Grundbuchbereinigungsgesetz
(GBBerG)
Behandlung wertbeständiger und ähnlicher Rechte
§ 1 Umstellung wertbeständiger Rechte
§ 2 Umgestellte wertbeständige Rechte
§ 3 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte
§ 5 Erlöschen von Dienstbarkeiten und vergleichbaren
Rechten
§ 6 Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr
bestehende Berechtigte
(1)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimmten Gebiet kann
aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976
in der Weise bestellt wurde, dass die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden
Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer
bestimmten Menge von Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten
Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder einer bestimmten Menge
sonstiger Waren oder Leistungen oder durch den Gegenwert einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbeständiges Recht), vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den
folgenden Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.
(2)
Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von
Roggen und daneben wahlweise in einer bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt,
so ist der höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Belastung in einer
bestimmten Menge von Roggen oder Weizen und daneben wahlweise in Reichsmark,
Rentenmark, Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer bestimmten Menge
von Feingold ausgedrückt, so kann aus dem Grundstück nur die Zahlung des
Betrages in Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichsmark,
Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung oder der in einer bestimmten Menge
von Feingold ausgedrückte Betrag umzurechnen ist.
(1)
Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, dass sich die Höhe der
aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder
festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt, entsprechen
einem Kilogramm Feingold 1395 Deutsche Mark.
(2)
Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grundstück zu zahlende
Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer
bestimmten Menge von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen einem Zentner
Roggen 3,75 Deutsche Mark und einem Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1
gilt nicht
1
für wertbeständige Rechte, die auf einem
Grundstücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer Grundstücksüberlassung in
Verbindung stehenden Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder
Auszugsvertrag) beruhen,
2
für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und ähnliche Rechte
(Kanon, Erbenzins, Grundmiete, Erbleihe).
Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die Leistung
einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis errechneten Geldsumme aus dem Grundstück
gerichtet sind, entsprechend.
(3)
Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf eine andere
Umstellung zu berufen, wenn er deren Voraussetzungen nachweist.
(1)
Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2
Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende
Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen
bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die
Umrechnung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen
notierten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durchschnittlichen
Marktpreis für den Ankauf dieser Waren entspricht. Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die
durchschnittlichen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der aus dem
Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Geldsumme
in ausländischer Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften über
schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.
Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden
Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet,
die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen
Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht
erhoben.
Abschnitt
2
Überholte
Dienstbarkeiten und vergleichbare Rechte
(1)
Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen eingetragene nicht
vererbliche und nicht veräußerbare Rechte, insbesondere Nießbrauche,
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbeschadet
anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf von einhundertundzehn Jahren von
dem Geburtstag des Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4
Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten bei dem Grundbuchamt
eingegangen ist, dass er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die
Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so ist der
Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt der nach den vorstehenden
Sätzen maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das
Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erloschen, sofern nicht
innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten
gemäß Satz 1 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(2)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in dem
Grundbuch eingetragene Kohleabbaugerechtigkeiten und dem Inhaber dieser
Gerechtigkeiten zu deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und
Vorkaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Zusammenhang
zwischen der Kohleabbaugerechtigkeit und der Dienstbarkeit oder dem
Vorkaufsrecht ist glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist nicht
anzuwenden.
(3)
Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen geltendes oder gemäß
Absatz 2 erloschenes Recht kann von dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht
werden.
(1)
Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder
sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der
letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre
verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer
in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist.
Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen
Eigentümers oder Besitzers eines Familienfideikommisses, einer
Familienanwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder eines ähnlichen
gebundenen Vermögens eingetragen sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die
zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen sind, dessen
Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind.
(2)
Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen Vorschriften der §§
982 bis 986 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
(3)
Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch
Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift
tritt jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(1)
Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (§ 11b des
Vermögensgesetzes, Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche) oder der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grundstücks oder Gebäudes
bestellte Pfleger darf dieses unbeschadet der allgemeinen Vorschriften belasten
oder veräußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies erlaubt hat. Die
Erlaubnis kann erteilt werden, wenn1. der Vertreter oder Pfleger eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
2. der Eigentümer oder
sein Aufenthalt nicht ausfindig zu machen ist und
3. die Verfügung etwa
zur Sicherung der Erhaltung eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder
zur Durchführung besonderer Investitionszwecke nach § 3 Abs. 1 des
Investitionsvorranggesetzes erforderlich ist.
In Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß der
Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffentlich zur Geltendmachung seiner
Rechte aufgefordert worden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von dem
öffentlichen Aushang an verstrichen sein.
(2)
Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem Eigentümer
steht gegen die Entscheidung die Beschwerde zu.
(3) Der Vertreter oder Pfleger ist
verpflichtet, dem Eigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert zu
zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender Ausgleich, wenn die
Belastung nicht dem Grundstück zugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuldverhältnisse. Der
Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt nach Ablauf von 30 Jahren.
