Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Fassung vom 13. Juli 1995
Teil I - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)
§ 1 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung
geeignet sein, daß die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen
nicht bedroht werden. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare
Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse entsprechen. Dazu gehört auch die Rücksicht auf Behinderte,
alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das
Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.
(4) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(5) Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den vorstehenden
Anforderungen widersprechen. Bauliche Anlagen sind so instandzuhalten, daß
diese Anforderungen gewahrt bleiben.
(6) Nicht bebaute Flächen der Baugrundstücke sind so herzurichten und zu
unterhalten, daß die Erfüllung der Anforderungen in den Absätzen 1 bis 3 nicht
beeinträchtigt wird.
(7) Baumaßnahmen sind so durchzuführen, daß dabei die öffentliche Sicherheit
nicht gefährdet wird. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Bauliche
Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar
sind.
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten, auch wenn sie
nicht unter Satz 1 fallen,
1. ortsfeste Feuerstätten,
2. Werbeanlagen (§ 49),
3. Warenautomaten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen
aus sichtbar sind,
4. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der
Erdoberfläche,
5. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu
bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden,
6. Gerüste,
7. Fahrradabstellanlagen (§ 47 b),
8. Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze,
9. Stellplätze,
10. Kleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
11. Camping- und Wochenendplätze,
12. Spiel- und Sportplätze,
13. sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen
erwarten lassen.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) Vollgeschoß ist ein Geschoß, das über mindestens der Hälfte seiner
Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat und dessen
Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt.
Ein oberstes Geschoß ist nur dann ein Vollgeschoß, wenn es die in Satz 1
genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die
unbegehbare Hohlräume von einem Geschoß abtrennen, bleiben bei Anwendung der
Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der
Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht
möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
(5) Baumaßnahmen sind die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die
Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen
oder von Teilen baulicher Anlagen.
(6) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in
bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.
(7) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.
(8) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende
Räume, wie Garagen, enthalten.
(9) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit
seinem Fußboden um höchstens 7 m höher als die Stellen der Geländeoberfläche
liegt, von denen aus er über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.
(10) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und
die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an
bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit
von Grundstücken regeln.
§ 3 Von der Bauordnung ausgenommene Anlagen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. öffentliche Verkehrsanlagen einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen
und der Nebenbetriebe,
2. Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden,
3. im Erdboden verlegte Leitungen, die dem Fernmeldewesen, dem Rundfunk, dem
Fernsehen, dem Ferntransport von Stoffen oder der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen.
(2) Nicht ausgenommen sind jedoch
1. Gebäude,
2. Bahnsteige und ihre Zugänge,
3. Schachtfördergerüste.
Teil II - Das Grundstück und seine Bebauung ( §§ 4 - 16)
§ 4 Baugrundstück
(1) Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem
eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage
befindet. Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinandergrenzenden
Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, daß alle
baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten,
als wären die Grundstücke ein Grundstück.
(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein.
§ 5 Zugänglichkeit des Baugrundstücks
(1) Das Baugrundstück muß so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, daß
der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den
Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit
ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.
(2) Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind, so muß ihre Benutzung für diesen Zweck
durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Sicherung durch
Grunddienstbarkeit. Dies gilt auch, wenn der erforderliche Zugang zu einem
Grundstück über ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen nach § 4
Abs. 1 Satz 2 ein Baugrundstück bildet.
§ 6 Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück
Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, daß sie
sicher zugänglich sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und
zweckentsprechend gelüftet werden können. Für den Einsatz der Feuerlösch- und
Rettungsgeräte muß die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit
gewährleistet sein.
§ 7 Grenzabstände
(1) Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der
Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand
halten. Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen.
Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche
(H). Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.
(2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein
nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von
dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der
Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.
(3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.
(4) Der Abstand beträgt 1/2 H, mindestens jedoch 3 m,
1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach Ihrer Bebauung
diesen Baugebieten entsprechen,
3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht
allgemein zulässig sind.
Satz 1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke,
die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.
§ 7a Verringerte Abstände von zwei Grenzen
(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je
einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H,
mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf
demselben Baugrundstück als ein Gebäude. Grenzen, die einen Winkel von mehr als
120 grad bilden, gelten als eine Grenze.
(2) Ist ein Gebäude ohne Abstand an eine Grenze gebaut, so darf sein Abstand
nur noch gegenüber einer weiteren Grenze nach Absatz 1 verringert werden. Ist
ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut, so darf sein Abstand gegenüber
keiner weiteren Grenze mehr nach Absatz 1 verringert werden. Soweit ein Gebäude
auf eine Länge von weniger als 17 m an eine Grenze gebaut ist, brauchen Teile
des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des
Grenzabschnitts von 17 m nur den Abstand nach Absatz 1 zu halten.
§ 7b Untergeordnete Gebäudeteile
(1) Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte
und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7a um 1,50 m, höchstens
jedoch um ein Drittel, unterschreiten. Dies gilt auch für andere vortretende
Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie
untergeordnet sind.
(2) Antennen, Geländer und Schornsteine bleiben als untergeordnete Gebäudeteile
außer Betracht. Außer Betracht bleiben ferner Giebeldreiecke, soweit sie,
waagerecht gemessen, weniger als 6 m breit sind. Entsprechendes gilt für andere
Giebelformen.
(3) Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an
diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 fallen, in
beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 2
oder 3 an eine Grenze gebaut, so darf der Abstand der in Satz 1 genannten
Gebäudeteile von dieser Grenze bis auf 2 m verringert werden. Er darf weiter
verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat oder auf dem
Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile vorhanden sind, ausnahmsweise auch
ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Gebäudeteile sonst nicht oder
nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
§ 8 Grenzbebauung
(1) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand
errichtet werden muß, ist § 7 nicht anzuwenden.
(2) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand
errichtet werden darf, ist es abweichend von § 7 an der Grenze zulässig, wenn
durch Baulast gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück entsprechend an
diese Grenze gebaut wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß die
Baulast eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung festlegt, wenn den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mindestens
gleichwertig entsprochen wird und baugestalterische Bedenken nicht bestehen.
Sie kann auf die Baulast verzichten, wenn für die Gebäude auf beiden Grundstücken
Bauanträge vorliegen und die Grundstückseigentümer der Grenzbebauung zugestimmt
haben.
(3) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand
errichtet werden darf, ist es ferner an der Grenze zulässig, wenn auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die
neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht. Die
Bauaufsichtsbehörde kann eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung
zulassen, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse mindestens gleichwertig entsprochen wird, baugestalterische
Bedenken nicht bestehen und der Nachbar zugestimmt hat. Sie kann aus
städtebaulichen oder baugestalterischen Gründen verlangen, daß an eine auf dem
Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung angebaut wird.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß abweichend von den Absätzen 1
bis 3 Abstand nach den §§ 7 bis 7b gehalten wird, wenn die vorhandene Bebauung
dies erfordert.
§ 9 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
(1) Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung
des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet
werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie
hinaus. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Eigentümer zugelassen werden, daß
öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsanlagen öffentlicher
Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.
(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes
dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch
Baulast gesichert ist, daß auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten
Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.
§ 10 Abstände auf demselben Baugrundstück
(1) Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar
aneinandergebaut sind, muß ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist,
wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des
Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden
1. auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten
Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf,
zwischen Gebäuden, die in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,
2. zwischen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.
(3) Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinandergebaute Gebäude auf demselben
Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75ø zugekehrt sind, so
muß zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. Dies gilt nicht für
Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile
desselben Gebäudes. Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten werden,
soweit die Gebäudeteile keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der
Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für fliegende Bauten.
