ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
(RGBl. S.
369, 713) (BGBl. III
310-14)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 2911)
§ 2
[Bestellung des zuständigen Gerichts]
§ 4
[Zustellung durch Aufgabe zur Post]
§ 5
[Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten]
§ 6
[Bestellung eines Zustellvertreters]
§ 7
[Pflichten des Zustellvertreters]
§ 8
[Ausnahmen von den Zustellungsvorschriften]
§ 11
[Rangverhältnis bei Ansprüchen aus verschiedenen Rechten]
§ 12
[Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht]
§ 13
[Laufende Beträge aus wiederkehrenden Leistungen]
§ 14
[Ansprüche von unbestimmtem Betrage]
§ 17
[Eintragung des Schuldners als Grundstückseigentümer]
§ 18
[Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke]
§ 19
[Eintragung der Anordnung in das Grundbuch]
§ 20
[Beschlagnahme des Grundstücks]
§ 21
[Umfang der Beschlagnahme]
§ 22
[Wirksamwerden der Beschlagnahme, Zahlungsverbot]
§ 24
[Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner]
§ 26
[Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme]
§ 27
[Beitritt des Antragstellers]
§ 28
[Der Zwangsversteigerung oder des Verfahrensfortgang entgegenstehende Rechte]
§ 29
[Aufhebung des Verfahrens]
§ 30
[Einstweilige Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers]
§
30a [Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners]
§
30b [Antrag auf einstweilige Einstellung]
§ 31
[Fortsetzung des Verfahrens nach einstweiliger Einstellung]
§ 32
[Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung]
§ 34
[Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens]
§ 35
[Ausführung der Versteigerung durch das Vollstreckungsgericht]
§ 36
[Bestimmung des Versteigerungstermins]
§ 37
[Inhalt der Terminsbestimmung]
§ 38
[Angabe des Eigentümers, des Grundbuchblatts und der Grundstücksgröße]
§ 39
[Bekanntmachung der Terminsbestimmung]
§ 40
[Anheftung der Terminsbestimmung an die Gerichtstafel]
§ 41
[Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten]
§ 42
[Gestattung der Einsichtnahme]
§ 43
[Aufhebung und Neubestimmung des Versteigerungstermins]
§ 45
[Berücksichtigung von Rechten bei Feststellung des geringsten Gebots]
§ 46
[Wiederkehrende Naturalleistungen)
§ 47
[Wiederkehrende Geldleistungen]
§ 48
[Bedingte Rechte - Widerspruch oder Vormerkung]
§ 50
[Erhöhung des Bargebots bei fälschlich berücksichtigten Grundpfandrechten]
§ 51
[Erhöhung des Bargebots bei anderen fälschlich berücksichtigten Rechten]
§ 52
[Bestehenbleibende Rechte]
§ 53
[Schuldübernahme durch den Ersteher]
§ 54
[Kündigung von Grundpfandrechten]
§ 55
[Erstreckung der Versteigerung]
§ 56
[Gefahr des zufälligen Untergangs]
§ 57
[Rechtsstellung des Mieters oder Pächters]
§
57a [Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher]
§
57b [Verfügungen und Rechtsgeschäfte über den Miet- oder Pachtzins]
§
57c [Beschränkung des Kündigungsrechts durch den Ersteher]
§
57d [Erklärung über geleistete Miete]
§ 58
[Kosten des Zuschlagsbeschlusses]
§ 59
[Abweichende Feststellung des geringsten Gebots]
§ 62
[Erörterungen vor dem Versteigerungstermin über das geringste Gebot]
§ 63
[Einzelausgebot, Gesamtausgebot]
§ 64
[Berücksichtigung der Gesamthypothek]
§ 65
[Ausschluß, besondere Versteigerung - Andere Art der Verwertung]
§ 66
[Verfahren im Versteigerungstermin]
§ 67
[Verlangen von Sicherheitsleistungen]
§ 68
[Höhe der Sicherheitsleistung]
§ 69
[Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder inländischen
Wertpapieren]
§ 70
[Sofortige Entscheidung über die Sicherheitsleistung]
§ 71
[Zurückweisung eines unwirksamen Gebots]
§ 73
[Frist zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Versteigerungsschluß]
§ 74
[Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag]
§ 75
[Einstellung nach Versteigerungsbeginn bei Gläubigerbefriedigung]
§ 76
[Einstellung bei Versteigerung mehrerer Grundstücke]
§ 77
[Einstellung mangels Gebots]
§ 78
[Protokollarische Feststellung der Terminsvorgänge]
§ 79
[Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts]
§ 80
[Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge]
§ 81
[Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden]
§ 82
[Angaben im Beschluß über die Erteilung des Zuschlags]
§ 83
[Versagung des Zuschlags]
§ 85
[Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin]
§
85a [Weitere Versagungsgründe]
§ 86
[Wirkung der rechtskräftigen Versagung des Zuschlags]
§ 87
[Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, Verkündungstermin]
§ 88
[Zustellung des Zuschlagsbeschlusses]
§ 89
[Wirksamwerden des Zuschlags]
§ 90
[Eigentumserwerb durch Zuschlag]
§ 92
[Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös]
§ 93
[Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe]
§ 94
[Gerichtliche Verwaltung]
§ 95
[Voraussetzungen für die Beschwerdeeinlegung]
§ 96
[Anwendung von Vorschriften der ZPO]
§ 99
[Gegner des Beschwerdeführers]
§
100 [Beschwerdegründe, Versagungsgründe]
§
101 [Entscheidung über die Beschwerde]
§
103 [Zustellung des Beschwerdebeschlusses]
§
104 [Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird]
§
105 [Bestimmung des Verteilungstermins]
§
106 [Anfertigung des vorläufigen Teilungsplans]
§
107 [Feststellung der Verteilungsmasse]
§
108 [Veräußerung hinterlegter Papiere]
§
109 [Kosten des Verfahrens; Überschuß]
§
112 [Verteilung bei Gesamtausgebot, Überschuß]
§
113 [Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin]
§
114 [Aufnahme von Ansprüchen im Teilungsplan]
§
114a [Befriedigung des Erstehers]
§
115 [Widerspruch gegen den Teilungsplan]
§
116 [Aussetzung der Ausführung]
§
117 [Ausführung des Teilungsplans]
§
118 [Ausführung des Teilungsplans bei fehlender Berichtigung des Bargebots]
§
119 [Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch]
§
120 [Aufschiebend bedingter Anspruch]
§
121 [Ersatzanspruch in Höhe aller künftigen Leistungen]
§
122 [Berücksichtigung der Erlöse bei Versteigerung mehrerer Grundstücke]
§
123 [Anderweitige Verteilung]
§
124 [Widerspruch gegen den Teilungsplan]
§
125 [Zuteilung des erhöhten Betrags]
§
126 [Zuteilungen an einen unbekannten Berechtigten]
§
127 [Verfahren zur Behandlung von Briefen über Grundpfandrechte]
§
128 [Eintragung einer Sicherungshypothek]
§
129 [Keine Benachteiligung bestehengebliebener Rechte]
§
130 [Eintragung des Erstehers als Eigentümer in das Grundbuch]
§
130a [Vormerkung zur Sicherung des Löschungsanspruchs]
§
131 [Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte]
§
132 [Vollstreckbarkeit des Zuschlagsbeschlusses]
§
133 [Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ohne Zustellung des Titels]
§
135 [Bestellung eines Vertreters für unbekannte Berechtigte]
§
136 [Kraftloserklärung von Grundpfandbriefen]
§
137 [Nachträgliche Ermittlung des Berechtigten]
§
138 [Aufgebotsverfahren zwecks Ausschließung des unbekannten Berechtigten]
§
139 [Terminsbestimmung bei nachträglicher Ermittlung]
§
141 [Ausführung des Teilungsplans nach Ausschlußurteil]
§
142 [Erlöschen der Rechte auf hinterlegte Beträge nach 30 Jahren]
§
143 [Außergerichtliche Einigung über Erlösverteilung]
§
144 [Außergerichtliche Befriedigung der Berechtigten]
§
145 [Anzuwendende Vorschriften]
§
147 [Eigenbesitz des Schuldners]
§
148 [Umfang der Beschlagnahme des Grundstücks]
§
149 [Belassung der Wohnräume für den Schuldner]
§
150 [Bestellung des Verwalters - Grundstücksübergabe]
§
150a [Vorschlag und Bestellung eines Verwalters]
§
150b [Bestellung des Schuldners zum Verwalter]
§
150c [Bestellung einer Aufsichtsperson]
§
150d [Stellung des zum Verwalter bestellten Schuldners]
§
151 [Wirksamwerden der Beschlagnahme]
§
152 [Rechte und Pflichten des Verwalters]
§
153 [Beaufsichtigung des Verwalters durch Gericht]
§
153a [Entgelt für Viehfutter]
§
154 [Haftung und Rechnungslegung]
§
155 [Bestreitung der Ausgaben aus den Nutzungen und Verteilung der Erlösse]
§
156 [Behandlung öffentlicher Lasten - Verteilungstermin]
§
157 [Durchführung des Teilungsplans]
§
158 [Befriedigung von Grundpfandberechtigten]
§
159 [Klage auf Änderung des Teilungsplans]
§
160 [Außergerichtliche Verteilung]
§
161 [Aufhebung des Verfahrens]
§
162 [Anzuwendende Vorschriften]
§
163 [Zuständiges Vollstreckungsgericht - Schiffsregister]
§
164 [Voraussetzungen für den Antrag]
§
165 [Bewachung und Verwahrung des Schiffes)
§
166 [Wirkung der Beschlagnahme gegen Schiffseigentümer]
§
167 [Bezeichnung des Schiffes in der Terminsbestimmung]
§
168 [Bekanntmachung der Terminsbestimmung]
§
168b [Anmeldung von Rechten beim Registergericht]
§
168c [Schiffshypothek in ausländischer Währung]
§
169 [Vorausverfügung über Miet- oder Pachtzins)
§
169a [Kein Antrag auf Versagung des Zuschlags bei Seeschiffen]
§
170 [Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes]
§
170a [Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks]
§
171 [Behandlung ausländischer Schiffe]
§
171a [Anzuwendende Vorschriften]
§
171b [Zuständiges
Vollstreckungsgericht - Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen]
§
