Grundbuchordnung - GBO
Vom 24. März 1897 (RGBI. S. 139), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6.6.1995 (BGBl.I. 1778)
§ 1 Zuständigkeit der
Grundbuchämter
§ 2 Grundbucheinrichtung, amtliche
Verzeichnisse, Abschreibung von Teilen.
§ 3 Grundbuchblätter, Buchung von
Grundstücksteilen im Miteigentum
§ 4 Kollektives Grundbuchblatt
§ 6 Erfordernis für die
Zuschreibung
§ 6 a Voraussetzung für Eintragung
eines Erbbaurechts
§ 7 Abschreibung von
Grundstücksteilen
§ 9 Eintragung dinglicher
Eigentümerrechte
§ 10 Aufbewahrung und Herausgabe
von Urkunden
§ 10 a Anforderungen für die
Aufbewahrung auf Datenträgern
§ 11 Von der Mitwirkung kraft
Gesetzes ausgeschlossener Grundbuchbeamter
§ 12 Einsichts- und
Abschriftsberechtigte
§ 12 a Verzeichniseinrichtung;
Haftungsausschluss
§ 12 b Einsichtnahme im
Beitrittsgebiet
§ 12 c Zuständigkeit des
Urkundsbeamten
§ 13 Antrag als
Eintragungsvoraussetzung
§ 15 Antragsberechtigung des Notars
§ 16 Eintragungsantrag unter
Vorbehalt
§ 17 Vorgehen bei mehreren Anträgen
§ 18 Zurückweisung oder
Fristsetzung bei Eintragungshindernissen
§ 19 Bewilligung der Eintragung
§ 20 Einigungserklärung beider
Parteien
§ 21 Bewilligung bei dinglichen
Eigentümerrechten
§ 23 Löschung von Rechten nach dem
Tode
§ 24 Erlöschen zeitlich
beschränkter Rechte
§ 25 Vormerkungs- und
Widerspruchslöschung
§ 26 Übertragung und Belastung von
Grundpfandrechten
§ 27 Löschung von Briefrechten
§ 28 Grundstücks- und
Währungsbezeichnung
§ 29 Öffentliche Beurkundung der
Erklärungen
§ 29 a Versicherung bei
Löschungsvormerkung
§ 30 Beurkundung des
Eintragungsantrags und der Vollmacht
§ 31 Formvorschriften für Widerruf
und Antragsrücknahme
§ 32 Zeugnis über die Vertretungsbefugnis
bei Handelsgesellschaften
§ 33 Zeugnis über den Güterstand
§ 35 Zulässige Beweismittel zum
Nachweis der Erbfolge
§ 36 Zeugnis der Rechtsnachfolge
bei Auseinandersetzung
§ 37 Auseinandersetzung bei
Briefrechten
§ 38 Eintragung auf Behördengesuch
§ 39 Eintragung nur bei
eingetragener Berechtigung
§ 40 Ausnahmen von der
Voreintragung bei Erbfolge
§ 41 Hypothekenbrief als Eintragungsvoraussetzung
§ 42 Vorlegung des Briefes bei
Briefgrundschuld und Briefrentenschuld.
§ 43 Vorlegung der Urkunde Inhaber-
oder Orderpapieren
§ 44 Formerfordernisse bei
Eintragung
§ 45 Reihenfolge bei mehreren
Eintragungen
§ 47 Eintragung bei
Gemeinschaftsrechten
§ 48 Belastung von mehreren
Grundstücken
§ 49 Leibgedinge, Leibzucht u.a.