(4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005.
Abschnitt 3
Nicht eingetragene dingliche Rechte
§ 8
Nicht eingetragene
Rechte
(1)
Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in
Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes
beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das
zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs
nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995,
wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in
der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende
Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem
Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der
Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt
hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.
(2)
Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß
Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so
gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.
(3)
Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die
die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40
Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467)
zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch
Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten,
sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt,
in Kraft gesetzt werden.
§ 9
Leitungen und Anlagen
für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser
(1)
Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von
Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme,
einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar
dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des
Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die
jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des
Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an
den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen
werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für
Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für
Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit
einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die
Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder
Gebäudeeigentum.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer,
die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet
sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen.
(3)
Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des
nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes
1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder
Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich
bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.
Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der
Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den
Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die
zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen
ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit
einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war
und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang
genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach
Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf
Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105),
früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen
nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4)
Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichtsbehörde nach dem
Energiewirtschaftsgesetz dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in
welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht
den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den
im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10
000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der
Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der
Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie
erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die
Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die
Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5)
Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt
das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
1. unterschrieben und
mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und
2. der Inhalt des
Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische
Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts
auf dem Grundstück angegeben sind.
Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger
Widerspruch vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten des
Versorgungsunternehmens eingetragen, das den Eigentümer oder Inhaber eines
mitbelasteten Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg auf
Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann. Die Bescheinigung ist für
den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem
Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, den in der
Bescheinigung bezeichneten Inhaber der Dienstbarkeit vor den ordentlichen
Gerichten auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der Löschung des
Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das Energieversorgungsunternehmen trägt die
Beweislast für den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach dem
Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift mit einer
Dienstbarkeit für Energieanlagen belastet war.
(6)
Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor
ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann
auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im
übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7)
Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen,
daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für
Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das
Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre,
zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung
ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den
Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen
Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere
Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum
Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8
erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
1. Anlagen der
öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen
und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und
Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die
der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse
betrieben werden,
3. gewässerkundliche
Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen
nebst den dazugehörigen Leitungen.
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31.
Dezember 1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der
Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen rechtlichen Absicherung
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann von den Bestimmungen der Absätze
4 bis 7 sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsverordnung
abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der Erstreckung ausgenommen werden,
soweit dies aus Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß der
Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landesrechts unberührt. Eine
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit
nach Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.
(10)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der
Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf
andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes
zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei
nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben,
beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4
gleich.
(11)
Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den Ländern des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in Kraft, wenn die
verwaltungstechnischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt
bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9 die Bundesregierung,
durch Rechtsverordnung.
Abschnitt 4
Ablösung von Grundpfandrechten
§ 10
Ablöserecht
(1)
Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit
einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut sche Mark
erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Deutsche Mark
umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme
zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
hat; bei einer Höchstbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte
Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschulden und Reallasten
entsprechend; anstelle des Nennbetrages tritt der für Rechte dieser Art im
Verfahren nach dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der nicht zu
erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung anstelle der Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung
zuzulassen.
(2)
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des Nennbetrages des
Grundpfandrechts.
(3)
Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem jeweiligen Gläubiger
die Zustimmung zur Auszahlung des die geschuldete Summe übersteigenden Teils
eines hinterlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer anderen Sicherheit
entsprechende Freigabe verlangen.
(4)
Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das Kraftloswerden des Briefes ist
entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182)) bekanntzumachen.
Abschnitt 5
Sonstige Erleichterungen
§ 11
Ausnahmen von der
Voreintragung des Berechtigten
(1)
§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn eine
Person aufgrund eines Ersuchens nach § 34 des Vermögensgesetzes einzutragen
ist. Er ist ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid, der dem
Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes zugrunde liegt, begünstigte Person
oder deren Erbe verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen
und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der im Verfahren nach § 2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des
Vermögenszuordnungsgesetzes.
(2)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung für
Belastungen entsprechend anzuwenden.
§ 12
Nachweis der
Rechtsnachfolge bei Genossenschaften
(1)
Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder dem
Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ein Recht von einer vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten
Genossenschaft auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung aus
einer solchen hervorgegangenen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft übergegangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender
Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den neuen Rechtsträger
führenden Stelle.
(2)
Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in einem örtlich
abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
tätig war, gilt gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht als
Rechtsnachfolger der Genossenschaften der gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai
1945 und dem 31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Teilen hiervon
tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der Genossenschaft nach Satz 1 ein
Vermögenswert zu, der ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend.
§ 13
Dingliche Rechte im
Flurneuordnungsverfahren
In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im
Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht
aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
§ 14
Gemeinschaftliches
Eigentum von Ehegatten
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1
der Grundbuchordnung entsprechend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll
jedoch nur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 der
Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der die Berichtigung nach jener
Vorschrift beantragen kann, die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das
Verfahren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche
Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann
auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von
ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch
Versicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der
Antrag bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.