171c [Anordnung der Zwangsversteigerung]
§
171d [Bezeichnung in Terminsbestimmung]
§
171e [Registerpfandrecht in ausländischer Währung]
§
171f [Vorausverfügung über Miet- oder Pachtzins]
§
171g [Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs]
§
171h [Sondervorschriften für ausländische Luftfahrzeuge]
§
171i [Rangordnung für Ansprüche auf Nebenleistungen]
§
171k [Veräußerung oder Belastung nach Beschlagnahme]
§
171l [Pflichten zur Benachrichtigung]
§
171m [Beschwerde gegen Erteilung des Zuschlags]
§
171n [Anwendung der Vorschriften über Ersatz für Nießbrauch]
§
172 [Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung im Konkursverfahren]
§
173 [Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter]
§
174 [Rechte des Konkursgläubigers]
§
175 [Antragsrecht von Erben]
§
176 [Anzuwendende Vorschriften]
§
177 [Glaubhaftmachung durch Urkunden]
§
179 [Berücksichtigung der Nachlaßgläubiger]
§
180 [Aufhebung einer Gemeinschaft]
§
181 [Weitere Verfahrensvoraussetzungen]
§
182 [Feststellung des geringsten Gebots]
§
183 [Keine Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen]
§
184 [Keine Sicherheitsleistung]
§
185 [Einstellung anhängiger Zuweisungsverfahren)
(1) Für die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
(2) Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und
schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ist das Grundstück in den
Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die
Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst
höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen;
die Vorschriften des § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann
getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung
mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in
den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll
das zum Vollstreckungsgerichte bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis
setzen.
Die Zustellungen erfolgen von
Amts wegen.
Wohnt derjenige, welchem
zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Bezirke des Vollstreckungsgerichts,
so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die
Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten
dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung
»Einschreiben« versehen werden.
Die Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren
des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
(1) Ist der Aufenthalt
desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines
Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind
die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§
203 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem
zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im
Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar
zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter
ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines
Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an
die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche
klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
(1) An den Zustellungsvertreter
erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll,
nicht ermittelt ist.
(2) Der Zustellungsvertreter
ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann
von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen
fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das
Vollstreckungsgericht.
(3) Für die Erstattung der
Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem
Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden
Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung.
Die Vorschriften der § § 4 bis
7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses,
durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines
Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
In dem Verfahren gelten als
Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des
Vollstreckungsvermerkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung
entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das
Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf
Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
(1) Ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstücke gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range
nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden
Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung
des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die
Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen
des Grundstücks erstattet werden können;
2. bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke die
Ansprüche der zur Bewirtschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit
dem Grundstücke verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen,
insbesondere des Gesindes, der Wirtschafts- und Forstbeamten, auf Lohn;
Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre
rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des
Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge;
wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder
Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als
Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die
laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren.
Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf
Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112
Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14.
August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht
infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich
der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als
Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende
Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder
Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden
und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der
vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der
Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die
Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(1) Sind Ansprüche aus
verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen,
so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.
(2) In der fünften Klasse geht
unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher
erfolgt ist.
Die Ansprüche aus einem und
demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:
1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere
Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.
(1) Laufende Beträge
wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig
gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge
sind Rückstände.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden,
gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrenden Leistungen auf öffentlichem
oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob
die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten
Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten
werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.
(3) Fehlt es innerhalb der
letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der
Beschlagnahme.
(4) Liegen mehrere
Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung
gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die
für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.
Ansprüche von unbestimmtem
Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
Die Zwangsversteigerung eines
Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
(1) Der Antrag soll das
Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung
erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.
(1) Die Zwangsversteigerung
darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks
eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch
ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und
Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme
auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch
Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Die Zwangsversteigerung
mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen
einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der
Grundstücke bestehenden Rechtes oder wegen einer Forderung, für welche die
Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
(1) Ordnet das Gericht die
Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung
dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
(2) Das Grundbuchamt hat nach
der Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Gericht eine beglaubigte Abschrift
des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuche Bezug genommen
wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu
bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der
eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Erteilung
einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten
oder der Urkunden.
(3) Eintragungen im Grundbuch,
die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung
erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.