§ 5O Briefrechte für
Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber
§ 51 Vermerk bei Vor- und Nacherben
§ 52 Vermerk bei Ernennung eines
Testamentsvollstrecker
§ 54 Eintragung von öffentlichen
Lasten
§ 55 Bekanntmachung der Eintragung
§ 55 a Informationsaustausch der
Grundbuchämter untereinander
§ 55 b Keine Unterrichtungspflicht
des Betroffenen
§ 56 Anforderungen an den
Hypothekenbrief
§ 57 Weitere Anforderungen an den
Inhalt des Briefes
§ 58 Verbindung von Hypothekenbrief
und Schuldurkunde
§ 59 Brief über eine Gesamthypothek
§ 60 Aushändigung des
Hypothekenbriefs
§ 61 Brief über eine Teilhypothek
§ 62 Eintragungsvermerke auf dem
Hypothekenbrief
§ 63 Eintragung bei Mitbelastung im
Hypothekenbrief
§ 64 Verteilung einer
Gesamthypothek
§ 65 Umänderung der Hypothek in
eine Grund- oder Rentenschuld
§ 68 Voraussetzungen an den neuen
Briefes
§ 70 Entsprechende Anwendung bei
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
§ 71 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 72 Zuständigkeit für die
Beschwerde
§ 73 Einlegung der Beschwerde; Form
§ 75 Entscheidung des
Grundbuchamtes über die Beschwerde; Abhilfe
§ 76 Einstweilige Anordnung des
Beschwerdegerichts; Löschung von Amts wegen
§ 77 Mitteilungs- und
Begründungspflicht
§ 79 Zuständigkeit bei der weiteren
Beschwerde
§ 80 Einlegung der weiteren
Beschwerde
§ 81 Weiter
Zuständigkeitsvorschriften
§ 82 Antragspflicht auf
Berichtigung
§ 82 a Berichtigung von Amts wegen;
Ermittlung des Erben
§ 83 Mitteilungspflicht des
Nachlassgerichts vom Erbfall
§ 84 Gegenstandslose Eintragungen
§ 85 Verfahrenseinleitung zur
Löschung
§ 86 Anregung der Einleitung des
Löschungsverfahrens durch Beteiligte
§ 89 Beschwerdefrist gegen den
Feststellungsbeschluss
§ 90 Beseitigung von
Unübersichtlichkeiten
§ 91 Klarstellung eines
unübersichtlichen Grundbuchblatts
§ 93 Meldepflicht des eingetragenen
Nichtberechtigten
§ 94 Ermittlung des Berechtigten
§ 95 Wechsel des Berechtigten;
Begründung neuer Rechte im Verfahren
§ 97 Bestellung eines
Zustellungsempfängers
§ 98 Keine öffentliche Zustellung
§ 99 Bestimmung zur Briefvorlegung
§ 100 Ladung zum Verhandlungstermin
§ 102 Einigung der Beteiligten beim
Verhandlungstermin
§ 104 Widerspruch gegen den
Klärungsvorschlag
§ 105 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
§ 106 Verfahrensaussetzung bei
anhängigem Rechtsstreit
§ 107 Fortführung des Verfahrens
§ 108 Beschluss der neuen
Rangordnung
§ 110 Sofortig Beschwerde gegen den
Beschluss
§ 111 Bereinigung des Grundbuchs
§ 112 Ersatz durch die neue
Rangordnung
§ 113 Löschung des
Einleitungsvermerks
§ 115 Kostenregelung bei erledigtem
Rechtsstreits
§ 116 Anlegung des Grundbuchblatts
von Amts wegen
§ 117 Auszug und Übersendung aus
dem amtlichen Verzeichnis
§ 118 Amtsermittlung und
Beweiserhebung
§ 119 Aufgebot zur Ermittlung des
Berechtigten
§ 120 Bedingungen an das Aufgebot
§ 121 Bekanntmachung des Aufgebots
§ 122 Anlegung bei Fehlen des
Aufgebotsverfahrens
§ 123 Vorschriften zur Eintragung
des Eigentümers
§ 124 Eintragung von
Eigentumsbeschränkungen; Anhörung
§ 125 Beschwerde; Eintragung eines
Widerspruchs
§ 126 Grundbuchführung als
automatisierte Datei
§ 127 Verordnungsermächtigung der
Landesregierungen
§ 128 Ersatz des bisherigen
Grundbuches
§ 129 Wirksamwerden der Eintragung;
Bestätigungsanzeige
§ 130 Veranlassung der Eintragung
§ 131 Amtlicher Ausdruck als beglaubigte
Abschrift
§ 132 Zulässigkeit der Einsicht
§ 133 Voraussetzungen bei
Datenabruf; Genehmigung
§ 134 Verordnungsermächtigung des
Bundesministeriums der Justiz
§ 136 Landesgesetzliche Vorbehalte
§ 137 Anlegung eines besonderen
Grundbuchblatts
§ 139 Mehrere Bücher für ein
Grundstück
§ 141 Verfahren bei
Wiederherstellung von Grundbüchern und Urkunden
§ 142 Einsichtnahme und Abschriften
§ 143 Landesrechtliche Vorbehalte
für Baden-Württemberg
§ 144 Maßgaben für das
Beitrittsgebiet
Erster
Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1-12c)
(1) Die
Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von
den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk
liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 und
144 für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet bleiben unberührt.