§ 11 Mindestabstände für Öffnungen
Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120ø zugekehrten Fenstern von
Aufenthaltsräumen eines Gebäudes muß ein Abstand von mindestens 6 m gehalten
werden, wenn die Aufenthaltsräume dem Wohnen dienen und nicht zu derselben Wohnung
gehören. Satz 1 gilt auch für Fenster aneinandergebauter Gebäude auf demselben
Baugrundstück.
§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinandergebauten Garagen
besteht,
2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen,
der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen
Abwasserbeseitigung dient, und
3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand
zulässig. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7
unterschreiten, darf
1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 m2, im Fall der Nummer 2
höchstens 20 m2 und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 m2 betragen,
2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und
3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
Sind Gebäude der in Satz 1 genannten Art nach § 8 Abs. 2 oder 3 ohne Abstand an
eine Grenze gebaut, so sind diese bei Anwendung der Sätze 1 und 2 anzurechnen.
(2) Ausnahmsweise können Garagen mit notwendigen Einstellplätzen (§ 47) für das
Baugrundstück und Gewächshäuser, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
in größerer Anzahl und in größerem Ausmaß, als nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn.
1 und 2 gestattet, ohne oder mit einem bis auf 1 m verringertem Grenzabstand
zugelassen werden, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem
Baugrundstück errichtet werden können.
(3) Ausnahmsweise kann eine größere als die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
vorgeschriebene Höhe zugelassen werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat, das
Gelände hängig ist oder Gründe des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.
(4) Garagen und Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume dürfen den in §
10 vorgeschriebenen Abstand von Gebäuden und Gebäudeteilen auf demselben
Baugrundstück unterschreiten, soweit sie nicht höher als 3 m sind und
hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken
bestehen. Ausnahmsweise kann, wenn solche Bedenken nicht bestehen, eine größere
Höhe als 3 m zugelassen werden.
(5) In Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, brauchen Gebäude, soweit sie
nicht höher als 3,50 m sind, Abstand nach den §§ 7 bis 10 nicht zu halten. § 7
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Gartenhöfe, denen mindestens ein
Aufenthaltsraum - ausgenommen Küchen - überwiegend zugeordnet ist, müssen jedoch
eine Seitenlänge von mindestens 5 m und eine Fläche von mindestens 36 m2 haben.
Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, daß Gebäudeteile über 3,50
m Höhe die Abstände unterschreiten und Gartenhöfe eine geringere als die in
Satz 3 genannte Größe haben, wenn hinsichtlich des Tageslichts und der Lüftung
keine Bedenken bestehen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Soweit nach
Satz 4 Grenzabstände unterschritten werden, ist auch die Zustimmung des
Nachbarn erforderlich.
§ 12a Abstände sonstiger baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m
über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten. Terrassen müssen,
soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten.
(2) Abstand brauchen nicht zu halten
1. Einfriedungen bis zur Höhe von 2 m, Einfriedungen, die oberhalb einer Höhe
von 1,80 m undurchsichtig sind, jedoch nur, wenn der Nachbar zugestimmt hat,
2. Einfriedungen bis zur Höhe von 3,50 m, soweit sie Gartenhöfe abschließen und
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen,
3. Stützmauern und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,50 m.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 1 und 3 kann die Bauaufsichtsbehörde
ausnahmsweise zulassen, daß Einfriedungen, Stützmauern oder Aufschüttungen bis
zur Höhe von 3 m den vorgeschriebenen Abstand unterschreiten, wenn der Nachbar
zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften in besonderen Fällen
(1) Geringere als die in den §§ 7 bis 12a vorgeschriebenen Abstände können
ausnahmsweise zugelassen werden
1. zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher
Absichten,
2. zur Wahrung der Eigenart oder des besonderen Eindrucks von Baudenkmalen (§ 3
Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes),
3. zur Wahrung baugestalterischer oder städtebaulicher Belange bei Baumaßnahmen
in bebauten Bereichen entsprechend der vorhandenen Bebauung,
4. zur Durchführung von Nutzungsänderungen in Baudenkmalen sowie in sonstigen
Gebäuden mit genehmigten Aufenthaltsräumen,
5. für Baumaßnahmen an Außenwänden vorhandener Gebäude, wie Verkleidung oder
Verblendung,
6. für Antennenanlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen
Bahn AG, dem öffentlichen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder
Fernsehen dienen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem
Baugrundstück errichtet werden können,
7. mit Zustimmung des Nachbarn
a) für Windkraftanlagen, ausgenommen Gebäude,
b) für Masten von Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 muß den Erfordernissen des Brandschutzes
genügt werden. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, auch auf den Nachbargrundstücken, muß in den Fällen der
Nummer 1 mindestens gleichwertig, in den übrigen Fällen unter angemessener
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten entsprochen werden.
(3) Einer Ausnahme unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bedarf es auch
dann, wenn Festsetzungen in einem Bebauungsplan zwingend zu geringeren als den
vorgeschriebenen Abständen führen.
§ 14 Nicht überbaute Flächen
(1) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind so herzurichten und zu
unterhalten, daß sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht
verunstalten. Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen nach
öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.
(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein,
soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
(3) Bäume oder Sträucher sind anzupflanzen und zu erhalten, soweit dies zur
Abschirmung beeinträchtigender Anlagen erforderlich ist.
(4) Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und
Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers
nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die
das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. Satz
1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder
ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden. Im
übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit die Anforderung
des Satzes 1 wegen der örtlichen Bodenverhältnisse nicht oder nur unter
Schwierigkeiten erfüllt werden kann oder soweit die Nutzung der Flächen
unzumutbar erschwert würde.
§ 15 Einfriedung von Grundstücken
Die Baugrundstücke und die nicht im Außenbereich gelegenen nach öffentlichem
Baurecht bebaubaren Grundstücke müssen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen
eingefriedet sein, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen oder
unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten.
§ 16 Höhe der Geländeoberfläche
(1) Die nach den §§ 7 bis 12a maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die
der gewachsenen Geländeoberfläche. Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche
durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung
dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder
genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit
dies erforderlich ist. Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den
Anschluß an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie
Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs
gerechtfertigt sind.
§ 17 Einrichtung der Baustelle
(1) Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte
Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen
gekennzeichnet sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen
Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit
Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet
sein.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und
Fernmeldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind
während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den
notwendigen Sicherungsvorkehrungen zugänglich zu halten. Bäume, Hecken und
Sträucher, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen
während der Bauausführung geschützt werden.
(3) Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen hat der Bauherr
auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1) aus
lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und
die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild). Liegt das
Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn
das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. Unternehmer
geringfügiger Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise auf das Bauschild verzichten, wenn
an der Baustelle nur geringfügige Bauarbeiten auszuführen sind oder sonst ein
außergewöhnlicher Einzelfall vorliegt.
Teil III - Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen ( §§
17 - 23)
§ 17 Einrichtung der Baustelle
(1) Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte
Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen
gekennzeichnet sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen
Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit
Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet
sein.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und
Fernmeldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind
während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den
notwendigen Sicherungsvorkehrungen zugänglich zu halten. Bäume, Hecken und
Sträucher, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen
während der Bauausführung geschützt werden.
(3) Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen hat der Bauherr
auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1) aus
lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und
die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild). Liegt das
Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn
das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. Unternehmer
geringfügiger Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise auf das Bauschild verzichten, wenn
an der Baustelle nur geringfügige Bauarbeiten auszuführen sind oder sonst ein
außergewöhnlicher Einzelfall vorliegt.
§ 18 Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich
allein standsicher und dem Zweck entsprechend dauerhaft sein. Die Verwendung
gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen kann gestattet werden, wenn
technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen stehen bleiben können. Die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen darf nicht gefährdet werden.