(1) Der Beschluß, durch welchen
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als
Beschlagnahme des Grundstücks.
(2) Die Beschlagnahme umfaßt
auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek
erstreckt.
(1) Die Beschlagnahme umfaßt
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung
aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit
dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.
(2) Die Beschlagnahme umfaßt
nicht die Miet- und Pachtzinsforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem
Eigentum an dem Grundstücke verbundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
(3) Das Recht eines Pächters
auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.
(1) Die Beschlagnahme des
Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem der Beschluß, durch den
die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird
auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des
Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte zugeht, sofern auf das Ersuchen die
Eintragung demnächst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die
Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers
dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme
wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem
sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften
des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Beschlagnahme hat die
Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die
Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber
wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen
die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die
Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer
Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der
mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk
eingetragen ist.
Die Verwaltung und Benutzung
des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft.
Ist zu besorgen, daß durch das
Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der
Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln
aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen
wird.
Ist die Zwangsversteigerung
wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte angeordnet, so hat eine nach
der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des
Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
(1) Wird nach der Anordnung der
Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks
gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der
Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung
dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen
Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die
Versteigerung angeordnet wäre.
II. Aufhebung und einstweilige
Einstellung des Verfahrens
Wird dem Vollstreckungsgericht
ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung
oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das
Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen
welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen
einzustellen. Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist
aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
Das Verfahren ist aufzuheben,
wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
(1) Das Verfahren ist
einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die
Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer
Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute
Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der
Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des
Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Das Verfahren ist auf
Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten
einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung
vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit
entspricht.
(2) Der Antrag ist abzulehnen,
wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf
die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen
ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkte einen wesentlich geringeren
Erlös bringen würde.
(3) Die einstweilige
Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft
tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird
die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder
Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehnteile des Grundstückswertes steht,
so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies
nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten
wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter
Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.
(4) Das Gericht kann ferner
anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen
zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.
(5) Das Gericht kann
schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe
abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei
Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.
(1) Die einstweilige Einstellung
ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur
Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines
fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich
mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
zuzustellen.
(2) Die Entscheidung über den
Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor
der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in
geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der
Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist
die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu
hören. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) Der Versteigerungstermin
soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses
bekanntgegeben werden.
§ 30c [Einstellung des
Verfahrens auf Antrag des Konkursverwalters]
(1) Befindet sich der Schuldner
im Konkurs, so ist auf Antrag des Konkursverwalters das Verfahren einstweilen
einzustellen, wenn durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der
Konkursmasse wesentlich erschwert werden würde oder wenn ein Zwangsvergleichsvorschlag
eingereicht ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung
dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht zuzumuten ist. Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen,
wenn der Konkursverwalter zustimmt, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
wegfallen, wenn der in Satz 2 genannte Ablehnungsgrund nachträglich eintritt
oder wenn das Konkursverfahren beendet ist.
(2) § 30b gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Konkursverwalter tritt.
§ 30d [Erneute Einstellung des
Verfahrens]
(1) War das Verfahren gemäß §
30a oder § 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des
§ 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem
Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht zuzumuten ist. § 30b gilt
entsprechend.
(2) Hat eine erneute
Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr
anzuwenden.
(1) Im Falle einer
einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz
etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird
der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren
aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1
Satz 2 beginnt
a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die
Einstellung angeordnet war,
c) im Falle des § 30c mit dem Ende des Konkursverfahrens,
d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der
Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der
Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht
soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines
fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem
der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger
zugestellt worden ist.
Der Beschluß, durch welchen das
Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem
Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem
zuzustellen.
§ 33 [Versagung des Zuschlags bei Aufhebung, einstweiligen
Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung des Termins]
Nach dem Schlusse der Versteigerung
darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des
Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch
Versagung des Zuschlags gegeben werden.
Im Falle der Aufhebung des
Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu
ersuchen.
III. Bestimmung des
Versteigerungstermins
Die Versteigerung wird durch
das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
(1) Der Versteigerungstermin
soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingange der
Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
(2) Der Zeitraum zwischen der
Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe
vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen
eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber
mindestens einen Monat betragen.
(3) Der Termin kann nach dem
Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk
abgehalten werden.
Die Terminsbestimmung muß
enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks;
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der
Zwangsvollstreckung erfolgt;
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung
des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren,
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen,
widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht
berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruche
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung
entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für
das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
treten würde.
Die Terminsbestimmung soll die
Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen
Eigentümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks
enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den
Gründen des § 74 a Abs. 1 oder des § 85 a Abs. 1 versagt worden, so soll auch
diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
(1) Die Terminsbestimmung muß
durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte
Blatt öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Hat das Grundstück nur
einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung
unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die
Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück belegen ist,
an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
(1) Die Terminsbestimmung soll
an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum
Vollstreckungsgerichte bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen
Gerichten bewirkt werden.
(2) Das Gericht ist befugt,
noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung
dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Terminsbestimmung ist
den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche
vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und
wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch
diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(1) Die Einsicht der
Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
(2) Das gleiche gilt von
anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter
einreicht, insbesondere von Abschätzungen.
(1) Der Versteigerungstermin
ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht
sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen
eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung
zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn
nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen
die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der
Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung
zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht
eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
IV. Geringstes Gebot,
Versteigerungsbedingungen
(1) Bei der Versteigerung wird
nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers
vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden
Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen
mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf der vorgehende
Anspruch der Feststellung des geringsten Gebotes nur dann zugrunde gelegt
werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier
Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
(1) Ein Recht ist bei der
Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des
Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des
Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig
angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
(2) Von wiederkehrenden Leistungen,
die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden
Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Für wiederkehrende Leistungen,
die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch
wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
Laufende Beträge regelmäßig
wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Versteigerungstermine zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablaufe
dieser Frist zu entrichten sind.
Bedingte Rechte sind wie
unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer
Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
(1) Der Teil des geringsten
Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im §
12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste
Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher im Verteilungstermine
bar zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem
Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Der Ersteher wird durch
Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die
Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermine nachgewiesen werden.
(1) Soweit eine bei der
Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag
des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des
Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die
für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Das gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung
ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht und
an dem versteigerten Grundstücke nach den besonderen Vorschriften über die
Gesamthypothek erlischt.
(3) Haftet der Ersteher im
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu
zahlenden Betrages ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.
(1) Ist das berücksichtigte
Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die
Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des
Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei
Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem
Gerichte bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.
(1) Ein Recht bleibt insoweit
bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und
nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in
den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch
dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht
berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend auf den Erbbauzins anzuwenden, wenn
nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht das Bestehenbleiben des
Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist.
(1) Haftet bei einer Hypothek,
die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich; so übernimmt der
Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei
einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich
persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermine vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter
Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder
eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
(1) Die von dem Gläubiger dem
Eigentümer oder von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber nur
wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.
(2) Das gleiche gilt von einer
aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Tatsache, in Folge deren der Anspruch
vor der Zeit geltend gemacht werden kann.
(1) Die Versteigerung des
Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch
wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich
im Besitze des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden,
erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es
sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht
hat.
Die Gefahr des zufälligen
Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der
übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Versteigerung auf den Ersteher über.
Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die
Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Ist das Grundstück einem Mieter
oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 571, 572, des § 573
Satz 1 und der §§ 574, 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a
und 57b entsprechende Anwendung.
Der Ersteher ist berechtigt,
das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten
Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Soweit nach den
Vorschriften des § 573 Satz 1 und der §§ 574, 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über den Miet- oder
Pachtzins der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle
die Beschlagnahme des Grundstücks maßgebend. Ist dem Mieter oder Pächter der
Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt, so
gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt;
die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers an die von ihm bezeichneten
Personen. Dem Beschlusse soll eine Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme
für den Mieter oder Pächter beigefügt werden. Das Gericht hat auf Antrag des
Gläubigers zur Feststellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks
Ermittlungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher oder einen
sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde um
Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen.
(2) Der Beschlagnahme zum
Zwecke der Zwangsversteigerung steht die Beschlagnahme zum Zwecke der
Zwangsverwaltung gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. Ist dem
Mieter oder Pächter der Beschluß, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner
zu zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem
Mieter oder Pächter bekannt.
(3) Auf Verfügungen und
Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters finden diese Vorschriften keine Anwendung.
(1) Der Ersteher eines
Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen,
1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung
des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur
Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen
ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher
wirksam oder unwirksam ist;
2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur
Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr
als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung
der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener
Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages
getilgt anzusehen ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr.
2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer
von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag
erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre,
so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums an die
Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung
des Beitrags vereinbart worden wäre. In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach
Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die
vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen.
(3) Ist zur Schaffung oder
Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 geleistet worden, so sind
die aus Absatz 1 Nr. 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Pachtverhältnisse entsprechend.
(5) (aufgehoben)
(1) Das Vollstreckungsgericht
hat, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, daß die in § 57c vorgesehene
Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers in Betracht kommt, unverzüglich
nach Anordnung der Zwangsversteigerung die Mieter und Pächter des Grundstücks
aufzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung darüber
abzugeben, ob und welche Beiträge im Sinne des § 57c Abs. 1 von ihnen geleistet
und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind.
(2) Das Vollstreckungsgericht
hat im Versteigerungstermin bekanntzugeben, ob und welche Erklärungen nach
Absatz 1 abgegeben worden sind.
(3) Hat ein Mieter oder Pächter
keine oder eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist
die Bekanntgabe nach Absatz 2 erfolgt, so ist § 57c ihm gegenüber nicht
anzuwenden. Das gilt nicht, wenn der Ersteher die Höhe der Beiträge gekannt hat
oder bei Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben würde.
(4) Die Aufforderung nach
Absatz 1 ist zuzustellen. Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3 bestimmten
Rechtsfolgen enthalten.
Die Kosten des Beschlusses,
durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.
(1) Jeder Beteiligte kann eine
von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots
und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Wird durch die Abweichung das
Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung
erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob
das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der
verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines
Rechtes bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der
Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Das Gericht kann schon vor dem
Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und
die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen
besonderen Termin bestimmen.
(1) Mehrere in demselben
Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten.
(2) Jeder Beteiligte kann
verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke und, sofern einige von
ihnen mit einem und demselben Rechte belastet sind, auch diese Grundstücke
zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen
das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen.
(3) Das Gesamtausgebot kann vor
oder nach dem Einzelausgebot erfolgen.
(4) Wird bei dem Einzelausgebot
auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das
geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebote
das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des
Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das
Gesamtergebnis der Einzelausgebote.
(5) Das Einzelausgebot
unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten zustimmen, deren Rechte bei der
Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind.
(1) Werden mehrere Grundstücke,
die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesamthypothek belastet
sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesamthypothek
bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu
dem Teilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Wertes des
Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht; der Wert wird
unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen
und bestehen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigentümer und
jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Beteiligte.
(2) Wird der im Absatz 1
bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekengläubiger bis zum Schlusse der
Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß bei der Feststellung des
geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruche vorgehenden
Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die Grundstücke auch mit der
verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebote der
Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber,
welches Ausgebot für die Erteilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so
verbleibt es bei der auf Grund des Absatzes 1 erfolgten Feststellung des geringsten
Gebots.
(3) Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld
oder Rentenschuld belastet sind.
(1) Das Gericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung
des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf
Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur
Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem
Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die
Vorschriften der §§ 817, 820, 835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.
(2) Die besondere Versteigerung
oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot
erreicht ist.
V. Versteigerung
(1) In dem
Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die das Grundstück
betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche,
die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks
und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und
die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten,
nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der
einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.
(2) Nachdem dies geschehen, hat
das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen
und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
(1) Ein Beteiligter, dessen
Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann
Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das
Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch
das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf
Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes,
der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen
Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung
nicht verlangt werden.
(1) Die Sicherheit ist für ein
Zehntel des Bargebots, wenn aber der Betrag der aus dem Versteigerungserlöse zu
entnehmenden Kosten höher ist, für diesen Betrag zu leisten.
(2) Ein Beteiligter, dessen
Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Betrages verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche
durch Zahlung zu berichtigen ist.
(3) Bietet der Schuldner oder
ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung
bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch
Zahlung zu berichtigen ist.
(1) Die Sicherheitsleistung ist
durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Wertpapieren zu bewirken. Wertpapiere
sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und
einen Kurswert haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind. Mit Wertpapieren kann die Sicherheit in Höhe
des ganzen Kurswerts geleistet werden.
(2) Bestätigte
Reichsbankschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe des Nennbetrages
geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem
Versteigerungstermin abläuft.
(3) Die Übergabe an das Gericht
hat die Wirkung der Hinterlegung.
(4) Als Sicherheitsleistung
kann das Vollstreckungsgericht auch die Stellung eines Bürgen nach § 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, jedoch nicht für Gebote des Schuldners oder
eines neu eingetretenen Eigentümers.
(1) Das Gericht hat über die
Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die
Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung
durch Hinterlegung kann bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne
Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit
verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Ein unwirksames Gebot ist
zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines
Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter
abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde
abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder
die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn
ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort
widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort
zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch
dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung
nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das
Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(1) Zwischen der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu
versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens
eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der
Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Das Gericht hat das letzte
Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten
Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Nach dem Schlusse der
Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
§ 74a [Versagung des Zuschlags - Festsetzung
eines neuen Versteigerungstermins von Amts wegen]
(1) Bleibt das abgegebene
Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so
kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot
nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich
gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist
abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht,
daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen
würde.
(2) Der Antrag auf Versagung
des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt
werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz
1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.
Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei
Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen
Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1
noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert
(Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von
Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die
sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei
zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit
der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet nicht
statt. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung,
daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
Ist das Meistgebot von einem
zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet §
74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach
den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem
Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen
würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range
unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt
ist.
Zahlt nach dem Beginne der
Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen
Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(1) Wird bei der Versteigerung
mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch
des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen
Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem
berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.
(2) Ist die einstweilige
Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen,
wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im
Verteilungstermine nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger die
Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Verteilungstermine,
so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.
(1) Ist ein Gebot nicht
abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren
einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in
einem zweiten Termine gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren
aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung
vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren
als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Falle bleiben die
Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die
Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung
keine Anwendung.
Vorgänge in dem Termine, die
für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in
Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob
oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis
mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.