(2) Liegt
ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des
Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die
Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten
sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer
Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen
bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung
ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete
amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
(1) Die
Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die
Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen
Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil
eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der
zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil
des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des
Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu
übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest
des Grundstücks eintreten. Der Teil muss im amtlichen Verzeichnis unter einer
besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, dass die zur Führung des
amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem
benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird, und dies
dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die
zu deren Erlass auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann
neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus
der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe und Lage des
Grundstücks ergeben, es sei denn, dass der Grundstücksteil bisher im Liegenschaftskataster
unter einer besonderen Nummer geführt wird.
(4) Ein
Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn
der abzuschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im
Grundbuch benannt ist oder war.
(5) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und
ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen
Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt
entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem
amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Jedes
Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das
Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die
Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände,
der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie
die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des
Eigentümers oder eines Berechtigten.
(3) Ein
Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn
der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und
eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht
vorhanden ist.
(4) Das
Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung
des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung
eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen
Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem
dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der
Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).
(5) In
diesem Falle müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden
einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt
des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese
Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.
(6) Die
Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten
Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des
Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu
den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden
die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel
nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen
die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden
Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das
dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten
Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes
belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.
(1) Über
mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben
Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt
werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist
(2) Dasselbe
gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder
in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind,
auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In
diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt
zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das
zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(1) Ein
Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Werden die
Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an
der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts
und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2
zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der
Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches
Bedürfnis besteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer
von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche
Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Ein
Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher
von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den
Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung
des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, dass das
Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Abs.
2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Dem
Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten
soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu
belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.
Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke
nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder
Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein
einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den
zu belastenden Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu
machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem
Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn
das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen
Erbbaurecht bestellt werden soll.
(1) Soll ein
Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück
abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) Ist das
Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben,
wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall
die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend
anzuwenden.
(1) Rechte,
die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch
auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer
des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der
Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben
wird.
(3) Die
Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks
von Amts wegen ersichtlich zu machen.
(1)
Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt
aufzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt
der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass statt einer beglaubigten
Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine
der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch
führenden Amtsgerichts enthalten ist.
(3)
(aufgehoben)
(4)
(weggefallen)
(1) Die nach
§ 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften vom Grundbuchamt
aufzubewahrenden Urkunden und geschlossenen Grundbücher können als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener
Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch
allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung
und die Einzelheiten der Durchführung.
(2) Bei der
Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen,
dass die Wiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die Originale der Urkunden
sind den dafür zuständigen Stellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren.
Weist die
Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis anzugeben,
dass das Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der Wiedergabe nicht
farblich erkennbar sind.
(3) Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates kann vorgesehen werden, dass für die Führung des Grundbuchs nicht
mehr benötigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstücke ausgesondert
werden können. Welche Schriftstücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen
sie ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu
bestimmen.
Eine
Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige,
der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
(1) Die
Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung
Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit
die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch
nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der
Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im
Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften
auch darüber hinaus für zulässig erklären.
(1) Die
Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke
sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des
Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller
Form, führen.
Eine
Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht
nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus öffentlich
zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen,
soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur
Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften
erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus
Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das
Grundbuch entbehrlich wird.
Inländischen
Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden
Teil des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften
aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten
§ 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.
(2) Als
Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung
auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.
(1) Soweit
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet
frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt
werden, gilt § 12 entsprechend.
(2) Absatz 1
gilt außer in den Fällen des § 10 a entsprechend für Grundakten, die bei den
dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
(3) Für
Grundakten, die gemäß § 10 a durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt
aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 12 auch
dargelegt werden muss, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das
Original der Akten besteht.
(1) Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
1. die Gestattung der Einsicht in das
Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung
von Abschriften hieraus, soweit
nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2. die Erteilung von Auskünften nach § 12 a
oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3. die Erteilung von Auskünften in den
sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und
Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.
(2) Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz
1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht;
jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts
ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2. die Verfügungen und Eintragungen zur
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen
Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung
stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die
zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums
über das Eigentum betreffen;
3. die Entscheidungen über Ersuchen des
Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des
Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des Vermerks über die
Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
4. die Berichtigung der Eintragung des
Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5. die Anfertigung der Nachweise nach § 10 a
Abs. 2.