§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglichsein,
daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie
andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muß für die
bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
§ 20 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung
geeignet sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und
Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der
Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind statt dessen
geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
(2) Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muß in jedem
Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Dies gilt
nicht, wenn die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und
Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.
(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd
wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.
§ 21 Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und
Wärmeschutz bieten.
(2) Von technischen Bauteilen der Gebäude wie von Anlagen für Wasserversorgung,
Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen oder von
Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbaren
Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.
§ 22 - aufgehoben -
§ 23 Verkehrssicherheit
Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem
Baugrundstück müssen verkehrssicher sein. Bauteile in den Verkehrsflächen, wie
Stufen, Rampen, Abtreter und Abdeckungen von Schächten und Kanälen, müssen auch
für Behinderte, alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern leicht
benutzbar sein, außer wenn eine Benutzung durch solche Personen nicht oder nur
in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten ist.
Teil IV - Bauprodukte und Bauarten ( §§ 24 - 28)
§ 24 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 28 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie - durch andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach
Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer
Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen
Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese Technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne
des § 96 Abs. 2.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die
es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 25),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 25a) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 26)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, daß für
bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der
Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 24
bis 26 und 28 bis 28c zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese
Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall
oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden,
daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28c zu erbringen hat. In
der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres
besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten
durch eine Überwachungsstelle nach § 28c vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien
oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG nicht berücksichtigen.
§ 25 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu
stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik
bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der
Sachverständigen herzustellen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung
die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausührungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine
bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in
der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 77 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder
gelten auch in Niedersachsen.
§ 25a Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen an Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und,
soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle
nach § 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1
erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist. §
25 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 26 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4
nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, daß ihre
Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmalen verwendet
werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 27 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher
Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das deutsche
Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der
Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 24 Abs. 5 und 6 sowie die
§§ 25, 25a Abs. 2 und 26 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 1
Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im
Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, daß für
bestimmte Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen
Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 27a - aufgehoben -
§ 28 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
technischen Regeln nach § 24 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den
Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 28a) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 28b).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A,
in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im
Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,
bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 28a Abs. 1,
sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im
Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese
Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein
Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf
seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem
Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in
Niedersachsen.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung das Ü-Zeichen
festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen.
§ 28a Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er
durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm
hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 24 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der
Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das
Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach §
28c zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach
Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungstellen nach § 28c durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28c Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§
25a Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 28a Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 28b Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 28b Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 24 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 24 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn
sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf
Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt
und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Länder gilt auch in Niedersachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach
den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch
für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder
Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu
zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren
geführt wird.
Teil V - Der Bau und seine Teile ( §§ 29 - 42)
§ 29 - aufgehoben -
§ 30 Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke,
Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage
aussteifen. Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.
(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit
hinreichend geschützt sein. Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen
Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem
Wetterschutz versehen sein.
(3) Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem oder
unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn diese
Wände an Aufenthaltsräume oder andere Räume grenzen, deren Benutzung
beeinträchtigt werden kann.
(4) Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer
Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in
ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. Dies gilt auch für
Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Soweit dies erforderlich ist, um die Ausbreitung von Feuer zu verhindern,
insbesondere wegen geringer Gebäude- oder Grenzabstände, innerhalb ausgedehnter
Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, müssen Brandwände
vorhanden sein. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie
bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von
Feuer entgegenwirken.
(6) Wände von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen wärme- und schalldämmend
sein, soweit Lage oder Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume oder Gebäude
dies erfordert.
(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
§ 31 Decken und Böden
(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte
sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche
Anlage waagerecht aussteifen.
(2) Böden nicht unterkellerter Räume müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit
geschützt sein, wenn es sich um Aufenthaltsräume oder andere Räume handelt,
deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann. Decken unter
Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter
Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig
sein.
(3) Decken von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem oder
unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn diese
Decken an Aufenthaltsräume oder an andere Räume grenzen, deren Benutzung
beeinträchtigt werden kann.
(4) Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer
Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in
ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. Dies gilt auch für
Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht
unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärme- und schalldämmend sein, soweit
Lage oder Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume oder Gebäude dies
erfordert.
§ 32 Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein.
Sie muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein, soweit
nicht der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Das Tragwerk der Dächer
einschließlich des Trägers der Dachhaut muß, soweit es der Brandschutz erfordert,
widerstandsfähig gegen Feuer sein.
(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit
Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.
(3) Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt
sein, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen
werden kann.
(4) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(5) Für Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, gilt § 31 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Der Dachraum muß für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
§ 33 gestrichen
§ 34 Treppen
(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.
(2) Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über
Treppen zugänglich sein. Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so
angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr
ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).
(3) Statt der notwendigen Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(4) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen
unzulässig.
(5) Leitern oder einschiebbare Treppen genügen als Zugang
1. zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen,
2. zu anderen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, wenn hinsichtlich des
Brandschutzes und der Art ihrer Benutzung keine Bedenken bestehen.
(6) Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen
beiderseits Handläufe haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein.
Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte oder alte Menschen die Treppe nicht oder nur
in seltenen Fällen zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.
§ 34a Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen Treppenraum liegen, der so
angeordnet und ausgebildet ist, daß die Treppe einen geeigneten Rettungsweg
bietet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, wenn in jedem
Geschoß ein zweiter Rettungsweg erreichbar ist.
(3) Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die
an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben. Satz 2 gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume vor
Außenwänden zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht mehr als
7 m über der Geländeoberfläche hinaufführt und hinsichtlich des Brandschutzes
und der Gestaltung keine Bedenken bestehen.
§ 35 Ein- und Ausgänge, Flure
Ein- und Ausgänge, Flure und Gänge müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.
Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein,
daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die
erforderlichen Rettungswege bieten.
§ 36 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so
angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der
Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben.
Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in
Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 muß mindestens ein Aufzug Kinderwagen,
Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen
Geschossen haben. Dieser Aufzug muß von allen Wohnungen in dem Gebäude und von
der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Dabei sind für
Rollstühle geeignete Rampen zulässig. Haltestellen im obersten Geschoß, im
Erdgeschoß und in Kellergeschossen können ausnahmsweise entfallen, wenn sie nur
unter besonderen Schwierigkeiten eingerichtet werden können.
§ 37 Fenster, Türen und Lichtschächte
(1) Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. Fenster,
die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.
(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur
Sicherung des Verkehrs vorhanden sein.
(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen,
können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind
unzulässig.
§ 38 - aufgehoben -
§ 39 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Sie müssen
so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere
Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.
(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet
und ausgebildet sein, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Klimaanlagen und
Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 40 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und
Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt
Absatz 1 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren
nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Abgase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen müssen in solcher
Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, daß alle anzuschließenden Feuerstätten
ordnungsgemäß betrieben werden können. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies gilt
nicht für die in Absatz 5 genannten Gasfeuerstätten.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen
die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die
Gebäudeaußenwand ins Freie geleitet werden,
1. wenn das Gebäude am 30. April 1986 errichtet oder genehmigt war und wenn die
Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden
können oder
2. wenn die Gasfeuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen
und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum
gewährleistet ist, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,
2. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese
Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die
Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch
besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen
sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den
Räumen nicht entstehen.
(8) Feuerungsanlagen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in
Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit der Abgasanlagen und die
sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen bescheinigt hat.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 41 - aufgehoben -
§ 42 Wasserversorgungsanlagen; Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und
Abfälle
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert,
eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. Zur
Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen
Verhältnissen entsprechenden Weise zur Verfügung stehen.
(2) Bei baulichen Anlagen müssen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und
der Niederschlagswässer sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd
gesichert sein. Das gilt auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger.
