Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO)
Verordnung über das Erbbaurecht
(ErbbauVO) vom 15. Januar 1919
(RGBl I S.
1972, 122),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
9.6.1998 (BGBl. I 1242)
§ 2 Vertragsmäßiger Inhalt des
Erbbaurechts
§ 5 Zustimmung durch den
Grundstückseigentümer
§ 6 Rechtsfolgen bei Fehlen der
Zustimmung
§ 7 Anspruch auf Erteilung der
Zustimmung
§ 8 Zwangsvollstreckung in das
Erbbaurecht
§ 9a Anspruch auf Erhöhung des
Erbbauzins
§ 10 Rangstelle des Erbbaurechts
§ 11 Übertragung des Erbbaurechts
§ 12 Bauwerk als wesentlicher
Bestandteil
§ 15 Zustimmung des
Grundstückseigentümers
§ 16 Löschung des Erbbaurechts
§ 21 Beleihung von Erbbaurechten
§ 22 Landesrechtliche Vorschriften
zur Mündelsicherheit
§ 24 Zwangsversteigerung in das
Erbbaurecht
§ 25 Zwangsversteigerung in das
Grundstück
§ 26 Beendigung des Erbbaurechts
durch Aufhebung
§ 27 Entschädigung für das Bauwerk
nach Zeitablauf des Erbbaurechts
§ 28 Haftung der
Entschädigungsforderung
§ 29 Hypotheken, Grund- und
Rentenschulden, Reallasten
§ 31 Vorrecht auf Erneuerung des
Erbbaurechts
§ 32 Vergütung für das Erbbaurecht
§ 33 Fortbestand der Belastungen
§ 36 Verweisungen auf §§ 1012 bis
1017 BGB
§ 38 Früher begründete Erbbaurechte
§ 39 Außerachtlassung bereits
bezahlter Gebühren, Steuern etc.
(1) Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht,
auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(Erbbaurecht).
(2) Das
Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks
erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftliche Hauptsache bleibt.
(3) Die
Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein
Stockwerk ist unzulässig.
(4) Das
Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine
Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen des Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im
Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
2.
Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 -8)
Zum Inhalt
des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des
Erbbauberechtigten über:
1. die Errichtung, die Instandhaltung und
die Verwendung des Bauwerkes;
2. die Versicherung des Bauwerkes und seinen
Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3. die Tragung der öffentlichen und
privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4. eine Verpflichtung des
Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen
auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten
zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräumung eines Vorrechts für den
Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des
Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu
verkaufen.
Der
Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem
Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, dass das Erbbaurecht
einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.
Der
Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5)
verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer
von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
(1) Als
Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte
zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers
bedarf.
(2) Als
Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte
zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld
oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine
solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der
Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere
Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers
erfolgen.
(1) Ist eine
Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten
über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung
verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die
erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine
Vereinbarung, dass ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach §
5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der
Grundstückseigentümer nicht berufen.
(1) Ist
anzunehmen, dass durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des
Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet
wird, und dass die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige
Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen
bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Grundstückseigentümer
die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für
weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine
Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck
nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte
verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung
erteilt.
(3) Wird die
Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so
kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt
werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Vorschriften des § 53
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Verfügungen,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des
Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder
beeinträchtigen würden.
3.
Erbbauzins (§§ 9 und 9a)
(1) Wird für
die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen
(Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der
Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der
Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in
Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem
Grundstück getrennt werden.
(3) Als
Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, dass
1. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem
Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast
oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen
Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem
jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht in
einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld,
Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu belasten.
Ist das
Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der
Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang
vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
(4)
Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen,
wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier
Jahresbeträge im Rückstand ist.
Hinweise zu
§ 9a
(1) Dient
das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet
eine Vereinbarung, dass eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann,
einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, insoweit diese unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein
Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die
nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit
Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben
außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
1. einer Änderung des Grundstückswertes
infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des
Grundstückseigentümers oder
2. der Vorteile, welcher eine Änderung des
Grundstückswertes oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den
Erbbauberechtigten mit sich bringen,
ein über
diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf
Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit
Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist,
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des
Erbbauzinses geltend gemacht werden.
(2) Dient
ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so
gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrages
des Erbbauzinses.
(3) Die
Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des
Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
4.
Rangstelle (§ 10)
(1) Das
Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der
Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht
bedürfen, bleiben außer Betracht.
(2) Durch
landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei
der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle
abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den
Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.
5. Anwendung
des Grundstücksrechts (§ 11)
(1) Auf das
Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit
sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des
Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
(2) Auf
einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu
bestellen oder zu erwerben, findet der § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
6. Bauwerk.
Bestandteile (§§ 12 und 13)
(1) Das auf
Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des
Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des
Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerkes für die Belastungen
des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
(2) Die §§
94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende
Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile
des Grundstücks.