(3) Die
Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend
anzuwenden.
(4) Wird die
Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so
entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Grundbuchrichter.
Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den
Fällen des § 12 b entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung
von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter
Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten
Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
Stelle ihren Sitz hat.
Zweiter
Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13-55b)
(1) Eine
Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag
erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der
genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem
Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er
einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur
Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluss der
Niederschrift eingegangen.
(3) Für die
Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und
die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim
Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das
betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts
für das ganze
Grundbuchamt
oder einzelne Abteilungen zuständige Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle
zuständig.
Bezieht sich
der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen
Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach
Satz 1 in Betracht kommt.
Die
Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von
demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren
Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit
dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.
Ist die zu
einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt,
so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung
zu beantragen.
(1) Einem
Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll
nicht stattgegeben werden.
(2) Werden
mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden,
dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
Werden
mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so
darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher
gestellten Antrags erfolgen.
(1) Steht
einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt
entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller
eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren
Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht
inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird von
der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe
Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts
wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im
Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der
Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag
zurückgewiesen wird.
Eine
Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr
betroffen wird.
Im Falle der
Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des
Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn
die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Steht ein
Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung
nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes
erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks
vermerkt ist.
(1) Zur
Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die
Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder
Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die
Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines
Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die
Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des
Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Ein
Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen
Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit
Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der
Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der
Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der
Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlass des
die Todeserklärung aussprechenden Urteils.
(2) Der im
Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn
im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des
Todes des Berechtigten genügen soll.
Die
Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung
eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
Ist eine
Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen,
so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die
einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist.
Diese
Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren
Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder auf Grund eines
Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch
eingetragen ist.
(1) Soll die
Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief
erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung
die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese
Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer
Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden
soll.
Eine
Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des
Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden.
Für eine
Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich,
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
In der
Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag
ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das
Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer
Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer
einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen
Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind,
zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische
Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Eine
Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder
die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere
Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt
offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2)
(weggefallen)
(3)
Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen
werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Die
Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu
machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Für den
Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die
Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der
Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Eine
Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in §
29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der
Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine
Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte
Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
(1) Der
Nachweis, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister
eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die
Eintragung geführt.
(2) Das
gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft,
einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Der
Nachweis, dass zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht
besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird
durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen
Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.
Ist in den
Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt
statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.
(1) Der
Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht
jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins
die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt
werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für
nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
(2) Das
Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers
zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist nur auf Grund der in den §§
1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen
anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind
jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur
Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das
Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen
und sich mit anderen Beweis- mitteln, für welche die Form des § 29 nicht
erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück
weniger als 5 000 Deutsche Mark wert ist und die Beschaffung des Erbscheins
oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller
kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Soll bei
einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten
als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum
Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs
erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlassgerichts
oder des nach § 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgerichts.
(2) Das
Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der ehelichen
Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden
erbracht ist und
b) die Abgabe der Erklärungen der
Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise
dem Nachlassgericht oder dem nach § 99 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht
nachgewiesen ist.
(3) Die
Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben
unberührt.
Die
Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, einer der
Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
In den
Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt
um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens
der Behörde.
(1) Eine
Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen
wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist,
steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des
Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nachweist.
(1) Ist die
Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen
Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die
Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der
Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines
Nachlasspflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlasspfleger
vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das
gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers
oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung
oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Bei
einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur
erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs
bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige
Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, dass die
Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder
einer Einrede unterliege oder dass die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der
Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer
Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der
Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162,
1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlussurteils die
Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes
nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die
Vorlegung des Ausschlussurteils.
Die
Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld
entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes
eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der
Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene
gerichtliche Entscheidung begründet wird.
(1) Bei
einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber,
aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen
werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt
wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2) Diese
Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung
eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf
Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden
soll.
(1) Jede
Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, an- geben. Die Eintragung
soll, sofern nicht nach § 12 c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige
Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch
kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter
Justizangestellter unterschreiben. In den Fällen des § 12 c Abs. 2 Nr. 2 bis 4
haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter
Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter
Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit
nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus
dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem
ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden.
Hierbei
sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung
des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf
Grund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren
Aktenzeichen angegeben werden.
(3) Bei der
Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines
Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein
anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern
hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf
die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt
oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Sofern hierdurch
der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem
ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.
(1) Sind in
einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten
sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die
Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, dass die
Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden
mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen
Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu
vermerken, dass die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang
nachsteht.