(3) Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, zur Verwendung oder Beseitigung der
Abwässer und der Niederschlagswässer sowie zur Entsorgung und vorübergehenden
Aufbewahrung von Abfällen einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Stoffe müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder
Geräusch, nicht entstehen.
(4) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Teil VI - Besondere bauliche Anlagen und Räume; Gemeinschaftsanlagen ( §§ 43 -
52)
§ 43 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind oder nach Lage, Größe und Beschaffenheit für diesen
Zweck benutzt werden können.
(2) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer
Grundfläche haben. Dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m
außer Betracht. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen kann ausnahmsweise eine geringere lichte Höhe zugelassen werden, wenn
die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.
(3) Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoß im Dachraum liegen, genügt
eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche.
Absatz 2 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter
Dachschrägen liegt.
(4) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht
stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume
das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden
können (notwendige Fenster). Geneigte Fenster sowie Oberlichte sind als
notwendige Fenster zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, der
Verkehrssicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.
(5) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig,
wenn die dahinterliegenden Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und
zweckentsprechend gelüftet werden können.
(6) Kellerräume sind Räume, deren Fußboden im Mittel mehr als 70 cm unter der
Geländeoberfläche liegt. Kellerräume sind als Aufenthaltsräume nur zulässig,
wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde
Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr
als 70 cm über deren Fußboden liegt.
(7) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen
der Absätze 4 und 6 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder
Einrichtungen sichergestellt wird, daß den Anforderungen des § 1 entsprochen
wird und die Rettung von Menschen möglich ist.
§ 44 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich
abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. Satz 1 gilt nicht
für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Bei Wohnungsteilungen,
ausnahmsweise auch in ähnlichen Fällen, darf von Satz 1 abgewichen werden, wenn
unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen
besonderen Zugang haben. Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen
nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen muß mindestens einen besonnten
Aufenthaltsraum haben.
(4) Jede Wohnung muß eine Küche haben. Die Küche ist ohne Fenster, die ins
Freie führen, zulässig, wenn sie für sich lüftbar ist und
1. eine Sichtverbindung zu einem anderen Aufenthaltsraum hat oder
2. zu einer Wohnung gehört, deren Wohnfläche nicht größer als 50 m2 ist.
In einer Wohnung mit nicht mehr als 50 m2 Wohnfläche genügt an Stelle der Küche
auch eine für sich lüftbare Kochnische.
(5) Für jede Wohnung muß ausreichender Abstellraum zur Verfügung stehen.
(6) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder in zumutbarer Entfernung davon
müssen
1. leicht erreichbare, gut zugängliche und ausreichend große Abstellräume für
Kinderwagen und Fahrräder sowie
2. geeignete Räume zum Trocknen von Wäsche
für alle Wohnungen zur Verfügung stehen.
§ 45 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Wohnung muß mindestens eine Toilette haben. Für Betriebs- oder Arbeitsstätten
und für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
muß eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toilettenräume müssen ausreichend groß sein und nach Lage und Einrichtung
den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes genügen. Toiletten ohne
Wasserspülung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung
von Spültoiletten nicht möglich ist. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen
werden, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und eine Gefährdung des
Grundwassers ausgeschlossen ist.
(3) In den Fällen des § 48 muß eine ausreichende Zahl von Toilettenräumen so
groß und so zugänglich sein, daß auch Behinderte sie aufsuchen können. § 48
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Jede Wohnung muß eine Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. Absatz 2 Satz 1 gilt
sinngemäß.
§ 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
(Stellplätze) müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und
betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Sie müssen so angeordnet und
beschaffen sein, daß ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu
einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung an Garagen Anforderungen stellen, die
besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Benutzerinnen und Benutzern dienen.
(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher
Absichten können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten
Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen
des Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen
oder einschränken.
(3) Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf Ausstellungs-,
Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum
Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren.
§ 47 Notwendige Einstellplätze
(1) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient.
(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen
erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur
Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge
der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der
baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Wird die
Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige
Einstellplätze bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte
Mehrbedarf gedeckt zu werden.
(3) Wird in einem Gebäude, das am 31. Dezember 1992 errichtet war, eine Wohnung
geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch
Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, so braucht der dadurch
verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn dies
nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend dem
öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, daß notwendige
Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der
baulichen Anlage hergestellt werden. Sie kann in diesem Fall die Baugenehmigung
von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte
bauliche Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von
Absatz 2 Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen
und Besucher der baulichen Anlage nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind,
weil ausreichende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder die
Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger
Einstellplätze, ausgenommen für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,
1. solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage
Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung
gestellt werden und
2. soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen
erwartet werden kann.
Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise
ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde
nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt
sind. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu
widerrufen.
(7) Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen
Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem
Zweck durch Baulast gesichert ist. Eine Sicherung durch Baulast ist auch
erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem
anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 4 Abs.
1 Satz 2 bilden. Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf
dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch auf
Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder
vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.
§ 47a Ablösung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
(1) Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen
Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts
hergestellt werden und ist die Pflicht zur Herstellung nicht nach § 47 Abs. 6
ausgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
ausnahmsweise zulassen, daß die Herstellung der Einstellplätze durch die
Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird. Der Ausnahme bedarf es
nicht, wenn notwendige Einstellplätze auf Grund einer örtlichen Bauvorschrift
nach § 46 Abs. 2 oder eines Bebauungsplans auf dem Baugrundstück unzulässig
sind. Zur Zahlung des Geldbetrages sind der Bauherr und die nach § 61
Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die
bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. § 47
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der dem
Bauherrn oder dem nach § 61 Verantwortlichen daraus erwächst, daß er die
Einstellplätze nicht herzustellen braucht. Die Gemeinde kann den Geldbetrag
durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes
einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die
durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder
Parkhäusern zugrunde legen.
(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 1 zu verwenden für
1. Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,
2. Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,
3. a) Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,
b) Fahrradwege oder
c. sonstige Anlagen und Einrichtungen,die den Bedarf an Einstellplätzen
verringern.
§ 47b Fahrradabstellanlagen
(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene
Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut
zugänglich sein.
(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten
lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe
zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der
ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der
baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). Die
notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen
Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem
Zweck durch Baulast gesichert ist.
(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der
baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur
unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
§ 48 Besondere Anforderungen an die Zugänglichkeit und
Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von
Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
besucht und benutzt werden können:
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte, soweit sie für den
Publikums-verkehr bestimmt sind,
2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie
der Banken und Sparkassen,
3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime,
Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
4. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
5. Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
6. Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch
nur Altenwohnungen im Erdgeschoß,
7. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit
bestimmt sind,
8. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
9. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt
mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,
10. öffentliche Bedürfnisanstalten,
11. Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 9 sowie
Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder
Standplätzen muß für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in
Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe
haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf
der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder
Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht
damit zu rechnen ist, daß Behinderte, alte Menschen oder Personen mit
Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im übrigen können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder
ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 49 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch
ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.
(3) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht
erheblich in den Außenbereich hineinwirken. Ausgenommen sind, soweit in
sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen oder die
auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf
anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefaßt sind (Hinweisschilder),
3. einzelne Schilder bis zur Größe von 0,50m2, die an Wegeabzweigungen im
Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbsterzeugte
Produkte , die diese an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt
gelegene Stätten hinweisen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten
Versammlungsstätten, soweit sie nicht erheblich in den übrigen Außenbereich
hineinwirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegelände.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer
vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und
2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.
Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere
Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das
Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein
zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen
nicht angebracht sein. Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von
Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Auf Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln
oder Flächen angebracht sind, sowie auf Auslagen und Dekorationen in
Schaufenstern und in Schaukästen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Werbeanlagen, die vorübergehend für
öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden.