VI. Entscheidung über den
Zuschlag
Bei der Beschlußfassung über
den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat,
nicht gebunden.
Vorgänge in dem
Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei
der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
(1) Der Zuschlag ist dem
Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das
Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die
Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im
Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern
dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende
im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er
für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn
die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder
bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt,
so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
In dem Beschlusse, durch
welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot
und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69
Abs. 4 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs.
4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften
über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen
verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das
Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder
nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis
der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der Vorschrift des
§ 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des
Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens
aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs.
1 verletzt ist.
(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen,
wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird
oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigung ist durch
eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
(1) Der Zuschlag ist zu
versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht
durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den
Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins
beantragt und sich zugleich zum Ersatze des durch die Versagung des Zuschlages
entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen
Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69
sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des im
Verteilungstermin durch Zahlung zu berichtigenden Teils des bisherigen
Meistgebots zu leisten.
(2) Die neue Terminsbestimmung
ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
(3) Für die weitere
Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu
berichtigenden Teile des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten,
welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten
abgegebenes Gebot.
(4) In dem fortgesetzten
Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu
versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der
nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74 a Abs. 3, 5 ist
entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag
weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74 a Abs. 1 versagt
werden.
(3) Ist das Meistgebot von
einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist
Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der
nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem
Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen
würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
Die rechtskräftige Versagung
des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine
einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
(1) Der Beschluß, durch welchen
der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in
einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) Der Verkündungstermin soll
nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu
verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermine die anwesenden
Beteiligten hierüber gehört werden.
Der Beschluß, durch welchen der
Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine
noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des
§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4
dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche
das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Der Zuschlag wird mit der
Verkündung wirksam.
(1) Durch den Zuschlag wird der
Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der
Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
(2) Mit dem Grundstück erwirbt
er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.
(1) Durch den Zuschlag
erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche
nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem
Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem
Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin
abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht
ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert
sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag;
welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die
Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstücke.
(4) Das Erlöschen eines Rechts,
dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Löschung einer bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen
kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch
erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Erlischt durch den Zuschlag
ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die
Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlöse.
(2) Der Ersatz für einen
Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine
Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten,
die dem Jahreswerte des Rechtes gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate
vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem
Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablaufe der drei
Monate erlischt.
(3) Bei ablösbaren Rechten
bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.
(1) Aus dem Beschlusse, durch
welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks
oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und
Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der
Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht
erloschen ist. Er folgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der
Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatze von
Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
(1) Auf Antrag eines
Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebote zu erwarten hat, ist das
Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen,
solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon
im Versteigerungstermine gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des
Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über
die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
VII. Beschwerde
Gegen eine Entscheidung, die
vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die Beschwerde nur
eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung,
einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Auf die Beschwerde gegen die
Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die sofortige Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den § § 97
bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
(1) Die Beschwerde steht im
Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem
für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger
zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie
demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
(2) Im Falle des § 9 Nr. 2
genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht
erfolgt.
Die Frist für die Beschwerde
gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag
versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im
Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin
oder im Verkündungstermin erschienen waren.
(1) Erachtet das
Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen,
wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind
miteinander zu verbinden.
(1) Die Beschwerde kann nur
darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a
verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde
gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur
das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf
deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7
bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Wird die Beschwerde für
begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Wird ein Beschluß, durch
welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf weitere Beschwerde aber für begründet
erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die
gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
Hat das Beschwerdegericht den
Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses
aufgehoben, so steht die weitere Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der
Erlös zugeteilt ist.
Der Beschluß des
Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert
wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert
oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten
Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen.
Wird die Beschwerde
zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer
und den zugezogenen Gegner. [Hinweis]
Der Beschluß durch welchen das
Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den
Ersteher wirksam.
VIII. Verteilung des Erlöses
(1) Nach der Erteilung des
Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses
zu bestimmen.
(2) Die Terminsbestimmung ist
den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 4 dem für mithaftend
erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden
zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete
Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(3) Die Terminsbestimmung soll
an die Gerichtstafel angeheftet werden.
(4) Ist die Terminsbestimmung
dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten
Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht
zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von
neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
Zur Vorbereitung des
Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Beteiligten
auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In
diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist den Teilungsplan anzufertigen
und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht
der Beteiligten niederzulegen.
(1) In dem Verteilungstermin ist
festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört
auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders
versteigert oder anderweit verwertet sind.
(2) Die von dem Ersteher im
Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
(3) Ein Geldbetrag, der zur
Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
(1) Soweit das Bargebot nicht
berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Wertpapiere zur Sicherheit für das Gebot
des Erstehers hinterlegt sind, die Veräußerung der Papiere nach Maßgabe der
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen. Der Erlös ist nach
Anordnung des Gerichts auszuzahlen oder zu hinterlegen.
(2) Ist der Beschluß, durch
welchen der Zuschlag erteilt wird, noch nicht rechtskräftig, so soll auf Antrag
desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, die Veräußerung bis zur
Rechtskraft ausgesetzt werden.
(1) Aus dem Versteigerungserlöse
sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die
Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag
oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
(2) Der Überschuß wird auf die
Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.
Rechte, die ungeachtet der im §
37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft
gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Ein betagter Anspruch gilt als
fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung
bis zur Fälligkeit dem Betrage des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der
Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
(1) Ist bei der Versteigerung
mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und
wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so
wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der
Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten
Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist,
für welche die Grundstücke ungeteilt haften.
(2) Der Überschuß wird auf die
einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücke verteilt.
Dem Überschusse wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen,
hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücke zufallenden Anteil am Erlöse wird der
Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet.
Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei
jedem von ihnen ein dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücke entsprechender
Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2
auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlöse nicht zur Befriedigung
derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch
Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebote für
das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um
den Fehlbetrag.
(1) In dem Verteilungstermine
wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls
mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
(2) In dem Plane sind auch die
nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
(1) In dem Teilungsplan sind
Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des
Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des
Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin
angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie
sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
(2) Laufende Beträge
wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu entrichten
sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Ist der Zuschlag einem zur
Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte
hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der
Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch
das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage
der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des
Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.
(1) Über den Teilungsplan wird
sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener
Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin
angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt
die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des
Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770
der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs
abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit
geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
Die Ausführung des
Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn
der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge
sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung
beantragt.
(1) Soweit der
Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung
an die Berechtigten ausgeführt.
(2) Die Auszahlung an einen im
Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art
der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht
erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung
des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag
erteilt werden.
(1) Soweit das Bargebot nicht
berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen
den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 4 gegen
den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird;
Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts. Das gleiche
gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind.
(2) Die Übertragung wirkt wie
die Befriedigung aus dem Grundstücke. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor dem Ablaufe von drei Monaten der
Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der
Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf
Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2
aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das
Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die
Forderung infolge des Verzichts übergeht.
Wird auf einen bedingten
Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie
der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
(1) Ist der Anspruch
aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen.
Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf
die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für
jeden unter der entsprechenden Bedingung.
(2) Während der Schwebezeit
gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und
Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen
Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die
Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung
ausfällt.
(1) In den Fällen des § 92 Abs.
2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher
der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen
Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen,
daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der
Fälligkeit zu entnehmen sind.
