Verordnung über Heizkostenabrechnung
(HeizkostenV)
Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Vom 23. Februar 1981 - BGBl. I S. 261
- Neufassung vom 20. Januar 1989 -
BGBl. I S. 115 -
§ 2 Vorrang vor
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§ 4 Pflicht zur
Verbrauchserfassung
§ 5 Ausstattung zur
Verbrauchserfassung
§ 6 Pflicht zur
verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
§ 7 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Wärme
§ 8 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Warmwasser
§ 9 Verteilung der Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§ 9a Kostenverteilung in
Sonderfällen
§ 9b Kostenaufteilung bei
Nutzerwechsel
§ 10 Überschreitung der
Höchstsätze
§ 12 Kürzungsrecht,
Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs
zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer
auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur
Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige,
dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen
worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim
Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der
Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme
oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in
diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser
Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser
Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss
der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die
Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers
nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die
für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz
enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.
Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der
Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der
Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch
eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern
vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme
ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5
dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht
zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit
nutzungsbedingt hohem Wärme- und Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder
Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind
Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu
verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen,
dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden,
hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen
für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre
technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des §
1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch der Anteile der Gruppen von
Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe
der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht
vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
1. die übrigen
Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die
Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
werden,
2. die übrigen
Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die
einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz
1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten
nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf
die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie
nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese
einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den
Nutzern ändern
1. bis zum
Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung,
2. bei der
Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach
Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe
sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach
dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten
der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der
Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt
für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom
Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der
Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend
§ 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das
Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen
Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder
Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,
sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der
Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem
gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist
nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach
der Formel
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das
gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die
gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad
Celsius;
3. der Heizwert
des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l),
Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Wert können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5
kWh/m3
Erdgas L 9
kWh/m3
Erdgas H 10,5
kWh/m3
Brechkoks 8
kWh/kg
Enthalten
die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen
werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde
zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch
in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 x
V x (tw - 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das
gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene
oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2
bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt
verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist
nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach §
8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder
zulässt.
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von
Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer
auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume
im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
Verbrauch ist bei der Kostenverteilung an Stelle des erfassten Verbrauchs
zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach
Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert
der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder
des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach
den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten
zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines
Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung
zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung)
vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden
Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik
ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie
wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten
Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in §
7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen,
bleiben unberührt.
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume
a) bei denen
das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des
Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem
1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den
Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.a) auf Alters-
und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
2.b) auf
vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen
vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse
regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in
Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme
aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen
oder
b) mit Wärme
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird,
wenn die
nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der
Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den
Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind,
sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen
Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer
Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen
unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder
Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu
kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen
Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt
es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als
erfüllt
1. für die am
1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am
1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Datums "1. Juli 1981" das Datum "4. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten
für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch
der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
(gegenstandslos)