§ 50 Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen
(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine vorübergehende Verwendung bestimmt
sind (Behelfsbauten), können befristet oder widerruflich Ausnahmen von den §§ 5
bis 49 und 53 sowie von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher
bestimmen, und von örtlichen Bauvorschriften zugelassen werden, wenn die
Anforderungen des § 1 Abs. 1 erfüllt werden.
(2) Ausnahmen von den §§ 30 bis 45 und von den Vorschriften, die deren
Anforderungen näher bestimmen, können zugelassen werden
1. für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nur einem Vollgeschoß,
2. für fliegende Bauten,
3. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmalen,
4. für die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die am 31. Dezember 1992
errichtet oder genehmigt waren, wenn die Nutzungsänderung Wohnzwecken dient,
5. zur Erneuerung von Bauteilen vorhandener baulicher Anlagen,
wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden, insbesondere keine
Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen.
§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 5 bis 49 und die zu ihrer näheren Bestimmung
erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um die Anforderungen des § 1 zu
wahren, können an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung im
Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Diese können sich
insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände,
2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,
3. Die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,
4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden
Grundstücken,
5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und
Rettungswege,
8. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und
Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern sowie die Aufbewahrung und
Entsorgung von Abfällen,
13. die notwendigen Einstellplätze,
14. Zu- und Abfahrten,
15. Grünstreifen, Baum- und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. den Blitzschutz,
17. die erforderliche Gasdichtigkeit.
(2) Bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten,
4. bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge (§ 46),
5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Krankenanstalten, Altenpflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime,
7. Schulen und Sportstätten,
8. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
9. Anlagen zur Lagerung von Öl und anderen schädlichen oder brennbaren
Flüssigkeiten,
10. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche oder landwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind,
11. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
12. fliegende Bauten,
13. Blitzschutzanlagen,
14. Aufzugsanlagen,
15. Campingplätze und Wochenendplätze,
16. Tragluftbauten,
17. bauliche Anlagen und Räume, in denen mehr als 100 t Getreide, Gewürze oder
Futtermittel gelagert werden,
18. Antennenanlagen,
19. Windkraftanlagen.
§ 52 Gemeinschaftsanlagen
(1) Nach öffentlichem Baurecht erforderliche Nebenanlagen baulicher Anlagen wie
Stellplätze und Garagen, nicht öffentliche Verkehrsanlagen sowie Anlagen für
Wasserversorgung, Abwässer oder Abfälle sind auch als Gemeinschaftsanlagen für
mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen Baugrundstücken (beteiligte
Grundstücke) zulässig, soweit dies mit dem Zweck der Nebenanlage vereinbar ist.
Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die
Beteiligung dieser Grundstücke und die zweckentsprechende Verwendung des für
die Gemeinschaftsanlage vorgesehenen Grundstücks durch Baulast gesichert wird.
(2) Die Nebenanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig, soweit ein
Bebauungsplan hierfür Flächen festsetzt und die beteiligten Grundstücke
bestimmt. Für die Zeit bis zur Herstellung einer Gemeinschaftsanlage können
behelfsmäßige Einzelanlagen ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der
Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten Sicherheit leistet.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Beteiligten ihr gegenüber
eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.
Teil VII - Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft (
§§ 53 - 56)
§ 53 Gestaltung baulicher Anlagen
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und
Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung
und in der Farbe so durchzubilden, daß sie weder verunstaltet wirken noch das
bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.
§ 54 Abbruch verfallender baulicher Anlagen
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind,
kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 61 Verantwortlichen verpflichten, die
baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, daß ein
öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
Für die Grundstücke gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 55 - aufgehoben -
§ 56 Örtliche Bauvorschriften
(1) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten
zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu
erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen
der §§ 14, 49 und 53 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte
Teile des Gemeindegebietes
1. besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, namentlich
für die Gebäude- und Geschoßhöhe, die Auswahl der Baustoffe und der Farben der
von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen
setzen,
2. besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von
Werbeanlagen und Warenautomaten stellen, sie insbesondere auf bestimmte
Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben beschränken oder
in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen ausschließen,
3. die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken
bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,
4. die Verwendung von Einzelantennen und Freileitungen beschränken oder
ausschließen, die Verwendung von Freileitungen jedoch nur, soweit sie unter
wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können,
5. besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen,
namentlich der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis 11 genannten Anlagen
stellen,
6. die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke regeln,
insbesondere Vorgärten vorschreiben,
7. die Begrünung baulicher Anlagen vorschreiben,
8. die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf
dem Baugrundstück vorschreiben.
(2) Von örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die
städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Zielsetzungen nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
Teil VIII - Verantwortliche Personen ( §§ 57 - 62)
§ 57 Bauherr
(1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß die von ihm veranlaßte
Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
(2) Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftigte Baumaßnahmen eine
Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 58) zu bestellen, es sei
denn, daß die Baumaßnahme keines Entwurfs bedarf. Ferner hat der Bauherr
Unternehmer nach Maßgabe des § 59 zu bestellen. Seine Verantwortlichkeit nach
Absatz 1 bleibt unberührt. Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser oder Unternehmer tätig werden, wenn er den Anforderungen des
§ 58 oder 59 genügt.
(3) Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, daß eine als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser oder als Unternehmer bestellte Person nicht den
Anforderungen des § 58 oder 59 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder
geeignete Sachverständige heranzieht. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Bauarbeiten einstellen lassen, bis der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen
ist.
(4) Wechselt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, so hat der
Bauherr der Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr für bestimmte Arbeiten die
Unternehmer benannt werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Tritt eine Personenmehrheit als Bauherr
auf, so hat sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder
einen Vertreter zu bestellen.
§ 58 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür
verantwortlich, daß der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf
gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im
Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und
die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen
Baurechts abhängt.
(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß über die
Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt
sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt
es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind
für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß die Beiträge der
Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt
und im Entwurf berücksichtigt werden.
(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung 'Architektin' oder 'Architekt' führen darf,
2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur
eingetragen ist,
3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen
eingetragen ist oder
4. die Berufsbezeichnung 'Ingenieurin'oder 'Ingenieur' in den Fachrichtungen
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei
Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete
oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für
die dienstliche Tägigkeit.
(4) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen
genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als
Entwurfsverfassererin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Innenarchitektin' oder 'Innenarchitekt'
zu führen.
(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister
auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen
auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahl-betonbauer-
oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9
der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für staatlich geprüfte
Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt
Hochbau.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für
1. Stützmauern, selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Entwürfe, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach
den Absätzen 3 bis 5 verfaßt werden, wie Werbeanlagen und Behälter, und
3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich
ist.
§ 59 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß seine Arbeiten dem
öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten
anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat die vorgeschriebenen Nachweise
über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der
Baustelle bereitzuhalten.
(2) Der Unternehmer muß über die für seine Arbeiten erforderlichen
Sachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(3) Erfordern bestimmte Arbeiten außergewöhnliche Fachkenntnisse oder besondere
Vorrichtungen, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder die oberste
Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung vorschreiben,
1. daß der Unternehmer dabei nur Fachkräfte mit bestimmter Ausbildung oder
Erfahrung einsetzen darf,
2. daß er dabei bestimmte Vorrichtungen zu verwenden hat und
3. wie er die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachzuweisen
hat.
§ 60 - aufgehoben -
§ 61 Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen Anlagen und Grundstücke
Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, daß bauliche Anlagen und Grundstücke
dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an die Stelle
der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein
Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten
verantwortlich.