(2) Die Vorschriften der §§
119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt
der zunächst Berechtigte.
(1) Sind mehrere für den
Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstücke in demselben Verfahren
versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstücke nur ein nach dem
Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in den Teilungsplan aufzunehmen.
Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ansprüche berechnet, welche dem
Anspruche des Beteiligten vorgehen.
(2) Unterbleibt die Zahlung
eines auf den Anspruch des Beteiligten zugeteilten Betrags, so ist der Anspruch
bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in den Plan aufzunehmen.
(1) Soweit auf einen Anspruch,
für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt
wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit
verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage
nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
(2) Die Zuteilung ist dadurch
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung
übertragen wird.
(1) Im Falle eines Widerspruchs
gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige
Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2) Die Vorschriften des § 120
finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige,
welcher den Anspruch geltend macht.
(3) Das gleiche gilt, soweit
nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.
(1) Hat der Ersteher außer dem
durch Zahlung zu berichtigenden Teile des Meistgebots einen weiteren Betrag
nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem
dieser Betrag zugeteilt werden soll. Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß
die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.
(2) Ist ungewiß oder streitig,
ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung
unter der entsprechenden Bedingung. Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung
finden keine Anwendung.
(3) Die Übertragung hat nicht
die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.
(1) Ist für einen zugeteilten
Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, insbesondere bei einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht vorgelegt, so ist durch den
Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag verteilt werden soll, wenn der
Berechtigte nicht ermittelt wird.
(2) Der Betrag ist für den
unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt wird,
ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten zu übertragen.
(1) Wird der Brief über eine
infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum
Teil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken. Wird der Brief nicht
vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern.
(2) Im Falle der Vorlegung
eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf welchen ein Betrag
zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in welchem Umfange
der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Übertragung gedeckt worden ist.
(3) Der Wortlaut der Vermerke
ist durch das Protokoll festzustellen.
(1) Soweit für einen Anspruch
die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine
Sicherungshypothek an dem Grundstücke mit dem Range des Anspruchs einzutragen.
War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalte des
Grundbuchs mit dem Rechte eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als
Recht an der Forderung miteingetragen.
(2) Soweit die Forderung gegen
den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen
eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.
(3) Mit der Eintragung entsteht
die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so
kann sie nicht zum Nachteil eines Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder
einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht
werden.
(4) Wird das Grundstück von
neuem versteigert, so ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag bar
zu berichtigen.
Die Sicherungshypothek für die
im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für die im § 10 Nr. 4 bezeichneten
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für die im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Kosten kann nicht zum Nachteile der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und
der übrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend
gemacht werden, es sei denn, daß vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung
derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks
beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das
Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
(1) Ist der Teilungsplan
ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen,
den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die
durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken
für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der
Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund
eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.
(2) Ergibt sich, daß ein bei
der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur
Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die
Löschung dieses Rechtes zu richten.
(3) Hat der Ersteher, bevor er
als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten
Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im
Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.
(1) Soweit für den Gläubiger
eines erloschenen Rechts gegenüber einer bestehenbleibenden Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Wirkungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese Wirkungen mit der Ausführung
des Ersuchens nach § 130 weg.
(2) Ist bei einem solchen Recht
der Löschungsanspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber einem
bestehenbleibenden Recht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2 erloschen, so ist das
Ersuchen nach § 130 auf einen spätestens im Verteilungstermin zustellenden
Antrag des Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu richten, daß für ihn bei
dem bestehenbleibenden Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus der erloschenen
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf Löschung
einzutragen ist. Die Vormerkung sichert den Löschungsanspruch vom gleichen
Zeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des § 1179a Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden. Wer durch die Eintragung der Vormerkung
beeinträchtigt wird, kann von dem Berechtigten die Zustimmung zu deren Löschung
verlangen, wenn diesem zur Zeit des Erlöschens seines Rechts ein Anspruch auf
Löschung des bestehenbleibenden Rechts nicht zustand oder er auch bei
Verwirklichung dieses Anspruchs eine weitere Befriedigung nicht erlangen würde;
die Kosten der Löschung der Vormerkung und der dazu erforderlichen Erklärungen
hat derjenige zu tragen, für den die Vormerkung eingetragen war.
In den Fällen des § 130 Abs. 1
ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im
Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die
Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. Das gleiche
gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
(1) Nach der Ausführung des
Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 4
auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4
auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der
Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer
vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher
einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung
erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen
der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie
der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die
Übertragung der Forderung bedarf es nicht.
Die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels
oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann
erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der
Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange
das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
Ist für einen zugeteilten
Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht
zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die Vorschriften
des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebühren des
Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrage vorweg zu entnehmen.
Ist der Nachweis des
Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens
auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.
(1) Wird der Berechtigte
nachträglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter auszuführen.
(2) Liegt ein Widerspruch gegen
den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, von
der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. Die im § 878 der
Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der Zustellung
der Benachrichtigung.
(1) Wird der Berechtigte nicht
vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so hat
auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt
ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des
unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage zu
beantragen.
(2) Wird nach der Erteilung der
Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das Gericht den Ermächtigten
hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.
(1) Das Gericht kann im Falle
der nachträglichen Ermittlung des Berechtigten zur weiteren Ausführung des Teilungsplans
einen Termin bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen
Vertreter, dem Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, und
demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des
Grundstücks war.
(2) Liegt ein Widerspruch gegen
den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der Terminsbestimmung auch an
denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. Die im § 878 der
Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit dem Termine.
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist
das Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Der Antragsteller hat zur
Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben,
welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
(3) In dem Aufgebot ist der
unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin
anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der Befriedigung aus dem
zugeteilten Betrag erfolgen werde.
(4) Das Aufgebot ist
demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern
sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zuzustellen.
(5) Eine im
Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Aufgebotsverfahren.
(6) Der Antragsteller kann die
Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten Betrage verlangen.
Nach der Erlassung des
Ausschlußurteils hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des
Teilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den
Personen, welchen Rechte in dem Urteile vorbehalten sind, dem Vertreter des
unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des
Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.
In den Fällen des § 117 Abs. 2
und der §§ 120, 121, 124, 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des
Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die
dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120,
121 mit dem Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.
Die Verteilung des
Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gerichte
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß
sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.
(1) Weist der Ersteher oder im
Falle des § 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge dem Gerichte durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, daß er diejenigen
Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat oder
daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung
des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des Bürgen zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Die Beteiligten
sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen
binnen zwei Wochen geltend zu machen.
(2) Werden Erinnerungen nicht
innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so beschränkt sich das
Verteilungsverfahren auf die Verteilung des Erlöses aus denjenigen Gegenständen,
welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet worden
sind.
Die Vorschriften des § 105 Abs.
2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der § 143, 144 entsprechende
Anwendung.
IX. Grundpfandrechte in
ausländischer Währung
§ 145a [Zwangsversteigerung von Grundstücken, die mit
Grundpfandrechten in ausländischer Währung belastet sind]
Für die Zwangsversteigerung
eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in
einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist,
gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Grundstück mit
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der
Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser
Währung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in
der nach, § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Fremdwährung
eingetragene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem amtlich
ermittelten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser Kurswert bleibt für das
weitere Verfahren maßgebend.