(3) Diese
Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht
oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
(1) Die
Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung
eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei
der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes
Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des
Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
Soll ein
Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung
in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in
Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende
Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(1) Werden
mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes
Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen.
Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht
nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der
Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein
eingetragenes Recht mitübertragen wird.
(2) Soweit
eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
Werden
Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder
Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte,
wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
(1) Bei der
Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt
es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und
der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese
Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden
soll.
Bei der
Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der
Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die
Befreiung von Amts wegen einzutragen.
Ist ein
Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von
Amts wegen mit einzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
(1) Ergibt
sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine
Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so
ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung
nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei
einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung
eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im
§ 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht
anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt ist.
Die auf
einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung
in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders
zugelassen oder angeordnet ist.
(1) Jede
Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem
eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen
bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren
Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen,
für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an
einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Steht
ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung
an den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf deren
Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengläubiger oder
sonstigen Berechtigten von der Eintragung eines Eigentümers.
(3)
Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung
eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt zumachen, welche das in § 2
Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt.
(4) Die
Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bekannt
zumachen. In den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus
und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet
ihr bekannte Berechtigte oder Gläubiger.
(5) Wird der
in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem
Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt, bekannt
zumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das
Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhebung
des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks bekannt zumachen.
(6) Die
Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben.
Sie soll
auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers,
bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers angeben.
In die Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks
in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel
die Anschrift des neuen Eigentümers aufgenommen werden.
(7) Auf die
Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
(8) Sonstige
Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben
unberührt.
(1) Enthält
ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für
deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes
Grundbuchamt zuständig ist oder mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind,
so kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den anderen beteiligten
Grundbuchämtern Abschriften seiner Verfügungen mitteilen.
(2) Werden
bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern
geführt, so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag
oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten
Grundbuchämtern bekannt zugeben.
Soweit das
Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige
Stellen zu machen hat, muss der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das
gleiche gilt im Falle des §55a.
Dritter
Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56-70)
(1) Der
Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muss die Bezeichnung als
Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück
bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der
Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts
ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
(1) Der
Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die
Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten.
Das
belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der
es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek
eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) Ändern
sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief
auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen Vorschriften
vorzunehmen ist.
(1) Ist eine
Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so
soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der
Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein
öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief
verbunden wird.
(2)
(weggefallen)
(3) Zum
Nachweis, dass eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf
gerichtete Erklärung des Eigentümers.
(1) Über
eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist nur von
einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56
Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke
insoweit verschiedene Personen zuständig sind.
(2) Werden
die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern
geführt, so soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuchblätter es
führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu
verbinden.
(1) Der
Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen
Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2) Auf eine
abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein
Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt
werden.
(2) Der
Teilhypothekenbrief muss die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine
beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des
bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich
bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen
sein. Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des
bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit
dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift
mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3) Wird der
Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift §
56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die
Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt
werden.
(1)
Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem
Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer
Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die
Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den
Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur
Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41
Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren,
um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
Wird nach
der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei
demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die
Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die
Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des
Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.
Im Falle der
Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes
Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
(1) Tritt
nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld
oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die
Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene
Schuldurkunde abzutrennen.
(2) Das
gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der
Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt
wird.
Stehen einem
Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang
unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des
Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu
erteilen, dass der Brief die sämtlichen Hypotheken umfasst.
Einem Antrag
des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der
bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs das Ausschluss- urteil vorgelegt wird.
(1) Wird ein
neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass er an die Stelle
des bisherigen Briefes tritt.
(2)
Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen,
sind auf den neuen Brief zu übertragen.
(3) Die
Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.
Wird eine
Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt,
wenn die Erteilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen
oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein
Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine mit dem
bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht
mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurückzugeben.
(1) Die
Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief
entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muss auch die Ablösungssumme
angeben.
(2) Ist eine
für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile
zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
Vierter
Abschnitt - Beschwerde (§§ 71-81)
(1) Gegen
die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde
statt.
(2) Die
Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann
jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen
Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Über die
Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt
seinen Sitz hat.
(1) Die
Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden.
(2) Die
Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des
Beschwerdegerichts einzulegen.
Die
Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Erachtet das
Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
(1) Das
Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen,
insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch
einzutragen, oder anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen ist.
(2) Die
Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
(3) Die
Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung
gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Die
Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer
mitzuteilen.
Gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die
Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden.