§ 62 Sonstige verantwortliche Personen
Verhalten sich andere als die in den §§ 57 bis 61 genannten Personen so, daß
öffentliches Baurecht verletzt wird oder eine Verletzung zu besorgen ist, so
richtet sich die Verantwortlichkeit nach § 6 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes.
Teil IX - Behörden ( §§ 63 - 67)
§ 63 Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen
die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr; § 12 Abs. 1 Satz 3 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Obere
Bauaufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist
das Fachministerium.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30 000
Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des § 64 erfüllt. Hat
eine Gemeinde bis zum 1. August 1977 die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. Die
Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die
Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt. § 12
Abs. 1 Satz 2 und § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
§ 64 Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend
mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen
auszustatten.
(2) Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst angehören, die die erforderlichen Kenntnisse der
Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. Ausnahmen
von Satz 1 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig
sichergestellt ist, daß die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Den
Bauaufsichtsbehörden müssen ferner Bedienstete mit der Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.
§ 65 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und
darauf hinzuwirken, daß bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem
öffentlichen Baurecht entsprechen. Sie haben in diesem Rahmen auch die
Verantwortlichen zu beraten.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis
tätig.
(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Die oberen Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren
Bauaufsichtsbehörden sowie über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und
Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus.
Sie sind auch in den Fällen des § 63 Abs. 2 nächsthöhere Behörde.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die oberen und
unteren Bauaufsichtsbehörden aus. Sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach
diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen.
(6) Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig
werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer
bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
(7) Ist eine obere Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer
unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im
Einzelfall einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.
§ 66 Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, wie Teile der Prüfung von
Bauvorlagen, der Bauüberwachung und der Bauabnahmen sowie der Überprüfung von
Anlagen nach § 87 auf Personen oder Stellen übertragen, die nach ihrer
Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die
Gewähr dafür bieten, daß die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend
wahrgenommen werden,
2. bestimmen, daß die Übertragung nach Nummer 1 von den Bauaufsichtsbehörden
vorgenommen werden kann,
3. das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch eine
Altersgrenze festsetzen,
4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern sowie
5. die Fachaufsicht über die Personen oder Stellen nach Nummer 1 regeln.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann widerruflich oder befristet die
Zuständigkeit für
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 28c
Abs. 1 und 3),
2. Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, Ausnahmen und Befreiungen für
genehmigungsfreie fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten
auf eine Behörde auch eines anderen Landes oder auf eine andere Stelle oder
Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, daß die Aufgaben dem
öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht
einer oberen Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die
oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Vergütungen, Gebühren und Auslagen für
die Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen sowie
der in § 28c genannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen durch
Verordnung nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
regeln.
§ 67 - aufgehoben -
Teil X - Genehmigungsverfahren ( §§ 68 - 84)
§ 68 Genehmigungsvorbehalt
(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
(Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 bis 70, 82 und 84
nichts anderes ergibt.
(2) Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.
1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), vorgesehen ist, schließt eine Baugenehmigung ein, wenn
die Erlaubnis davon abhängt, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht
entspricht. Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach
denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.
§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen
dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in
bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche
Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen,
soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang
genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden
1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche
Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder
weitergehenden Anforderungen stellt,
2. Die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoß eines Wohngebäudes mit nur einer
Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume
für Bäder oder Toiletten.
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen
Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn,
daß sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken.
Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.
§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne
des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine,
allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von
Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie von Garagen,
Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung für
diese Wohngebäude, wenn
1. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne
des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat; der Bauherr darf selbst als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er die
Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt,
2. die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser den Anforderungen nach §
58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren
versichert ist,
3. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person aufgestellt worden
sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 entspricht,
4. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt
worden sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht,
5. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, daß die Erschließung im Sinne des §
30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und
6. das Baugrundstück in dem Zeitpunkt, in dem die in Absatz 3 genannten
Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde zugehen, nicht von einer Veränderungssperre
(§ 14 des Baugesetzbuchs) betroffen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden, die
nach Durchführung dieser Baumaßnahmen Gebäude im Sinne des Satzes 1 sind.
(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung einer Baumaßnahme
nach Absatz 1 oder 2 einzureichen
1. eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme,
2. einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung
des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur,
Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die
katastermäßigen Grenzen des Grundstücks enthalten muß,
3. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, daß
a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach
Absatz 1 vorliegen,
b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und
c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten
Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im
Entwurf berücksichtigt sind,
4. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, daß die
von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
(4) Über Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht entscheidet die
Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.
(5) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat das für das
Baugrundstück zuständige Finanzamt über die beabsichtigte Baumaßnahme zu
unterrichten.
(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.
(7) Der Entwurf muß während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle
vorliegen. Nach Abschluß der Baumaßnahme hat der Bauherr den Entwurf
unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz.
(8) Der Bauherr kann verlangen, daß für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung
bedürfen.
(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme
bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Nichtigkeit des
Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.
(11) Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im
Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht,
bleiben unberührt.
§ 70 Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen
(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch
oder die Beseitigung von Brücken, Durchlässen, Tunneln, Stützmauern sowie von
Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder
Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde, die
wasserbautechnisch ausgebildetes Personal hat (§ 168 Abs. 4 des
Niedersächsischen Wassergesetzes), die Entwurfsarbeiten leitet und die
Bauarbeiten überwacht.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch
oder die Beseitigung von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des
Personenbeförderungsgesetzes), ausgenommen oberirdische Gebäude.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,
2. die Änderung des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt
nicht vergrößert,
3. der Abbruch von Gebäuden,
wenn die Staatshochbauverwaltung des Landes, die Klosterkammer Hannover oder die
Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet
und die Bauarbeiten überwacht.
(4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 71 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde
einzureichen.
(2) Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die
Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang,
Inhalt und Form des Bauantrags und der Bauvorlagen erlassen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die bauliche Anlage in
geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen
Fällen anders nicht ausreichend beurteilen läßt, wie sie sich in die Umgebung
einfügt.
§ 72 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen den Entwurf
bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. In den Fällen des §
69a können sie vom Bauherrn Einsicht in den Entwurf auf der Baustelle und die
Übersendung von Abdrucken des Entwurfs verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren
können.
(2) Soll eine Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch
dem Schutz von Nachbarn dienen, insbesondere von den Vorschriften über die
Grenzabstände, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt
werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie
erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
geben. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine
Baumaßnahme möglicherweise Belange berührt, die durch Vorschriften des
öffentlichen Baurechts geschützt werden.
(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen
Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich
zugestimmt haben.
§ 73 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, den
Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Behandlung des Bauantrags unter Angabe der
Gründe ablehnen, wenn die Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen.
(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist,
nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt
sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine
angemessene Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde
davon ausgehen, daß die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden
öffentlichen Belangen in Einklang steht.
(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der
Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als
erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert werden.
(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die
Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn davon zu unterrichten.
§ 74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
(1) Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen,
über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig
beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch
für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig
ist.
(2) Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Im übrigen gelten die §§ 71 bis
73, 75 und 77 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
§ 75 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie
genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt (§ 81 Abs. 1
Nr. 1), dem öffentlichen Baurecht entspricht.
(2) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder
sollen, Werbeanlagen und Warenautomaten können widerruflich oder befristet
genehmigt werden. Behelfsbauten dürfen nur widerruflich oder befristet
genehmigt werden.
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
(4) Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die
Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen
beziehen, auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung ist auf Antrag des Bauherrn auch Nachbarn, die keine
Einwendungen erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des
Bauherrn und der Nachbarn.
§ 76 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die
Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach
dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken
bestehen (Teilbaugenehmigung). § 75 gilt sinngemäß.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der
Baumaßnahme, auch wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen
gestellt werden, wenn sie sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als
erforderlich herausstellen.