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in
Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
5. Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der
Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung eingetragenen Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil
seiner Forderung in der Fremdwährung festzustellen. Die Feststellung ist für
die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen
Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend.
Dritter Titel: Zwangsverwaltung
(1) Auf die Anordnung der
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes
ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach
dem Eingange der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die
Beteiligten zu benachrichtigen.
(1) Wegen des Anspruchs aus
einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn
die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das
Grundstück im Eigenbesitze hat.
(2) Der Besitz ist durch
Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
(1) Die Beschlagnahme des
Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift
des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme
wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
(1) Wohnt der Schuldner zur
Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand
unentbehrlichen Räume zu belassen.
(2) Gefährdet der Schuldner
oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat
auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.
(3) Bei der Zwangsverwaltung
eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder
aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur
Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich
sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des
(Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt
der sofortigen Beschwerde; eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(1) Der Verwalter wird von dem
Gerichte bestellt.
(2) Das Gericht hat dem
Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das
Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den
Besitz zu verschaffen.
(1) Gehört bei der
Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft,
ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser
Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist
eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.
(2) Das Gericht hat den
Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem
Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen
mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht
bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine
Vergütung.
(1) Bei der Zwangsverwaltung
eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung
ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse
eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.
(2) Vor der Bestellung sollen
der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art
sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.
(3) Ein gemäß § 150a gemachter
Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum
Verwalter bestellt wird.
(1) Wird der Schuldner zum
Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen.
Aufsichtsperson kann auch eine Behörde oder juristische Person sein.
(2) Für die Aufsichtsperson
gelten die Vorschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1 entsprechend.
Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der
Aufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung von Anweisungen im Sinne des §
153 ist auch die Aufsichtsperson zu hören.
(3) Die Aufsichtsperson hat dem
Gericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner gegen seine
Pflichten als Verwalter verstößt.
(4) Der Schuldner führt die
Verwaltung unter Aufsicht der Aufsichtsperson. Er ist verpflichtet, der
Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das Grundstück, den Betrieb und die mit
der Bewirtschaftung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu geben und Einsicht
in vorhandene Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat, soweit es sich um Geschäfte
handelt, die über den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung hinausgehen,
rechtzeitig die Entschließung der Aufsichtsperson einzuholen.
Der Schuldner darf als
Verwalter über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der
Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson
verfügen. Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme
erstreckt, ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die
Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach
näherer Anordnung des Gerichts unverzüglich anzulegen.
Der Schuldner erhält als
Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach
Anhörung der Aufsichtspersonen, in welchem Umfange der Schuldner Erträgnisse
des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen
Bedürfnisse verwenden darf.
(1) Die Beschlagnahme wird auch
dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks
erlangt.
(2) Der Beschluß, durch welchen
der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt
werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser
Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitze des Grundstücks
befindet.
(3) Das Zahlungsverbot an den
Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.
(1) Der Verwalter hat das Recht
und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das
Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu
benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt,
geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld
umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der
Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder
Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
152a [Ermächtigung]
Der Bundesminister der Justiz
wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters
sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem
Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es
sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
(1) Das Gericht hat den
Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der
erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende
Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten
Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem
Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld
festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Ist in einem Gebiet das zu dem
landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh nach der Verkehrssitte nicht
Zubehör des Grundstücks, so hat, wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter
bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 153 Anordnungen darüber zu
erlassen, welche Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das Vieh aus den
Erträgnissen des Grundstücks ernährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat und
wie die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist.
Der Verwalter ist für die
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber
verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der
Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen
und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
(1) Aus den Nutzungen des
Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens
mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den
Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
(2) Die Überschüsse werden auf
die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden
in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf
laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie
auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer
Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf
eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu
berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages
nicht übersteigen.
(3) Hat der eine Zwangsverwaltung
betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an
Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satze von einhalb vom Hundert
über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Zinsen genießen
bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die
Vorschüsse selbst.
(4) Hat der Zwangsverwalter
oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung
der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im
Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung
des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur
Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise
aufgenommen sind.
(1) Die laufenden Beträge der
öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
(2) Ist zu erwarten, daß auch
auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem
Eingange der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der
Verteilungstermin bestimmt. In dem Termine wird der Teilungsplan für die ganze
Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie
dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113
Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
(1) Nach der Feststellung des
Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die
Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der
Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit
ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.
(2) Im Falle der Hinterlegung
eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den
Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des § 142 finden
Anwendung.
(1) Zur Leistung von Zahlungen
auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme
einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung
ist von dem Verwalter zu beantragen.
(2) Soweit der Berechtigte
Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung
des Rechtes zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die
Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.
(3) Im übrigen finden die
Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
Für die Zwangsverwaltung eines
Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer
nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten
folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung eingetragenes
Recht entfallen, sind im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festzustellen.
2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark.
3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem
Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zahlungen auf das Kapital setzt das Gericht
in dem zur Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten
Kurswert fest.
(1) Jeder Beteiligte kann eine
Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch
gegen den Plan nicht erhoben hat.
(2) Eine planmäßig geleistete
Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert
werden.
Die Vorschriften der §§ 143 bis
145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Aufhebung des
Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
(2) Das Verfahren ist
aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
(3) Das Gericht kann die
Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen
erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(4) Im übrigen finden auf die
Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende
Anwendung.
Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel:
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Auf die Zwangsversteigerung
eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das
im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen
werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden,
soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.
(1) Für die Zwangsversteigerung
eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für das Verfahren tritt an
die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) Die Träger der
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als
Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. Bei der
Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei
der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
Die Beschränkung des § 17 gilt
für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs nicht, soweit sich aus
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt; die
hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen
sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht dem Gericht
offenkundig sind; dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugnis der
Registerbehörde über die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beizufügen.
(1) Bei der Anordnung der
Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des
Schiffes anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser
Anordnung wirksam.
(2) Das Gericht kann zugleich
mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden
Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen
wird, den das Gericht auswählt. Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des
Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. Das
Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff
für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. Über die Verwendung des Reinertrages
entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155
verteilt werden.
(1) Ist gegen den Schiffer auf
Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Eigentümer wirksam
ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den
Eigentümer.
(2) Der Schiffer gilt in diesem
Falle als Beteiligter nur so lange, als er das Schiff führt; ein neuer Schiffer
gilt als Beteiligter, wenn er sich bei dem Gerichte meldet und seine Angabe auf
Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
(1) Die Bezeichnung des
Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister
erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte
Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
(1) Die Terminsbestimmung soll
auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden; der
Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
(2) Befindet sich der
Heimatshafen oder Heimatsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts,
so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses
Gerichts bestimmte Blatt bekanntgemacht werden.
(3) Die im § 39 Abs. 2
vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Hat ein Schiffsgläubiger sein
Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der
Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als
bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. Das Registergericht hat bei der Übersendung
der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der
letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht
weiterzugeben.
Für die Zwangsversteigerung
eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet
ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer
Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung
dieser Währung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in
ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten
letzten Kurs in Deutscher Mark hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere
Verfahren maßgebend.
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in
Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
5. Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung
eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der
verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen.
Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die
Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des
Ausfalls im Konkurs maßgebend.