(1) Über die
weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das
Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden
bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage
bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die
britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen,
so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluss über die Vorlegung ist dem
Beschwerdeführer mitzuteilen.
(3) In den
Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
(1) Die
weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht
eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt,
so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines
Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von
dem Notar eingelegt wird, der nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das
Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde
abzuhelfen.
(3) Im
übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
(1) Über
Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten
und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter
Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82-115)
I.
Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82-83)
Ist das
Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang
außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem
Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks
zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des
Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen
Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen,
solange berechtigte Gründe vorliegen.
Liegen die
Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht
durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt
das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall
das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.
Das
Nachlassgericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt
hat, soll, wenn ihm bekannt ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstück gehört,
dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen.
Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm
bekannt ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstück gehört, dem zuständigen
Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten
Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, dass durch
den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen
Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.
II. Löschung
gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84-89)
(1) Das
Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen.
(2) Eine
Eintragung ist gegenstandslos:
a) soweit das Recht, auf das sie sich
bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich
bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.
(3) Zu den
Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche,
Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
(1) Das
Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen
grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z. B. Umschreibung
des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung
des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlass dazu
geben und Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das
Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten
und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hat ein
Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt
die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das
eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
Die
Eintragung ist zu löschen:
a) wenn sich aus Tatsachen oder
Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes
entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung
gegenstandslos ist;
b) wenn dem Betroffenen eine
Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt
zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c) wenn durch einen mit Gründen zu
versehenden Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung
gegenstandslos ist.
(1) Das
Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 16 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die
Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluss (§ 87
Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die §§174, 175 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden;
b) die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe
b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
c) der Feststellungsbeschluss (§ 87
Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt
werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
(1) Die
Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluss ist binnen einer Frist von
zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den
Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können
in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
(2) Auf den
zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden,
ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in
welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
III. Klarstellung
der Rangverhältnisse (§§ 90-115)
Das
Grundbuchamt kann aus besonderem Anlass, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher
Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
(1) Vor der
Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu
prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre Klarstellung
nach den Umständen angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber
nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der
Beschluss, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die
Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4) Der
Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird,
ist nur dem Antragsteller bekannt zumachen.
(1) In dem
Verfahren gelten als Beteiligte:
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks
(§ 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit
einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch
eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Recht belasteten Grundstücke;
b) Personen, für die in dem unter
Buchstabe a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an
einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist;
c) Personen, die ein Recht am Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf
Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
(2)
Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
Ist der im
Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte,
so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt
anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist.
Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem
Einleitungsbeschluss zuzustellen.
(1) Das
Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob das
Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder
einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. Inwieweit §
35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
(2) Der
ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als
Beteiligter.
(3) Bestehen
Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten
sämtliche Personen als Berechtigte.
(1) Wechselt
im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte
von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als
Beteiligter.
(2) Das
gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht begründet wird, das von dem Verfahren
berührt wird.
Ist die
Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt,
so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren
einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
(1) Wohnt
ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden Bevollmächtigten
nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, dass er einen im Inland wohnenden
Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für das
Verfahren bestellt.
(2) Hat das
Grundbuchamt dies angeordnet, so können, solange der Beteiligte den Bevollmächtigten
nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle weiteren
Zustellungen in der Art bewirkt werden, dass das zuzustellende Schriftstück
unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird;
die Postsendungen sind mit der Bezeichnung »Einschreiben« zu versehen. Die
Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
als unbestellbar zurückkommt.
Die
öffentliche Zustellung ist unzulässig.
Das
Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
Das
Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung
der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, dass ungeachtet
des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt
werden würde.
(1) Die
Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese
Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu
dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.
(1) In dem
Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf
eine klare Rangordnung herbeizuführen. Einigen sich die erschienenen
Beteiligten, so hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht
erschienener Beteiligter kann seine Zustimmung zu der Vereinbarung in einer
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Einigen
sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemäß umzuschreiben.
Einigen sich
die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine
neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse,
soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist,
vorschlagen.
(1) Der
Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass sie gegen ihn
binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt
Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist
bestimmt werden.
(2) Der
Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist die
Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben
ist.
(1) Einem
Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten,
hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den
Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen,
glaubhaft macht.
(2) Die
Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt wird, ist unanfechtbar; gegen
die Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig
verworfen oder zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässig.
(3) Die
Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, nachdem die neue Rangordnung
eingetragen oder wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen
ist.