§ 77 Geltungsdauer
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von
drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht
begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Wird die
Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird der Lauf der
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Sie
kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei
der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§ 78 Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen
(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen
werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß die Absteckung der
Grundfläche der baulichen Anlage und deren Höhenlage vor Baubeginn von ihr
abgenommen werden müssen.
(3) Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von
Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können.
§ 79 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht, soweit erforderlich, die Durchführung
genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen. Sie kann sich dabei auf Stichproben
beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten
angezeigt werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen können Einblick in
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in Bautagebücher und in
vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. Sie dürfen Proben von
Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und
prüfen oder prüfen lassen. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen
die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr vom Bauherrn ein amtlicher
Nachweis eines Katasteramtes, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung
und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten
behördlichen Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
darüber vorgelegt wird, daß die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen
eingehalten sind.
(4) Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den
Wärmeschutz erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens
vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines
Sachverständigen darüber vorzulegen, daß die Baumaßnahmen entsprechend dem
Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt worden sind. Die Sachverständigen
müssen die Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 und für Gebäude, auf die
§ 58 Abs. 3 Nr.3 oder Abs. 5 Anwendung findet, mindestens die Anforderungen
nach diesen Vorschriften erfüllen.
§ 80 Bauabnahmen
(1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen zur Wirksamkeit der
Bauüberwachung, namentlich zur Beurteilung kritischer Bauzustände, erforderlich
ist, kann in der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung oder Typengenehmigung,
aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,
2. der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine,
der Brandwände und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und
3. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlußabnahme)
angeordnet werden.
(2) Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher
zugänglich sein, die für die Standsicherheit, den Brandschutz sowie den Schall-
und Wärmeschutz wesentlich sind. Sie sind, soweit möglich, offenzuhalten, damit
Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
(3) Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die
Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer
haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte
zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Rohbauabnahme muß über die Tauglichkeit der Schornsteine oder anderen
Abgasanlagen, zur Schlußabnahme muß über die sichere Benutzbarkeit der
Feuerungsanlagen die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder
des Bezirksschornsteinfegermeisters vorliegen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden, außer wenn die Mängel
geringfügig sind. Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen
(Abnahmeschein).
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach
einer gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder
fortgesetzt werden. Sie kann aus Gründen des § 1 Abs. 1 auch verlangen, daß
eine bauliche Anlage erst nach der Schlußabnahme in Gebrauch genommen wird.
§ 81 Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und der
Bauüberwachung
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, daß
1. im Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit von Baumaßnahmen mit
bestimmten Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht geprüft oder die
Prüfung auf bestimmte Anforderungen beschränkt wird und
2. die Bauüberwachung eingeschränkt wird oder entfällt,
soweit Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten sind oder
Verantwortliche nach § 57, 58 oder 59 die Gewähr dafür bieten, daß das
öffentliche Baurecht eingehalten wird.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche
Anforderungen die Verantwortlichen zu erfüllen haben und wie nachgewiesen wird,
daß diese Anforderungen erfüllt sind. Sie kann dabei insbesondere
1. Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an die Berufserfahrung festlegen,
2. eine laufende Fortbildung vorschreiben,
3. die Befähigungen, die durch Prüfungen nachzuweisen sind, bestimmen,
4. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung fordern,
5. Altersgrenzen festsetzen und
6. für Prüfungen die Bestellung und die Zusammensetzung der Prüfungsorgane
sowie das Prüfverfahren regeln.
§ 82 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Wenn der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Bedienstete mit der
Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung
Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten
überwacht, tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die
Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt entsprechend für
Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn die Staatshochbauverwaltung des Landes
Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover nach Satz 1 tätig wird.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 73 Abs. 2 bis 5, §§ 74 bis 77 und 78
Abs. 1 gelten für das Zustimmungsverfahren sinngemäß. Die Gemeinde ist, soweit
nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der
Baumaßnahme zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit
1. den §§ 7 bis 13, 47, den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, und den Anforderungen
zum Schutz von Personen bei Einwirkung elektrischer, magnetischer und
elektromagnetischer Felder,
2. dem städtebaulichen Planungsrecht,
3. örtlichen Bauvorschriften und
4. dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz
geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes getroffen. Wenn die
Staatshochbauverwaltung des Landes Niedersachsen die Entwurfsarbeiten leitet
und die Bauarbeiten überwacht, entfällt auch die Prüfung nach Nummer 1, nicht
jedoch die Prüfung nach § 47 Abs. 6. Soweit es der Bauherr verlangt, ist ohne
die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 über die Vereinbarkeit der
Baumaßnahme mit öffentlichem Baurecht zu entscheiden.
(4) Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer
Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. Sie sind statt dessen der
oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu
bringen.
(5) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in
Fällen der Absätze 1 und 4 nicht statt.
§ 83 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben
Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können
die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der
Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung).
Fliegende Bauten (§ 84) unterliegen nicht der Typenprüfung.
(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern für Baustatik
durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung dem
öffentlichen Baurecht entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. Diese
Bescheide dürfen nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils höchsten fünf Jahre verlängert werden. § 71 Abs. 2 und § 77
Satz 4 gelten sinngemäß.
(3) Ein Bescheid über eine Typenprüfung macht die Baugenehmigung nicht
entbehrlich.
(4) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch in
Niedersachsen.
§ 84 Genehmigung fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an
verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu
werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und
Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Ein fliegender Bau darf
jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine
Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf
es
1. für die im Anhang genannten fliegenden Bauten,
2. unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1,
3. für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für
Ausführungsgenehmigungen zuständig ist.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag für eine bestimmte
Frist, längstens für fünf Jahre, erteilt. Sie kann auf schriftlichen Antrag um
jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung und
deren Verlängerung werden in einem Prüfbuch erteilt, dem eine Ausfertigung der
mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden
Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie,
wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der
nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, muß rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes
unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die
Gebrauchsabnahme verzichten.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde hat die notwendigen Auflagen zu machen oder die
Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach
den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist,
besonders weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr
gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die
Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen.
Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen
Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde
weitere Abnahmen durchführen. Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(9) § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 77 Satz 4, § 80 Abs. 3 und 5 sowie
§ 81 gelten sinngemäß.
(10) Die Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.
Teil XI - Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht ( §§ 85 - 94)
§ 85 Ausnahmen
(1) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(2) Eine Ausnahme wird, wenn eine Baugenehmigung oder eine Entscheidung nach §
74, 76, 82, 83, 84 oder 94 von ihr abhängt, durch die Baugenehmigung oder die
andere Entscheidung zugelassen, anderenfalls durch besondere schriftliche
Entscheidung.
(3) Über Ausnahmen für die in § 82 genannten Baumaßnahmen entscheidet die obere
Bauaufsichtsbehörde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ausnahmen nach anderen Vorschriften des
öffentlichen Baurechts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 86 Befreiungen
(1) Von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes kann auf ausdrücklichen Antrag Befreiung erteilt werden, wenn
1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
2. das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt für Befreiungen entsprechend. Es ist anzugeben, von
welchen Vorschriften und in welchem Umfang Befreiung erteilt wird.
§ 87 Regelmäßige Überprüfung
Soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 zu
sichern, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung oder
die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall eine regelmäßige Überprüfung von
baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die
Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige, Sachverständige oder amtlich
anerkannte Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und
Nachweis der Überprüfung näher regeln.