(1) Ist das Schiff einem Mieter
oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des § 580a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend. Soweit nach § 580a Abs. 2 für die Wirkung von
Verfügungen und Rechtsgeschäften über den Miet- oder Pachtzins der Übergang des
Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs
maßgebend; ist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
auf Antrag des Gläubigers dem Mieter oder Pächter zugestellt, so gilt mit der
Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.
(2) Soweit das Bargebot im
Verteilungstermin nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den
Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister einzutragen.
Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher das
Schiff inzwischen veräußert hat. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November
1940 (RGBl. I S. 1499) über die durch Rechtsgeschäft bestellte Schiffshypothek.
Auf die Zwangsversteigerung
eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden.
(1) An die Stelle der nach § 94
Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung
des versteigerten Schiffes.
(2) Das Gericht hat die
getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche
Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
(1) Die Zwangsversteigerung
eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das
Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) § 163 Abs. 1, §§ 165, 167
Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle des Grundbuchs
tritt das Schiffsbauregister. Wird das Schiffsbauregister von einem anderen
Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung
auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekanntgemacht
werden. An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei
Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer
Woche.
(1) Auf die Zwangsversteigerung
eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das
Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind die Vorschriften des Ersten
Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht die Eintragung im Schiffsregister
voraussetzen und sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Als Vollstreckungsgericht
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur
angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitz hat; die
hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen
Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim
Gericht offenkundig sind.
(3) Die Terminsbestimmung muß
die Aufforderung an alle Berechtigten, insbesondere an die Schiffsgläubiger,
enthalten, ihre Rechte spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht,
glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden.
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens
tunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern
und sonstigen Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister
eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgeteilt werden.
(4) Die Vorschriften über das
geringste Gebot sind nicht anzuwenden. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag
durch Zahlung zu berichtigen.
(5) Die Vorschriften der §§
165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden. Die vom
(Gericht angeordnete Überwachung und Verwahrung des Schiffs darf erst
aufgehoben und das Schiff dem Ersteher erst übergeben werden, wenn die Berichtigung
des Meistgebots oder die Einwilligung der Beteiligten nachgewiesen wird.
Zweiter Titel:
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Auf die Zwangsversteigerung
eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften
des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§
171b bis 171g etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung
eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs,
dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
(1) Für die Zwangsversteigerung
des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
(2) Für das Verfahren tritt an
die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(1) Die Zwangsversteigerung darf
erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in das Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung der
Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) Bei der Anordnung der
Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des
Luftfahrzeugs anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung
dieser Anordnung wirksam.
(3) Das Gericht kann zugleich
mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden
Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen
wird, den das Gericht auswählt. Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des
Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. Das
Gericht kann ihn im Einverständnis mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das Luftfahrzeug
für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. Über die Verwendung des
Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den Grundsätzen
des § 155 verteilt werden.
(1) In der Bestimmung des
Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2
vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Für die Zwangsversteigerung
eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung
belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit
einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist und die
Bezeichnung dieser Währung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in
ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich
ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. Dieser Kurswert bleibt für das
weitere Verfahren maßgebend.
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in
Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Verteilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
5. Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung
eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der
verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen.
Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die
Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des
Ausfalls im Konkurs maßgebend.
§ 169 gilt für das Luftfahrzeug
entsprechend.
(1) An die Stelle der nach § 94
Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung
des versteigerten Luftfahrzeugs.
(2) Das Gericht hat die
getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche
Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
Auf die Zwangsversteigerung
eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
(1) In der dritten Klasse (§ 10
Abs. 1 Nr. 3) werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen und Geldstrafen auf
Grund von Vorschriften über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.
(2) In der vierten Klasse (§ 10
Abs. 1 Nr. 4) genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten nach § 103 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57) das Vorrecht
dieser Klasse wegen der laufenden und der aus den letzten drei Geschäftsjahren
rückständigen Beträge.
Wird das Luftfahrzeug nach der
Beschlagnahme veräußert oder mit einem Recht nach § 103 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veräußerung oder Belastung nach
Artikel VI des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (BGBl. 1959 II S. 129)
anzuerkennen, so ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei
denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der
Beschlagnahme hatte.
(1) Das Vollstreckungsgericht
teilt die Anordnung der Zwangsversteigerung tunlichst durch Luftpost der
Behörde mit, die das Register führt, in dem die Rechte an dem Luftfahrzeug
eingetragen sind.
(2) Der Zeitraum zwischen der
Anberaumung des Termins und dem Termin muß mindestens sechs Wochen betragen.
Die Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte, die im Ausland wohnen, wird
durch Aufgabe zur Post bewirkt. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung
»Einschreiben« versehen werden. Sie soll tunlichst durch Luftpost befördert
werden. Der betreffende Gläubiger hat die bevorstehende Versteigerung
mindestens einen Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich
bekanntzumachen.
Die Beschwerde gegen die
Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. Sie kann auf die
Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch
darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
Erlischt durch den Zuschlag das
Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von
sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die
Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.
Dritter Abschnitt:
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Wird die Zwangsversteigerung
oder die Zwangsverwaltung von dem Konkursverwalter beantragt, so finden die
Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.
Der Beschluß, durch welchen das
Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55
ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Konkursverwalter als
Beschlagnahme anzusehen.
Hat ein Gläubiger für seine
Forderung gegen den Gemeinschuldner ein von dem Konkursverwalter anerkanntes
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schlusse der
Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß bei der Feststellung des
geringsten Gebots nur die seinem Anspruch vorgehenden Rechte berücksichtigt werden;
in diesem Falle ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
(1) Hat ein Nachlaßgläubiger
für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden
Grundstücke, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung
des (Grundstücks beantragen. Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt,
welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen kann.
(2) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist
oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen
Gläubiger gleichsteht.
Wird die Zwangsversteigerung
nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts
sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§
177, 178 ein anderes ergibt.
Der Antragsteller hat die
Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden
glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
(1) Die Zwangsversteigerung
soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt
ist.
(2) Durch die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere
Verfahren gilt der Konkursverwalter als Antragsteller.
Ist ein Nachlaßgläubiger, der
verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne
Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des
geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen
Nachlasse verweigert werden.
(1) Soll die
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so
finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige
Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer
von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige
Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer
die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur
sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag dieses
Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens
anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls
eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung
der Einstellung ist zulässig. § 36b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen
Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine
Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach
Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt
einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein vollstreckbarer Titel
ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung
eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet
werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister,
im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das
Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von
dem Vormund oder dem Betreuer eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17
Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Bei der Feststellung des
geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder
mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen,
die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem
Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteile, so
erhöht sich das geringste (Gebot um den zur Ausgleichung unter den
Miteigentümern erforderlichen Betrag.
(3) (weggefallen)
Im Falle der Vermietung oder
Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen
Maßgaben keine Anwendung.
Ein Miteigentümer braucht für
sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder
teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
(1) Ist ein Verfahren über
einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs.
1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) anhängig
und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung
nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses
Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung
rechtskräftig entschieden ist.
(2) Ist die Zwangsversteigerung
mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf
eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstreckungsgericht
anordnen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom
Zuweisungsverfahren erfaßten Grundstücke eingestellt wird.
(3) Wird dem Zuweisungsantrag
stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die
zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im übrigen fortzusetzen.
(4) Die Voraussetzungen für die
Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom
Antragsteller nachzuweisen.