(1) Ist ein
Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum Gegenstand
hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Das
Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den
Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die
Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen, wenn die Aufstellung einer
neuen klaren Rangordnung von der Entscheidung eines Streites über die bestehenden
Rangverhältnisse abhängt.
Ist der
Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort,
als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.
(1) Nach dem
Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluss die neue
Rangordnung fest, sofern nicht Anlass besteht, einen neuen Vorschlag zu machen.
Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit
ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen.
(2) Ist über
einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluss allen Beteiligten zuzustellen.
Das
Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung
keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.
(1) Hat das
Grundbuchamt in dem Beschluss, durch den die neue Rangordnung festgestellt
wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluss die
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
(2) Die
weitere Beschwerde ist unzulässig.
Ist die neue
Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch
nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Ist die neue
Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetragen, so tritt sie an die Stelle der
bisherigen Rangordnung.
Wird die
neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren
eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.
Die Kosten
des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten
nach billigem Ermessen.
Wird durch
das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die
ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Die
Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Sechster
Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116-125)
(1) Für ein
Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten
hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.
(2) Das
Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften
der §§ 117 bis 125.
Das
Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs
aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen
Verzeichnis zu ersuchen.
Zur
Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts
wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu
erheben.
Das
Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der
§§ 120 und 121 erlassen.
In das
Aufgebot sind aufzunehmen:
1. die Ankündigung der bevorstehenden
Anlegung des Grundbuchblatts;
2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine
Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im
Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers,
sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
4. die Aufforderung an die Personen, welche
das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu
bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen,
widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt
wird.
(1) Das
Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts
bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Blatte zu veröffentlichen. Das
Grundbuchamt kann anordnen, dass die Veröffentlichung mehrere Male und noch in
anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstück einen Wert von
weniger als 5 000 Deutsche Mark hat, dass sie ganz unterbleibe.
(2) Das
Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grund- stück liegt, an der
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger
ortsüblicher Weise bekannt zumachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine
Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine sonstige
ortsübliche Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Veröffentlichung in
einem der in Absatz 1 bezeichneten Blätter führen würde.
(3) Das
Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in Anspruch nehmen und dem
Grundbuchamt bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.
Das
Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht
stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, das Bevor stehen der Anlegung und der Name des als
Eigentümer Einzutragen den öffentlich bekannt gemacht und seit der
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt
das Grundbuchamt.
Als
Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum
dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach
Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
(1)
Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen
werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem
Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt,
nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind.
(2) Der
Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete
Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines
Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang
der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen
und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer
Anmeldung einzutragen.
Die
Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird,
nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Siebenter
Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126-134)
(1) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt
wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens
tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien
sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald
in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die
Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfasst auch die Einrichtung und
Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere,
für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche
Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs auch
Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet sind; diese
dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies für
die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Die
Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen Grundbuchamts auf
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die
ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
(1) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung, zu deren Erlass auch die
Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden können, bestimmen, dass das Grundbuchamt
1. Änderungen der Nummer, unter der das
Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung
der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster
enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem
Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach §
126 Abs. 2 einspeichern darf;
2. der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des
Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt.
(2) Soweit
das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem
Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht
diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem
Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommenen Angaben nicht.
(1) Das
maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen
Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen,
sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in den für die
Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.
(2) Der
Schließungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach §
44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.
(1) Eine
Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten
Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer
Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede
Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen,
die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von
Satz I der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
§ 44 Abs. 1
Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht
anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die
für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung
veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in
geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst
feststellbar zu machen.
Wird das
Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an
die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten
Abschrift der amtliche Ausdruck.
Die
Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu
bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer
beglaubigten Abschrift gleich.
Die Einsicht
in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem
Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das
einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht.
(1) Die
Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten
aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, dass:
1. der Abruf von Daten die nach den oder auf
Grund der §§ 12 und12 a zulässige Einsicht nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der
Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung
durch die Landesjustizverwaltung.
Die
Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten
beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen
Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass:
1. diese Form der Datenübermittlung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich
Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf Seiten des Empfängers die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf Seiten der grundbuchführenden Stelle
die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu
erwarten ist.
(3) Die
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage missbräuchlich
benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im
automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft
aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und
den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden.
Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur
zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und
Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt
oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder
Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das
Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer
Zeichen versichert.