§ 88 Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen
Bedienstete und sonstige Beauftragte der in § 63 genannten Behörden dürfen in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Sind die Wohnungen in
Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten
werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 89 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen
(1) Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen
dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die
Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die
zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie
kann namentlich
1. die Einstellung rechtswidriger oder die Ausführung erforderlicher Arbeiten
verlangen,
2. die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CEZeichen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder mit dem
Ü-Zeichen (§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder ein erforderliches CE- oder
Ü-Zeichen nicht tragen,
3. die Verwendung von Bauprodukten, die entgegen § 28 mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet sind, untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder
beseitigen lassen,
4. die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen
anordnen,
5. die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für
unbewohnbar erklären.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten,
die nach den §§ 57 bis 62 verantwortlich sind. Nach Maßgabe der §§ 8, 80 bis 86
des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes kann sie auch nicht
verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. Die Anordnungen gelten auch
gegenüber den Rechtsnachfolgern.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach Absatz 1 die
Angelegenheit mit den Betroffenen erörtern, sofern die Umstände nicht ein
sofortiges Einschreiten erfordern.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des
Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes Zwangsmittel anwenden. Sie kann ferner
bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder Arbeitsstellen versiegeln und
Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur
Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich ist.
§ 90 - aufgehoben -
§ 91 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 68 Abs. 1) oder
abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen läßt,
2. eine bauliche Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 6
Satz 2 benutzt,
3. fliegende Bauten ohne die erforderliche Ausführungsgenehmigung (§ 84 Abs. 2)
aufstellt oder entgegen § 84 Abs. 6 ohne Anzeige aufstellt oder ohne die
erforderliche Gebrauchsabnahme (§ 84 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,
4. als Bauherr die in § 57 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Mitteilungen an die
Bauaufsichtsbehörde unterläßt,
5. als Unternehmer entgegen § 59 Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebenen Nachweise
nicht erbringt oder nicht auf der Baustelle bereithält,
6. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder
Schutzmaßnahmen durchführt oder durchführen läßt, die nach § 17 Abs. 1 oder 2
erforderlich sind,
7. als Bauherr das nach § 17 Abs. 3 erforderliche Bauschild nicht aufstellt,
8. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder
Sachverständiger eine Erklärung nach § 69a Abs. 3 Nr. 3 oder 4 abgibt, die
unrichtig ist,
9. eine Baumaßnahme nach § 69a durchführt oder durchführen läßt, bevor der
Bauaufsichtsbehörde die nach § 69a Abs. 3 erforderlichen Unterlagen und
Erklärungen zugegangen sind,
10. in Fällen des § 69a eine Baumaßnahme entgegen § 69a Abs. 6 abweichend von
dem Entwurf durchführt oder durchführen läßt,
11. in Fällen des § 69a als Bauherr den Entwurf entgegen § 69a Abs. 7 Satz 2
nicht unverzüglich nach Abschluß der Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
einreicht,
12. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die
Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 vorliegen,
13. Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
14. Bauarten entgegen § 27 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der
Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist. Ein Bußgeld darf
jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Verordnung
oder die örtliche Bauvorschrift für bestimmte Tatbestände auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach
diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 8 bis 14 sowie nach
Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, die übrigen
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet
werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 12 und 13 können die dort
bezeichneten Bauprodukte eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 92 Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre
Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich
nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). Baulasten werden
mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch
gegenüber den Rechtsnachfolgern.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß
öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr
anerkannt sein.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast verzichten, wenn ein
öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Sie hat
unter dieser Voraussetzung auf Antrag eines Beteiligten auf die Baulast zu
verzichten. Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke
zu hören. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im
Baulastenverzeichnis wirksam. Von der Eintragung sind die Eigentümer des
belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.
§ 93 Baulastenverzeichnis
(1) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
(2) In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden, soweit ein
öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
1. Verpflichtungen des Eigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun,
Dulden oder Unterlassen, die sich aus öffentlichem Baurecht ergeben,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(3) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis
einsehen und sich Auszüge erteilen lassen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Einrichtung des
Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren näher regeln.
§ 94 Grundstücksteilungen
(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung
Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz, den Rechtsvorschriften auf
Grund dieses Gesetzes oder dem Niedersächsischen Gesetz über Spielplätze
zuwiderlaufen. § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 6 sowie § 23 des Baugesetzbuchs gelten
entsprechend.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
1. in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs,
2. wenn der Bund, das Land Niedersachsen oder eine Gebietskörperschaft, die
Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, als Eigentümer oder
Erwerber beteiligt ist,
3. wenn die Teilung dem Bau oder der Änderung einer öffentlichen Straße dient.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften
über Form und Inhalt des Genehmigungsantrags und der zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen erlassen.
Teil XII - Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften ( §§ 95 -
102)
§ 95 Verordnungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Vorschriften zur
näheren Bestimmung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 1, 5 bis 23, 30
bis 49 und 53 erlassen.
(2) Für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung (§
51) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung
1. die nach § 51 Abs. 1 zulässigen besonderen Anforderungen allgemein
festsetzen,
2. abweichend von den §§ 5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen vorschreiben,
soweit es infolge der besonderen Art oder Nutzung unter Berücksichtigung des
Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt ist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
1. die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige oder amtlich
anerkannte Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes herangezogen werden können, zu erfüllen haben. Dabei
können insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Fachkenntnisse
und an die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit gefordert werden;
2. a) das Anerkennungsverfahren nach § 28c Abs. 1,
b) für amtlich anerkannte Sachverständige
die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern;
3. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende
Bauten, vorschreiben und entsprechend Nummer 1 Anforderungen an die
fachkundigen Personen stellen und hierüber einen Nachweis verlangen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, daß die
Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. Sie kann die
Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst
das Verfahren bestimmen und Gebühren regeln sowie Zuständigkeiten auf Behörden
übertragen, die nicht Bauaufsichtsbehörden sind.
§ 96 Technische Baubestimmungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung
der Anforderungen des § 1 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekanntmachen.
(2) Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen
werden, wenn den Anforderungen des § 1 auf andere Weise ebenso wirksam
entsprochen wird; § 24 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt.
§ 97 Verfahren beim Erlaß örtlicher Bauvorschriften
(1) Örtliche Bauvorschriften werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis
erlassen. Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Folgen von
Verfahrensmängeln entsprechend; § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ist nicht
anzuwenden. Werden örtliche Bauvorschriften nicht in Bebauungspläne
aufgenommen, so genügt die Anzeige der Satzung. Anforderungen in örtlichen
Bauvorschriften können auch in zeichnerischer Form gestellt werden.
(2) Ist an Stelle einer Gemeinde eine andere Körperschaft für die Aufstellung
von Bebauungsplänen zuständig, so gilt dies auch für den Erlaß örtlicher
Bauvorschriften.
§ 98 Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen
Örtliche Bauvorschriften (§ 56) können in Bebauungspläne, in Satzungen nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs und in Satzungen über
Vorhaben- und Erschließungspläne nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch als Festsetzungen aufgenommen werden.
§ 99 Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die vor dem 1. Januar 1974 rechtmäßig errichtet oder
begonnen wurden oder am 1. Januar 1974 auf Grund einer Baugenehmigung oder
Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes,
die vom bisherigen Recht abweichen, nur in den Fällen der Absätze 2 bis 4
angepaßt zu werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur
Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen
Anlage angepaßt werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr
als 20 vom Hundert erhöhen.
(4) Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen
sind, können nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung
widerrufen werden. Dies gilt sinngemäß für Vorbescheide und Bauanzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen
an Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen.
§ 100 - aufgehoben -
§ 101 - aufgehoben -
§ 102 Inkrafttreten*
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Die Vorschriften über die
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen und örtlichen Bauvorschriften treten
jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.