(3) Erlischt
das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des
Grundstücks.
Das
Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, dass das Bauwerk untergeht.
II.
Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17)
(1) Für das
Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein
besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch soll
auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks vermerkt werden.
Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden.
(2) Bei der
Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts
des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
(3) Das
Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf
dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf
das Erbbaugrundbuch ersetzt werden.
(4) Werden
das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form geführt, so genügt
es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, dass lediglich der Eigentümer des
belasteten Grundstücks gemäß der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses
Grundstücks vermerkt ist.
In den
Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden,
wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen
ist.
Bei der
Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.
(1) Jede
Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die
Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch
eingetragenen dinglich Berechtigten bekannt gemacht werden. Im übrigen sind §
44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, § 55 a und 55 b der Grundbuchordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) Dem
Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung
von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung
eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des
Grundstücks bekannt gemacht werden.
(3) Auf die
Bekanntmachung kann verzichtet werden.
III.
Beleihung (§§ 18 - 22)
1.
Mündelhypothek (§§ 18 - 20)
Eine
Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung
von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den
Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.
(1) Die
Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser
ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten,
durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das
Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner
Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig
gewähren kann. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten
Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) Ein der
Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in
Abzug zu bringen.
(1) Die
planmäßige Tilgung der Hypothek muss
1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen
erfolgen,
2. spätestens mit dem Anfang des vierten
auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des
Erbbaurechts endigen und darf
4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen
Abschreibung des Bauwerkes nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das
Erbbaurecht muss mindestens noch so lange laufen, dass eine den Vorschriften
des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten
oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
2.
Sicherheitsgrenze für sonstige Beleihungen (§ 21)
(1)
Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes
von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3
und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird.
(2) Auf
einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
3.
Landesrechtliche Vorschriften (§ 22)
Die
Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke
1. die Mündelsicherheit der
Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen
ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.
IV.
Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25)
1.
Feuerversicherung (§ 23)
Ist das
Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls
angezeigt wird.
2.
Zwangsversteigerung (§§ 24 und 25)
a) des
Erbbaurechts (§ 24)
Bei einer
Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als
Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (Reichsgesetzblatt 1898 S. 713).
b) des
Grundstücks (§ 25)
Wird das
Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen,
wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
V.
Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)
1.
Beendigung (§§ 26 - 30)
a) Aufhebung
(§ 26)
Das
Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben
werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber
zu erklären; sie ist unwiderruflich.
b) Zeitablauf
(§§ 27 -30)
(1) Erlischt
das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem
Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt
des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die
Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das
Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise
bestellt, so muss die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen
Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende
Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
(3) Der
Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
dadurch abwenden, dass er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen
Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes verlängert; lehnt der
Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf
Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht
wiederholt verlängert werden.
(4) Vor
Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.
Die Entschädigungsforderung
haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Range.
Ist das
Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer
Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten
belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder
Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des
Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
(1) Erlischt
das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte
abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
(2) Erlischt
das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt,
das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen. Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen,
für die sie zulässig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der
Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht
auch durch Zeitablauf erlöschen würde.
(3) Der
Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrechte
Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
2.
Erneuerung (§ 31)
(1) Ist dem
Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt (§ 2
Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem
Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück
geschlossen hat. Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das für
den Dritten zu bestellende Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zwecke zu
dienen bestimmt ist.
(2) Das
Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht
bestellt war.
(3) Die
Vorschriften der §§ 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
(4) Dritten
gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf Einräumung des Erbbaurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre
(Absatz 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine
Vormerkung mit dem bisherigen Range des Erbbaurechts von Amts wegen
einzutragen.
(5) Soweit
im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der
Erneuerung an dem Erbbaurechte dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs
hatte. Die Rechte an der Entschädigungsforderung erlöschen.
3. Heimfall
(§§ 32 und 33)
(1) Macht
der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruche Gebrauch, so hat er dem
Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren.
Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser
Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das
Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise
bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht
nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der
Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn
sie nicht mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur
Zeit der Übertragung beträgt.
(1) Beim
Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und
Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen.
Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung
einer Sicherungshypothek sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die
Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzblatt S. 449).
Andere auf dem Erbbaurechte lastende Rechte erlöschen.
(2) Haftet
bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich,
so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die
Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder
bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte
zugleich persönlich haftet.
(3) Die
Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf
die Vergütung (§ 32) angerechnet.
4. Bauwerk
(§ 34)
Der
Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des
Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes
anzueignen.
VI.
Schlussbestimmungen (§§ 35 - 39)
Diese
Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 71 der Grundbuchordnung
außer Kraft.
Soweit in
Reichs- oder Landesgesetzen auf die §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser
Verordnung.
Für ein Erbbaurecht,
mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung belastet
ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Erwirbt ein
Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung
im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurechte belastete Grundstück oder wird
ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, so bleiben reichs-, landesgesetzliche und
kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz,
als sie schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.