die Vorbereitung der im
Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertragen, die nach den
landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Katastervermessungen befugt
sind. Das Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den für das
Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Katastervermessung.
(2) Die nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 ermittelten dinglichen
Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte, die im Maßstab nicht kleiner
als 1 zu 1.000 sein darf, grafisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes
Kartenmaterial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst vorhandene
Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befugnis zur Ausübung von Nutzungsrechten
festgestellt werden, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf denen
das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch die Grenzen der betroffenen
Grundstücke anzugeben. Bei einer ergänzenden Bodenneuordnung sind die
Festlegungen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen.
(3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der
Grundstückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grundstücksliste unter
Angabe der aus dem Grundbuch ersichtlichen oder bei dem Grundbuchamt sonst
bekannten Eigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grundbuchstelle
aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungsrechten sind in der Grundstücksliste
neben den Eigentümern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grundstücke auch
die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen. In den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und
4 sind in der Grundstücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die gebildeten
oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbaurechte zukommen sollen.
(4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu seiner
Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2) legt
die Sonderungsbehörde für die Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur
Einsicht aus. In den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte des
vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den Fällen des § 1 Nr. 3
zusätzlich auch der Zuordnungsplan auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die
Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zumachen. Die Bekanntmachung hat das in
das Verfahren einbezogene Gebiet und das nach § 1 mögliche Ziel des Verfahrens
zu bezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, dass alle Planbetroffenen sowie
Inhaber von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus
Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränkten
dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines
Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine
Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den
dinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese Frist kann nicht
verlängert werden; nach ihrem Ablauf findet eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht statt. In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 sind stets das
Bundesvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, das in dem Plangebiet
tätige kommunale Wohnungsunternehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plangebiet verwaltet, oder
ihr Rechtsnachfolger zu hören; in den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu
hören.
(5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der Behörde nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffenen oder, falls sie verstorben
sind, ihre dem Grundbuchamt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene
Nachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer Aufforderung zur
Einsichtnahme und dem Hinweis, dass innerhalb der anzugebenden Frist nach
Absatz 4 Einwände gegen die Feststellungen erhoben werden können, zu verbinden
ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit dem Zugang der Nachricht. In den
Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren
Aufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233 § 2 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vertreter zu bestellen,
soweit dies nicht schon nach anderen Vorschriften geschehen ist.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung des
Sonderungsplans, auch durch Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der
für die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden Vorschriften
festzulegen.
(1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist
stellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch einen Bescheid
verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. Sofern den
nach § 8 Abs. 4 und 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu
begründen.
(2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und für die Dauer eines Monats in der
Sonderungsbehörde zur Einsicht auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die
Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zumachen und den aus dem Grundbuch
ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben sind, ihren dem Grundbuchamt
bekannten Erben oder, wenn sie nicht bekannt sind, dem gemäß § 8 Abs. 5 zu
bestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung und die Mitteilung
müssen den Ausspruch und die Begründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum
der Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten, dass binnen eines Monats
nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden
kann. Der Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1:10.000, der erkennen lässt, wo
das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufügen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt
der Bescheid gegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in der
Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen.
(3) Auf die öffentliche Auslegung des Bescheids nach
Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid einschließlich des
Sonderungsplans sämtlichen Planbetroffenen zugestellt wird, die nicht auf die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben.
(4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen
Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es bei einer Entscheidung
durch Sonderungsbescheid nicht.
Sonderungsbehörde ist in den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4
die Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Behörde. Die Sonderungsbehörde kann ihre Befugnis zur Durchführung
eines Sonderungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder Teile desselben
für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf eine andere geeignete Behörde
übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der anderen
Behörde geregelt werden.
Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5 Abs.
2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes
bereits ergangen, so kann die Grundstückskarte durch entsprechende grafische
Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt ein Zuordnungsbescheid
nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können
Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In beiden Fällen ist in dem
Plan grafisch das Gebiet der Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der
Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungsgebiet abgegrenzten Teile
des Zuordnungsplans oder des einheitlichen Plans zu beschränken.
Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach diesem
Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil
des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeleitet ist
oder wird. Die Sonderungsbehörde erhält über die Einleitung eines solchen
Verfahrens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die betreffenden
Behörden über die Einleitung eines Sonderungsverfahrens.
Abschnitt 3: Wirkungen der Sonderung (§ 13 - § 17)
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die
Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt
werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem
Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung,
Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten
oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig geworden
ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grundstücks oder der Befugnis zur
Ausübung eines Nutzungsrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken
oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren amtlichen
Vermessung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie
Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf
Anpassung des Erbbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende
Grundstücksfläche bleiben unberührt.
(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf
Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von
Grundeigentum können nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nach
diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr geltend gemacht
werden.
(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz
setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn
1. die
Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen
Wohnungsbau, für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur
oder für einen anderen in § 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck
genutzt werden oder
2. das neu
gebildete Grundstück für die Rückübertragung geteilt werden müsste.
In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte
Umfang des Grundstücks oder der Befugnis zur Ausübung des dinglichen
Nutzungsrechts nicht auf einer Einigung beruht und nicht im Einklang mit den
früheren Eigentums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht, jeder
benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten von dem
auf seine Kosten begünstigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen
Nutzungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen Teils des Grundstückseigentums
oder dinglichen Nutzungsrechts oder eine entsprechende Übertragung solcher
Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
verlangen. Teilungsgenehmigungen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung
dieser Ansprüche nicht erforderlich.
(1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5) ein
dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selbständiges Gebäudeeigentum
verliert, steht gegen den Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes
nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall vorgesehenen
Ansprüche zu. Bei Grundstücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche
angemeldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen zu, dem das Eigentum
an dem Grundstück ohne die Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzuübertragen
gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus dem Vermögensgesetz folgenden
Verpflichtungen des Berechtigten zu erfüllen.
(2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem
Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht Gegenstand des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist, steht dem Betroffenen die im
Baugesetzbuch bei einer Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.
(3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jahren
von der Bestandskraft des Sonderungsbescheids in Ansehung der Neuordnung an für
die Berechnung eines Ausgleichs nachgewiesen werden, dass das frühere
Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in der zugrundegelegten
Bestandskarte festgelegt.
(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen
demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertragung von Eigentum an
einem Grundstück oder Einräumung beschränkter dinglicher Rechte angemessen
ausgeglichen wird. Dieser Ersatz muss in den Festlegungen des Sonderungsplans
ausgewiesen werden.
(5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des
Sonderungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der Sonderungsbehörde
einen Betrag in Höhe des Anteils an der Summe aller im Gebiet des
Sonderungsplans anfallenden Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe
des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem Eigentümer gehörenden
Grundstücksfläche zur Fläche des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichspflichten
können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt werden.
(6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichspflichten
nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise gesondert entschieden werden.
Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig
und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus § 919 und § 920 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung
entgegengehalten werden.
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit nichts
Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen
Grundstücke im Verhältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3
tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück entfallenden Kosten zu
gleichen Teilen. Die Behörde kann eine abweichende Verteilung der Kosten nach
billigem Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechtsverfolgung ganz oder
teilweise mutwillig erscheint. Die Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei.
Im übrigen gilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß.
Abschnitt 4: Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren
(§ 18 - § 22)
(hier nicht abgedruckt)
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