(5) Ist der
Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über
den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon ist dem
Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben;
dieses Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit
in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt
werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(7)
Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie
erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind,
gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz
stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in
welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle
der Genehmigungen können auch öffentlichrechtliche Verträge oder
Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(8) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines Verfahrens
für den automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und Nutzung des
Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf Zahlung von
Gebühren können auch für die Zukunft abgetreten werden; die Festsetzung der
Gebühren kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach einer Abtretung in
dem allgemeinen Verfahren angefochten werden.
Die
Staatskasse vertritt den Empfänger der Abtretung.
Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Einzelheiten der Anforderungen an die
Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung und Wiederherstellung des maschinell
geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis
Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des
Grundbuchs erforderlich sind;
2. die Einzelheiten der Gewährung von
Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;
3. die Einzelheiten der Einrichtung
automatisierter Verfahren zur Übermittlung
von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf
und der Genehmigung hierfür.
Das
Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1
technische Einzelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzelheiten durch
Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen,
dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Achter
Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 135-144)
(1)
(weggefallen)
(2) Die
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit
im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze
Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze
über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12 a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz
2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in
diesen Fällen anzuwenden.
(2) Absatz 1
zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.
(3)
Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die
nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht
vorgenommen werden.
(1) Die
Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift
des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf
dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag
für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von
Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung
wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(3) Die
Landesgesetze können bestimmen, dass statt der Vorschriften des Absatzes 2 die
Vorschriften der §§ 14 bis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht entsprechend
anzuwenden sind.
Die Bücher,
die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als
Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.
Werden nach
§ 138 mehrere Bücher geführt, so muss jedes Grundstück in einem der Bücher eine
besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern
befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die
Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Sind in
einem Buch, das nach § 138 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe
des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
(1) Die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können
durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das Verfahren
zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden
gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder
abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie
können dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung
des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt
werden soll.
(2) Ist die
Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§ 126)
vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des
Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen
werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das
maschinell geführte Grundbuch übernommen werden, sobald dies wieder möglich
ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2
gilt § 128 entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung
übertragen.
(3) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das nach
Maßgabe des Siebenten Abschnitts maschinell geführte Grundbuch wieder in
Papierform geführt wird.
Die
Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126
nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht
wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung der
maschinellen Führung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt unberührt.
Der
Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der Vorschriften des § 12,
Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und die Erteilung von Abschriften
treffen.
(1) Die in
Baden-Württemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchämter
und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die sich hieraus
ergebenden Besonderheiten bleiben unberührt; dies gilt auch für die
Vorschriften über die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den
Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den §§ 12 c, 13 Abs. 3 und §
44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des
Rechtspflegergesetzes .
(2) § 29
Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Württemberg in der
Fassung, die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.
(1) In dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit
folgenden Maßgaben:
1. Die Grundbücher können abweichend von § 1
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990
zuständigen oder später durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grundbuchämter)
geführt werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet
sich nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen.
Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend,
inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben sind.
2. Amtliches
Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts zur
Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende
Verzeichnis.
3. Die
Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden
Bestimmungen geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der Grundbuchordnung.
4. Soweit
nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vorschriften
weiter anzuwenden.
Dies gilt
auch für die Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im
Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts
kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für nach später
erlassenen Vorschriften anzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen
oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 § 4
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des
Gebäudes nicht zu prüfen.
5. Neben
diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit
sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den
Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, dass die Grundbücher
nicht von Gerichten geführt werden.
6. Anträge
auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim
Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im
übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des
Einigungsvertrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung
über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
(2) Am
1.Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern
erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von anderen als den in § 1 bezeichneten
Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in § 1 bezeichneten Stellen bleiben
auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für die
beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das
Außerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1
und 3 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden,
dass Grundbuchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür
eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies
nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig
erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen,
welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die
Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre Ermächtigung nach dieser
Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Soweit
die Grundbücher von Behörden der Verwaltung oder Justizverwaltung geführt
werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1),
auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung
gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Anderweitig
anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuchämter
gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden,
auf das Beschwerdegericht über. Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) In den
Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von
Amtshandlungen betraut werden, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstleistungsverträgen
auf Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt kann durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
Anlage (zu §
126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Werden
personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen,
die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher
sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter
personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, dass
Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von
Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung
eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, dass überprüft und
festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind
(Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, dass personenbezogene
Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, dass bei der Übertragung
personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten
unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche
Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes
gerecht wird (Organisationskontrolle).